Urteil des BGH vom 31.05.2006

Schreibfehlerberichtigung

Schreibfehlerberichtigung
2 ARs 53/06
In der
Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats
vom 12. Januar 2006
- 1 StR 466/05 -
wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2006
wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf
Seite 3 unter Randnummer 7, 8. Zeile anstatt "n. K." richtig heißen muss "u. U.".
Karlsruhe, den 3. Juli 2006
Geschäftsstelle
des 2. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs
Mayer, Justizangestellte