Urteil des BGH vom 11.12.2006

BGH (zpo, aussichtslos, antrag, zoll, sache, abweisung, voraussetzung, frist, unterschrift, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 16/06
vom
11. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2006
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung
und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Resti-
tutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem
Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die
Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen
begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und
nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzuläs-
sig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht
nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine
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Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde lie-
genden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss
vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006
zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde
wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in ei-
nem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt
voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-
tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt
genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichts-
los.
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Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdrückli-
cher gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine
Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.
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Zwar findet nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen ei-
nen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist,
die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen
der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässig-
keit der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der Be-
rufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kläger, eine Beru-
fungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster
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Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung
als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu be-
anstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der
Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
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Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November
2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unter-
schrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO be-
stimmten Frist auch nicht nachgeholt werden.
Nach allem ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde
aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb
abzulehnen.
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Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 O 451/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 13 U 98/06 -