Urteil des BGH vom 29.01.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 91/11
Verkündet am:
29. Januar 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 430; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15
Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Zuweisung des Vorsteuerabzugs-
rechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuld-
verhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Innen-
verhältnis der Mitglieder des Organkreises zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbe-
träge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die
lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zu Gute ge-
kommen sind.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilse-
nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
24. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war seit dem 24. September 2002 am Grundkapital der kla-
genden Aktiengesellschaft mit 75,03 % beteiligt. Ein Beherrschungs- oder Ge-
winnabführungsvertrag bestand nicht. Im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni
2003 war die Klägerin in einer umsatzsteuerlichen Organschaft gemäß § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in das Unternehmen der Beklagten als Organträgerin
eingegliedert. Die Klägerin teilte der Beklagten monatlich die auf die von ihr
ausgeführten Lieferungen und Leistungen angefallene Umsatzsteuer sowie die
Vorsteuerbeträge für die an sie erbrachten Lieferungen und Leistungen anderer
Unternehmer im Rahmen interner Umsatzsteuervoranmeldungen mit. Für den
Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 wiesen diese einen Vorsteuerüber-
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schuss der Klägerin von 123.2
53,90 € aus. Die Beklagte gab als Organträgerin
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt H. ab und ver-
einnahmte im selben Zeitraum Vorsteuervergütungen in Höhe von 123.980 €.
Für die einzelnen Monate ergibt sich folgendes:
Monat (2003)
Vergütung
an die Beklagte
Vorsteuerüberschuss
der Klägerin
Januar
20.844 €
20.844,10 €
Februar
30.304 €
30.317,80 €
März
33.409 €
33.509,80 €
April
14.978 €
15.008,10 €
Mai
9.771 €
8.898,00 €
Juni
14.674 €
14.676,10 €
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des
sich aus ihren internen Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Vorsteuer-
überschusses von 123.253,90 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin in
vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB. Bei dem aus einem Vorsteuerabzug folgenden Umsatzsteuergut-
haben handele es sich um einen dem Unternehmer zugewiesenen Vermö-
genswert. In diese Vermögenszuordnung habe die Beklagte dadurch eingegrif-
fen, dass sie einerseits die Aktienmehrheit an der Klägerin erworben und ande-
rerseits die Klägerin als Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organi-
satorisch in ihr Unternehmen eingegliedert habe. Die daraus folgende steuer-
rechtliche Zuordnung der Umsatzsteuerguthaben auf die Beklagte stelle anders
als bei der gewerbesteuerlichen Organschaft im Innenverhältnis der Parteien
noch keinen zivilrechtlich tragenden Grund für die zu Gunsten der Beklagten
und zu Lasten der Klägerin eingetretene Vermögensverschiebung dar. Ob sich
die Parteien darauf verständigt hätten, dass die Wirkungen der Organschaft bei
der Beklagten unausgeglichen bleiben sollten, könne offen bleiben, weil eine
solche rechtsgeschäftliche Verständigung mangels Nachteilsausgleichs gem.
§ 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG unwirksam wäre. Die Klageforderung
sei auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit an
sie abgetretenen Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüchen ihres Ge-
schäftsführers und Alleingesellschafters erloschen.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus den internen Umsatzsteuervoranmel-
dungen ergebenden Vorsteuerüberschuss für den Zeitraum von Januar 2003
bis Juni 2003 in Höhe von 123.253,90 € auszuzahlen.
1. Die Zulassung der Revision ist auf den von der Klägerin verfolgten
Klageanspruch beschränkt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-
fungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszuge-
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hen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen
wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbstständigen Teil des Ge-
samtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Urteil vom 27. September 2011
- II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Beschluss vom 27. September 2011
- II ZR 256/09, juris Rn. 6; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 13).
Nach den Gründen der angegriffenen Entscheidung ist die Revision zur Klärung
der Rechtsfrage zugelassen worden, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UStG einen auch zivilrechtlich tragfähigen Rechtsgrund für den im Fall der
umsatzsteuerlichen Organschaft zu Lasten der Organgesellschaft eintretenden
Übergang etwaiger Vorsteuerguthaben auf den Organträger darstellt. Diese
Rechtsfrage betrifft nur den Klageanspruch, nicht jedoch die von der Beklagten
hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Insoweit ist auch ein selbst-
ständiger, abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs betroffen. Dem steht nicht
entgegen, dass im Fall der Klageabweisung eine Entscheidung über die Hilfs-
aufrechnung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009
- XII ZR 93/07, NJW-RR 2009, 1612 Rn. 9 ff.).
2. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
angenommen hat - gegen die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Vor-
steuerüberschusses ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuerabzugsbeträge
zu, die auf Leistungsbezüge der Klägerin entfallen und die infolge der umsatz-
steuerlichen Organschaft zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
§ 15 UStG der Beklagten zu Gute gekommen sind. Die Beklagte ist der Klägerin
im Innenverhältnis der Parteien als Mitglieder des Organkreises insoweit zum
Ausgleich verpflichtet.
a) Aufgrund der zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft im Zeitraum von
Januar bis Juni 2003 war die Beklagte als Organträgerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 2 UStG Steuerschuldnerin der auf die Umsätze der Organschaft entfallen-
den Umsatzsteuer (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08,
BFHE 226, 391, 395). Neben dem Organträger als Steuerschuldner haftet bei
einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft nach § 73
Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft
zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Vorschrift behandelt den Or-
gankreis als einheitliches Ganzes und erfasst infolgedessen auch diejenigen
Steuern, die im Unternehmen des Organträgers angefallen sind (BGH, Urteil
vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 53 f.). Nach § 73 Satz 2
AO erstreckt sich die Haftung der Organgesellschaft auf Ansprüche der Finanz-
behörden auf Erstattung von Steuervergütungen, die dem Organträger zuge-
flossen sind. Der Organträger als Steuerschuldner und die nach § 219 Satz 1
AO nur nachrangig haftende Organgesellschaft werden - obwohl es an der
Gleichstufigkeit der Schuld fehlt - im Hinblick auf § 44 Abs. 1 AO als Gesamt-
schuldner behandelt. Ein eventueller Innenausgleich wird nach bürgerlichem
Recht entsprechend § 426 BGB vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom
22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 55 f.; Urteil vom 1. Dezember
2003 - II ZR 202/01, ZIP 2004, 164, 165; Urteil vom 19. Januar 2012
- IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19; BFH, Urteil vom 23. September 2009
- VII R 43/08, BFHE 226, 391, 398).
b) Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs im Anwendungsbe-
reich des entsprechend heranzuziehenden § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richten
sich nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses der am Or-
gankreis Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 202/01, ZIP
2004, 164, 165). Hierbei gilt im Grundsatz, dass derjenige Beteiligte am Organ-
kreis, aus dessen Umsätzen die an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbe-
träge herrühren, im Innenverhältnis der Organschaft auch die Steuerlast zu tra-
gen hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 28,
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36; BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391, 398;
vgl. zur gewerbesteuerlichen Organschaft: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992
- IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59).
Die durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bewirkte Zurechnung der Umsät-
ze des Organkreises an den Organträger als Steuerschuldner gegenüber dem
Finanzamt dient im Wesentlichen der Vereinfachung der Steuererhebung und
stellt keine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die
gesetzgeberischen Gründe für die Normierung der umsatzsteuerlichen Organ-
schaft in der gegenwärtigen Form berühren die zivilrechtlichen Rechtsbezie-
hungen zwischen den Parteien nicht. Das Umsatzsteuerrecht wird seit der Ein-
führung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 (BGBl. I S. 545) auf der
Ebene der selbstständigen Vorunternehmer vom Grundsatz der Belastungs-
neutralität beherrscht. Der jeweilige am Organkreis beteiligte Rechtsträger ver-
einnahmt die Umsatzsteuer für die von ihm ausgeführten Umsätze mit dem
(Brutto-)Entgelt von seinem jeweiligen Abnehmer. Die Zurechnung dieser Um-
sätze an den Organträger ohne zivilrechtlichen Innenausgleich widerspräche
dem Grundsatz der Belastungsneutralität, weil er zu erheblichen Vermögens-
verschiebungen zwischen den am Organkreis beteiligten Rechtsträgern führen
würde.
c) Der Grundsatz der materiellen Zuordnung der Umsatzsteuerlast im In-
nenverhältnis an den Verursacher ist in entsprechender Weise beim Ausgleich
von Vorsteuerabzügen zu beachten. Die (materielle) Interessenlage im Innen-
verhältnis der Parteien mit einem formal berechtigten Organträger und einer
materiell berechtigten Organgesellschaft entspricht der von Gesamtgläubigern.
Der zivilrechtliche Ausgleich entsprechend § 430 BGB innerhalb des Organkrei-
ses hat auch im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht dem Grundsatz der Be-
lastungsneutralität Rechnung zu tragen. Dies gebietet, demjenigen Beteiligten
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am Organkreis, der durch einen Leistungsbezug die Voraussetzungen für einen
Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG schafft, im Innenverhältnis der Organ-
schaft die dem Abzugsrecht korrespondierende Vermögensposition zuzuwei-
sen.
aa) Anders als für die Haftung für Steuerverbindlichkeiten des Organkrei-
ses (§ 73 AO) ist für Vorsteuervergütungsansprüche des Organträgers gegen
die Steuerbehörden, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist,
eine (subsidiäre) Mitberechtigung der Organgesellschaft gesetzlich nicht gere-
gelt. Folglich kann nur der Organträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG Vor-
steuervergütungsansprüche geltend machen. Das schließt es indes nicht aus,
die Wertungen des Gesamtgläubigerausgleichs für das Verhältnis der am Or-
gankreis beteiligten Rechtsträger untereinander anzuwenden.
(1) Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Verlagerung des
Vorsteuerabzugsrechts auf den Organträger ist lediglich formeller, der Abwick-
lung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur, durch die die - ohne Be-
stehen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gegebe-
ne - Zuweisung der in dem Anspruch auf eine Vorsteuervergütung liegenden
Rechtsposition an die Klägerin als die Unternehmerin, für die andere Unter-
nehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Lieferungen oder andere
Leistungen ausgeführt haben, nicht verändert wird. Es gilt insoweit das oben
unter II. 2. a) zur Verteilung der Umsatzsteuerlast Ausgeführte entsprechend.
Kernelement des bereits angesprochenen Grundsatzes der Belastungsneutrali-
tät ist das Recht des selbstständigen Vorunternehmers, die auf empfangene
Lieferungen und Leistungen entrichtete Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuer-
abzugs geltend zu machen (EuGH, DStR 2009, 2311 Rn. 55 f.; Wagner in
Sölch/Ringleb, UStG, Stand 9/2011, § 15 Rn. 22). Die gegenüber einer Organ-
gesellschaft erbrachten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferungen oder
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Leistungen sind durch die Entrichtung des (Brutto-)Entgelts mit einem tatsächli-
chen Aufwand verknüpft, der durch den Vorsteuervergütungsanspruch kom-
pensiert werden soll. Es ist daher nicht ersichtlich, dass mit der durch § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG bewirkten Zuweisung der Vorsteuervergütungsansprüche an
den Organträger eine den Grundsatz der Belastungsneutralität durchbrechende
zivilrechtliche
Vermögenszuweisung
erfolgen
sollte
(vgl.
Stadie
in
Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 1/12, § 15 Rn. 193 sowie § 2 Rn. 1039).
(2) Lässt die steuerrechtliche Zuweisung des Rechts zum Vorsteuerab-
zug in der Organschaft den materiell gebotenen Belastungsausgleich zwischen
den zivilrechtlich selbstständigen Rechtsträgern des Organkreises unberück-
sichtigt, kann allein mit der Begründung, es gebe keine formelle Mitberechti-
gung der Organgesellschaft, eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht nicht verneint
werden. Infolge der Saldierung der Umsatzsteuerschuld mit den Vorsteuerab-
zügen im Veranlagungsverfahren gem. § 16 Abs. 1, 2 UStG ist es vom Zufall
abhängig, ob es auf der Ebene des Organträgers zu einer Steuerschuld oder zu
einem Steuervergütungsanspruch kommt. Der zivilrechtliche Ausgleich der
durch die Organschaft bewirkten Vermögensverschiebungen kann hiervon nicht
abhängen.
bb) Soweit der erkennende Senat für die gewerbesteuerliche Organ-
schaft ausgesprochen hat, dass sich der Organträger wegen einer durch Erträ-
ge der Organgesellschaft eintretenden Minderung einer Verlustvortragsmög-
lichkeit nicht bei dieser schadlos halten kann (BGH, Urteil vom 1. März 1999
- II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 87) und der Bundesfinanzhof in § 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG einen Rechtsgrund für den Verlustverbrauch auf der Ebene des Or-
ganträgers gesehen hat (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - I R 107/03,
BFHE 208, 288, 291), beruht das auf Besonderheiten der gewerbesteuerlichen
Organschaft, die auf die zivilrechtliche Zuweisung des Rechts zum Vorsteuer-
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abzug innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht übertragen werden
können (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 4/12, § 2 Rn. 1039; aA W.
Müller, FS Beisse, 1997, S. 363, 370; Pyszka/Hahn, GmbHR 2010, 689, 691).
Das Umsatzsteuerrecht ist in seiner Grundstruktur im Unterschied zum Gewer-
besteuerrecht nicht auf spezifische, auf der organschaftlichen Verbindung beru-
hende steuerliche Effekte ausgerichtet (Witt, Die Konzernbesteuerung, 2006,
S. 49 f.; Müller/Stöcker, Die Organschaft, 8. Aufl., Rn. 1152). Vielmehr würde
der Grundsatz der Belastungsneutralität auf Unternehmensebene systemwidrig
durchbrochen, wenn das Recht zum Vorsteuerabzug für die an eine Organge-
sellschaft erbrachten Lieferungen und Leistungen zivilrechtlich dem Organträ-
ger zugewiesen würde.
cc) Die Beklagte hat durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisato-
rische Eingliederung der Klägerin in ihr Unternehmen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UStG das Recht erlangt, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetz-
lich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem
anderen Unternehmen für die Klägerin ausgeführt wurden, als Vorsteuer abzu-
ziehen. In Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte gem. § 18 Abs. 1 Satz 1
und 3, § 16 Abs. 1 und 2 UStG im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2003 Umsatz-
steuervoranmeldungen abgegeben, die in den Monaten Februar, März, April
und Juni 2003 infolge des Abzugs der Vorsteuerbeträge teilweise zur Verringe-
rung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus von ihr selbst ausgeführten Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen und im Übrigen zu einem Steuervergütungs-
anspruch (§ 37 Abs. 1 AO) geführt haben.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der
Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach der Klägerin wegen der organ-
schaftlich bedingten Zuordnung von Vorsteuerguthaben bei der Beklagten kein
Erstattungsanspruch zustehen solle, dem Ausgleichsanspruch der Klägerin
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nicht entgegensteht. Die Klägerin wäre gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 249
Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss einer solchen Vereinba-
rung stünde.
aa) Der Ausgleich im umsatzsteuerrechtlichen Organkreis entsprechend
§ 426 Abs. 1 Satz 1, § 430 BGB vollzieht sich nach einer anderweitigen Be-
stimmung im Sinne dieser Vorschriften. Umfang und Grenzen eines Aus-
gleichsanspruchs richten sich nach dem Innenverhältnis der am Organkreis Be-
teiligten. Haben die Parteien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Verteilung
von Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzugsrecht - wie dargestellt - grundsätz-
lich nach dem Verursacherprinzip. Daneben besteht etwa die Möglichkeit der
Beeinflussung des Ausgleichs durch einen Unternehmensvertrag (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 202/01, ZIP 2004, 164, 165).
bb) Die revisionsrechtlich zu unterstellende Vereinbarung zwischen den
Parteien wäre ein für die Klägerin nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 311 Abs. 1 AktG. Die allein steuerrechtlich veranlasste, der zivilrechtlichen
Zuordnung nicht entsprechende Vermögensverlagerung von der Klägerin auf
die Beklagte ist - wie dargestellt - grundsätzlich auszugleichen. Eine diesem
Ausgleich entgegenstehende Vereinbarung ist nachteilig im Sinne des § 311
Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79,
84; Kleindiek, DStR 2000, 559, 561 f.; Hüttemann, ZGR 171 [2007], 451, 465 f.;
aA Feddersen, ZGR 2000, 523, 528). Unterlässt es das herrschende Unter-
nehmen, den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich auszuglei-
chen oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum
Ausgleich bestimmten Vorteil zu gewähren, ist es der abhängigen Gesellschaft
zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 317 Abs. 1
Satz 1 AktG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Par-
teien einen Nachteilsausgleich nicht vereinbart. Soweit die Revision darauf ver-
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weist, die Beklagte habe vorgetragen, ein Ausgleich habe im Hinblick auf um-
fangreiche Sanierungsbeiträge nicht stattfinden sollen, ist das Berufungsgericht
dieser Behauptung wegen ihrer Substanzlosigkeit zu Recht nicht nachgegan-
gen. Die Klägerin hätte daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu leis-
ten (Spindler/Stilz/Müller, AktG, 2. Aufl., § 317 Rn. 8; Bödeker in Henssler/
Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 317 Rn. 6; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 317
Rn. 9; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht,
6. Aufl., § 317 Rn. 15). Läge eine auf den Erlass des Ausgleichsanspruchs ge-
richtete Vereinbarung zwischen den Parteien vor, wäre die Beklagte der Kläge-
rin gem. § 251 Abs. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet.
3. Der Anspruch besteht auf der Grundlage der von der Revision nicht in
Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts auch in der geltend ge-
machten Höhe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung nur in Höhe
der Summe der sich aus ihren internen Umsatzsteuervoranmeldungen erge-
benden Vorsteuerüberschüsse, d.h. den Betrag, um den die Vorsteuerbeträge
die im jeweiligen Zeitraum anfallenden Umsatzsteuerschulden der Klägerin
übersteigen. Ob es aufgrund dieser Vorsteuerüberschüsse zu einer Vorsteuer-
vergütung an die Beklagte gekommen ist oder ob diese von einer eigenen Um-
satzsteuerschuld befreit wurde, ist für den Anspruch der Klägerin nicht von Be-
deutung.
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4. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision ebenfalls nicht beanstandet -
hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass der Anspruch nicht
verjährt ist.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 329 O 62/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 11 U 92/08 -
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