Urteil des BGH vom 14.05.2014

BGH: litauen, absicht, beihilfe, beute, sachbeschädigung, zukunft, abrede, zahl, übereinstimmung, mittäterschaft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 4 6 5 / 1 3
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2013 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser in den
Fällen II.25 bis 28 der Urteilsgründe verurteilt wurde und im
Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
des Angeklagten Z. , an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das ge-
nannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren
Bandendiebstahls in 16 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt. Den Angeklagten Z. hat es wegen schweren Bandendiebstahls
in 17 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten
schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum
schweren Bandendiebstahl und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die
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Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklag-
ten Z. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die
Revision des Angeklagten M. ist unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Ange-
klagten vor dem 11. April 2012 mit weiteren Personen in der Absicht zusam-
men, in Deutschland hochwertige Kraftfahrzeuge aufzubrechen und Navigati-
onsgeräte zu entwenden, um diese in Litauen zu verkaufen. Dadurch wollten
sie sich eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Hinterleute in Litauen or-
ganisierten die Anmietung von Wohnungen in Deutschland, die Rekrutierung
neuer Mittäter in Litauen und den Transport gesammelter Beutestücke nach
Litauen. Die Angeklagten nahmen in Deutschland eine führende Rolle durch
Ausspähen geeigneter Tatgelegenheiten, Anlernen unerfahrener Mittäter und
eigene Beteiligung an der Durchführung von Einzeltaten ein; sie hielten auch
mit den Hinterleuten in Litauen laufend telefonischen Kontakt. Die Bandentaten
wurden in der Umgebung der wechselnden Wohnungen durchgeführt und die
Beute zunächst in Tatortnähe, später in anderen Zwischenlagern versteckt, bis
sie nach Litauen abtransportiert wurden. Bei den Diebstählen waren jeweils
zwei Bandenmitglieder im Einsatz, von denen eines den Tatort absicherte, wäh-
rend das andere das Zielfahrzeug aufbrach und dessen Festnavigationsgerät
ausbaute. Diese Täter wurden von den Hinterleuten mit bis zu 500 Euro für je-
des erbeutete Navigationsgerät entlohnt.
Der Angeklagte M. wirkte im Rhein-Main-Gebiet und im Ruhr-
gebiet an 16 vollendeten und zwei versuchten schweren Bandendiebstählen mit
(Fälle II.1 - 15 und II.21
– 23 der Urteilsgründe), der Angeklagte Z. im
gleichen Komplex an 14 vollendeten (Fälle II.1
– 2, 4 – 7, 9 – 12, 16 – 19), ei-
nem versuchten schweren Bandendiebstahl (Fall II.3) sowie einem versuchten
Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II.20) als Täter mit;
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in einem weiteren Fall leistete er Beihilfe zum versuchten schweren Banden-
diebstahl, indem er zwei Täter mit dem Auto in Tatortnähe absetzte (Fall II.24).
2. In einem weiteren Tatkomplex begab sich der Angeklagte Z.
zusammen mit den gesondert verfolgten Bl. und Ba. nach Süd-
deutschland und in die Schweiz, um Autoaufbrüche oder Fahrraddiebstähle zu
begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für ei-
gene Zwecke zu verwenden (Fälle II.25
– 29). Z. wirkte an einem Auto-
aufbruch in der Schweiz (Fall II.25), zwei Autoaufbrüchen (Fälle II.28 - 29) und
einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in Deutschland mit.
Insoweit ist das Landgericht von schweren Bandendiebstählen ausge-
gangen, wobei die Tat im Fall II.28 nur versucht wurde. Im Fall II.29 hat es we-
gen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl
(§ 242 Abs. 2 StGB) angenommen (§ 243 Abs. 2 StGB).
II.
1. Die Revision des Angeklagten M. deckt mit der Sachrüge
keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Insbesondere hat das Landgericht
seinen Feststellungen nicht lediglich die Geständnisse der Angeklagten zu
Grunde gelegt, die diese jeweils durch Bestätigung einer anwaltlichen Erklärung
und Beantwortung von Fragen abgelegt hatten. Das Landgericht hat die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch im Strengbeweisverfahren über-
prüft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013
– 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013,
1059, 1063) und sowohl zur Begehung der Einzeltaten als auch hinsichtlich der
Bandenstruktur ergänzende Beweise berücksichtigt. Damit ist dem Gebot lü-
ckenloser Gesamtwürdigung aller Beweise (vgl. Senat, Beschluss vom
5. November 2013
– 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170) ausreichend Rechnung
getragen worden.
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2. Die Revision des Angeklagten Z. ist gleichfalls unbegründet,
soweit sie dessen Verurteilung im Tatkomplex der schweren Bandendiebstähle
oder versuchten schweren Bandendiebstähle im Rhein-Main-Gebiet und im
Ruhrgebiet betrifft. Jedoch erweist sich die Verurteilung im Tatkomplex der
Diebstahlstaten in Süddeutschland und in der Schweiz als rechtsfehlerhaft, so-
weit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde. Die Feststel-
lungen ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten Z. und den ge-
sondert verfolgten Bl. und Ba. eine Bandenabrede getroffen wurde.
Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der Bandenstruktur der übrigen Fäl-
le verknüpft, da der Angeklagte Z. und die gesondert verfolgten Mittäter
Bl. und Ba. die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an
die Hinterleute in Litauen abliefern wollten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im
Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen
voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konklu-
denten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft
für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Se-
nat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172).
Dazu hat das Landgericht in Bezug auf den zweiten Tatkomplex keine Feststel-
lungen getroffen. Zwar hat es angenommen, dass der Angeklagte Z.
auch insoweit in der Absicht handelte, sich durch die Tatbeute den Lebensun-
terhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig gehan-
delt hat. Eine Übereinstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt
Diebstähle zu begehen, ergibt sich hieraus noch nicht. Weder Gewerbsmäßig-
keit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer banden-
mäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend.
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Da bereits der Erörterungsmangel hinsichtlich der Bandenmäßigkeit der
Tatbegehung zur Urteilsaufhebung in den Fällen II.25
– 28 führt, kann offen
bleiben, ob die in der Schweiz begangene Tat im Fall II.25 der deutschen Straf-
gewalt unterliegt.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
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