Urteil des BGH vom 17.02.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 49/05 Verkündet
am:
17. Februar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1020 Satz 2
Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraft-
fahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 - LG Hildesheim
AG Burgdorf
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar
2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
zurückgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Amtsgerichts
Burgdorf vom 30. September 2004 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich ne-
ben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit
der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung
des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger im
Zusammenhang stehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den
Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlau-
fenden Weges zu beteiligen.
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Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks be-
lastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre
Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der
Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren beste-
henden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich
dort Wasser an.
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Die Kläger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die Be-
klagten verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit
der Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der Beklagten die-
nenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kläger in Zusammen-
hang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Kläger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-
nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die
Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen An-
spruch auf eine Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB; zum
einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde
diese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige
Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von
§ 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der Dienstbarkeitsbe-
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rechtigte müssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für
ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242
BGB bestehe nicht, weil die Beklagten den Weg nicht rechtswidrig nutzten und
weil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten
entstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichts-
punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des We-
ges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Beklagten ent-
spreche.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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II.
1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Be-
klagten nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instand-
setzung des Weges zu beteiligen.
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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei
dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man
eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des
Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts an-
deres ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren be-
steht. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen
entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit
dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberflä-
che, die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammen-
hängen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung,
die der Ausübung der für den jeweiligen Eigentümer des Hinterlie-
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gergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin
unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des
Grundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll (Stau-
dinger/Jörg Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und
Grundstücksrecht, Rdn. 434).
b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die An-
wendbarkeit von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der
Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat
in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil
vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass
der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und In-
standsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflich-
tet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berech-
tigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in ent-
sprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen
muss.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Kostenverteilung ange-
bracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der Partei-
en eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung
auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894,
897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Beklagten den Weg
mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kläger allenfalls
auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die Beklagten und ihre Mieter
den Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kläger keine höhere Kostenbe-
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teiligung verlangen, müssen die Beklagten jedenfalls die Hälfte der Wiederher-
stellungskosten tragen.
2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der
Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der Kla-
ge auch hinsichtlich des Feststellungsantrags.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -