Urteil des BGH vom 14.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 68/02
Verkündet am:
14. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbe-
stimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind,
das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklä-
renden Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.
Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeich-
nung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).
Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war,
durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs
der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Umfang der auf Nichtzulassungsbeschwerde
teilweise zugelassenen Revision noch um der Höhe nach unstreitigen Mietzins
zuzüglich Nebenkosten für die Monate Juli, August und September 2002.
Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1994 vermietete der Kläger
der Beklagten Gewerberäume im ersten und zweiten Obergeschoß seines
Hauses. Nach den Bestimmungen des Vertrages konnten die Parteien das
Mietverhältnis frühestens zum 31. März 2002 kündigen.
Mit Nachtragsvertrag vom 5. Februar/26. März 1998 wurde der Mietver-
trag mit Wirkung ab 1. Mai 1998 um das Erdgeschoß erweitert und ein neuer,
gestaffelter Mietzins vereinbart. Ferner wurde die 1994 schriftlich vereinbarte
Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM durch mündliche Neben-
abrede auf 1.200 DM herabgesetzt.
- 3 -
Die Nachtragsvereinbarung ist in einem vom Geschäftsführer der Be-
klagten unterschriebenen und mit deren Briefkopf versehenen Schreiben an
den Kläger enthalten, das mit "Mietverhältnis M. Straße 5 ab 01.05.1998“
überschrieben ist und auszugsweise folgendem Wortlaut enthält:
"Sehr geehrter Herr R. ,
nachdem wir bis heute von Ihnen keinen neuen, respektierlich geänder-
ten Mietvertrag erhalten haben, erlauben wir uns die mündlich getroffenen Ver-
einbarungen schriftlich zu bestätigen.
Der bestehende Mietvertrag vom 22.02.1994 wird gemäß der mündli-
chen Vereinbarung zwischen Ihnen, Herr R. , und unserem Herrn Ra.
ab 01.05.1998 auf Grund der Hinzunahme der erdgeschossigen Fläche (Fit-
ness-Studio) neu gefaßt.
Die Eckdaten für den Mietzins betragen ab 01.05.1998 bis zum
30.04.2000 16.164 DM zuzüglich MWSt. und vom 01.05.2000 bis zum
31.03.2002 17.100 DM zuzüglich MWSt.
Nach diesem Zeitraum ist die Miete einvernehmlich neu auszuhandeln
und festzuschreiben.
Die Nebenkostenregelung entspricht den bisherigen Mietvertragsrege-
lungen. Die zusätzliche Erdgeschoßmietfläche wird im vorhandenen baulichen
Zustand, jedoch in renovierter Form übernommen und nach Beendigung des
Mietverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben wie sie sich dann jeweils
befindet. Rückbaumaßnahmen auf den heutigen Zustand sind somit nicht ge-
schuldet.
- 4 -
Mit freundlichen Grüßen.“
Unterhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten befindet
sich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Kläger handschriftlich gefertigte
und unterschriebene Zusatz "A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung“.
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezem-
ber 1999 zum 30. Juni 2000, räumte das Mietobjekt im April oder Mai 2000 und
zahlt seit Juni 2000 keine Miete mehr.
Sie beruft sich darauf, das Mietverhältnis habe am 30. Juni 2000 geen-
det, weil der Nachtragsvertrag nicht die Schriftform des § 566 BGB a.F. wahre
und sie daher zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise
rechnet sie mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von
30.329,41 DM auf.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zu-
rückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision
teilweise, nämlich hinsichtlich des Zahlungszeitraums Juli bis September 2000,
zugelassen. Im Umfang der Zulassung erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision
nach wie vor Klagabweisung.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat keinen Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die
Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. März 2002
für wirksam gehalten. Es hat deshalb die von der Beklagten zum 30. Juni 2000
erklärte Kündigung als unwirksam angesehen, dem Kläger den geltend ge-
machten Mietzins einschließlich Nebenkosten für den weiteren Zeitraum bis
einschließlich September 2000 zugesprochen und die Hilfsaufrechnung mit
dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht durchgreifen lassen, da die-
ser Anspruch mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sei.
Das hält der rechtlichen Prüfung und insbesondere der Sachrüge der
Revision stand, die Kündigung sei gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. wirksam, weil
der Nachtragsvertrag nicht der Schriftform entsprochen habe.
II.
Der Wahrung der Schriftform steht nicht entgegen, daß die Nachtrags-
vereinbarung in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger niedergelegt ist,
auf das der Kläger - unterhalb der Unterschrift der Beklagten - eine mit seiner
Unterschrift versehene Einverständniserklärung gesetzt hat.
1. Für die Frage des wirksamen Abschlusses der Nachtragsvereinba-
rung kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich über die in dem Schreiben
der Beklagten vom 5. Februar 1998 niedergelegten Punkte erst im Zeitpunkt
- 6 -
seiner Gegenzeichnung (26. März 1998) einig wurden oder schon zuvor münd-
lich geeinigt hatten. Jedenfalls hatten sie nach der von der Revision nicht an-
gegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts spätestens bei Gegenzeich-
nung des Schreibens Einigkeit erzielt und die Änderungsvereinbarung damit
abgeschlossen.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob dieses Schriftstück die in § 566
Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform wahrt. Auch insoweit kommt es
aber nicht darauf an, ob die mündliche Vereinbarung bereits vor Gegenzeich-
nung zustandegekommen war. Wenn das Schriftstück der vorgeschriebenen
Form entsprach, hat es nämlich einen durch mündliche Nachtragsvereinbarung
zwischenzeitlich entstandenen Mangel der Form rechtzeitig vor Ausspruch der
Kündigung geheilt. Denn die Parteien können die Beurkundung eines zunächst
formlos geschlossenen (Nachtrags-) Vertrages jederzeit nachholen; der Vertrag
gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abge-
schlossen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 550
Rdn. 9).
2. Ebensowenig kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene
Frage an, ob das Schriftstück nach Unterzeichnung durch den Kläger dem Ge-
schäftsführer der Beklagten übergeben wurde.
Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von bei-
den Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne daß es darauf ankommt, in wes-
sen Besitz diese anschließend verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999
- XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312). Die Aushändigung der gegengezeich-
neten Urkunde ist hingegen nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gege-
benenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrages (ebenso Staudin-
ger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 126 Rdn. 16). Diese stellt sich hier aber auch dann
- 7 -
nicht, wenn die Parteien sich erst im Zeitpunkt der Gegenzeichnung über die
Nachtragsvereinbarung einig geworden waren. Zwar geht eine empfangsbe-
dürftige, schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regel-
mäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt
(vgl. RGZ 61, 414). Nach der von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen
Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte hier aber konkludent auf
den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, § 151 Satz 1 BGB, so daß es
nicht darauf ankommt, ob die Unterzeichnung durch den Kläger in Gegenwart
des Geschäftsführers des Beklagten zugleich als konkludente Annahmeerklä-
rung unter Anwesenden angesehen werden kann.
3. Als nachträgliche Änderung des ursprünglichen, der Schriftform ge-
nügenden Mietvertrages vom 22. Februar 1994 brauchte das Schriftstück vom
5. Februar/26. März 1998 die damals getroffenen Vereinbarungen nicht zu ent-
halten. Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien be-
zeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt,
die geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei
den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (vgl. Senats-
urteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schrift-
form 3 und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nach-
tragsvereinbarung 3). Letzteres ergibt sich hier bereits in einer jeden vernünfti-
gen Zweifel ausschließenden Weise aus der Vereinbarung der "Hinzunahme“
der Erdgeschoßfläche, die nur bedeuten kann, daß das ursprüngliche Mietver-
hältnis über das erste und zweite Obergeschoß des Hauses mit der Maßgabe
der Erweiterung um die Erdgeschoßfläche und der im Hinblick darauf im ein-
zelnen vereinbarten geänderten Konditionen weiterbestehen soll.
- 8 -
4. Der Schriftform dieser Änderungsvereinbarung steht schließlich nicht
entgegen, daß das Schriftstück zunächst von der Beklagten als Schreiben an
den Kläger aufgesetzt worden war und dieser seine Einverständniserklärung
nebst Unterschrift daruntersetzte, ohne daß diese "Gegenzeichnung“ des Klä-
gers ihrerseits von der Beklagten nochmals unterschrieben wurde.
Zwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und
die Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im
Sinne des § 566 BGB a.F. nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der
Parteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier
Urkunden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW
2001, 221, 223). Hier befinden sich aber die Unterschriften beider Parteien auf
ein- und derselben Urkunde.
a) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die
Schriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle,
daß "die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen
Erklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden.“ Das
sei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) "lediglich den Teil der
Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Par-
tei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet“ (RGZ 105, 60, 62).
Dem hat sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (vgl. Münch-
Komm/Einsele BGB 4. Aufl. § 126 Rdn. 20; Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl.
§ 126 Rdn. 12; Erman/Palm BGB 11. Aufl. § 126 Rdn. 13; Soergel/Hefermehl
BGB 13. Aufl. § 126 Rdn. 19; a.A. Heile in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 749).
- 9 -
b) Der Senat hat bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht heran-
gezogenen - Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2000 (XII ZR 162/98
NJW-RR 2000, 1108 = ZMR 2000, 589, 590) zu erkennen gegeben, daß er
sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, dies aber letztlich dahin-
stehen lassen.
Der Auffassung des Reichsgerichts ist - zumindest im Rahmen der durch
§ 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Schriftform - nicht zu folgen.
aa) Die strikte Befolgung dieser Auffassung hätte nämlich zur Folge, daß
eine unübersehbare Zahl schriftlicher Mietverträge der Form nicht genügen
würde. Denn wie jeder Vertrag kommt ein Mietvertrag durch Angebot und An-
nahme zustande, vgl. § 151 Satz 1 BGB. Häufig haben die Parteien sich noch
nicht (mündlich) über alle Einzelheiten des Vertrages, über die sie eine Eini-
gung erzielen wollen, geeinigt und überlassen es einer Partei, etwa dem Ver-
mieter, einen schriftlichen Mietvertrag zu entwerfen. Unterschreibt der Vermie-
ter den Vertragsentwurf und sendet er ihn dem Mieter zur Unterschrift zu, han-
delt es sich in diesem Stadium lediglich um ein Vertragsangebot. Die Unter-
schrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig
davon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: "akzeptiert
mit Gegenzeichnung“) versehen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom
16. Februar 2000 aaO. S. 590), weil auch die bloße Unterschrift den gleichen
Erklärungsinhalt hat. Befindet sich diese Unterschrift aber wie üblich rechts
neben oder gar unter der Unterschrift des Vermieters, deckt dessen Unter-
schrift aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nur sein eigenes Angebot und
nicht zugleich die in der Unterschrift des Mieters zu sehende Annahmeerklä-
rung, und zwar um so weniger, als sich zumeist aus der beigefügten Datums-
- 10 -
angabe ergeben wird, daß es sich bei der Unterschrift des Mieters um eine
später abgegebene Erklärung handelt.
Nach der Auffassung des Reichsgerichts müßte der Vermieter eine sol-
che Urkunde anschließend nochmals unterzeichnen, um die durch § 566
Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Form zu wahren Dies jedenfalls dann, wenn
nicht bereits der oberhalb beider Unterschriften befindliche Text den Hinweis
enthält, daß die Parteien die vorliegende Vereinbarung treffen oder getroffen
haben oder die andere Partei das Angebot der einen annimmt (vgl. Münch-
Komm/Förschler BGB 3. Aufl. § 126 Rdn. 12).
Juristisch nicht geschulten Vertragsparteien wäre aber nicht zu vermit-
teln, daß in einem solchen Falle lediglich der Mieter den gesamten Vertrag un-
terschrieben habe, der Vermieter hingegen lediglich ein Angebot bzw. einen
Vertragsentwurf. Auch liefe diese Auffassung dem Bedürfnis zuwider, mit der
Schriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die "am ehesten verfügbar
ist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann“
(vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357, 368).
bb) Auch der von § 566 BGB a.F. in erster Linie bezweckte Schutz eines
späteren Grundstückserwerbers rechtfertigt diese strenge Auffassung nicht.
Die besonderen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB a.F. sind im Regelfall
vor allem deshalb strikt zu beachten, weil ein Mangel der Form nach § 125
Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt, die Beachtung der Form mithin
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Letzteres gilt für Mietverträge aber gerade
nicht; § 566 BGB a.F. sieht für langfristige Mietverträge in Abweichung von der
allgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts lediglich die vorzeitige Künd-
barkeit des Vertrages vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Dar-
aus folgt, daß ein späterer Grundstückserwerber auch in Mietverträge eintritt,
- 11 -
die nicht formgerecht geschlossen wurden, mithin auch in nur mündlich ge-
schlossene Mietverträge; er kann sich lediglich aus einer über ein Jahr hinaus-
gehenden langfristigen Bindung vorzeitig lösen.
§ 566 BGB a.F. verfolgt nicht den Zweck, es einem späteren Grund-
stückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewißheit
über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietver-
trages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen. Denn der
Schriftform genügt auch ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er erst nach Zustim-
mung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muß aber nicht in
dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal
unterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptge-
schäfts bedarf (vgl. Palandt/Heinrichs BGB aaO. § 182 Rdn. 2).
Ebenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er nur
im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten
einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter un-
terzeichnet ist. Auch in einem solchen Fall kann der Grundstückserwerber nur
anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände ersehen, ob der Mietver-
trag durch Eintritt der Bedingung oder durch Genehmigung des vollmachtlos
Vertretenen zustande gekommen ist; die Urkunde selbst verschafft ihm ledig-
lich Gewißheit darüber, wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintritt,
sofern denn ein solcher Eintritt nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. erfolgt.
Desgleichen kann der Grundstückserwerber aus der Urkunde auch nicht
ersehen, ob der Mietvertrag etwa von den Parteien vor Umschreibung des
Grundstücks (auch mündlich) aufgehoben wurde mit der Folge, daß er in die-
sen Vertrag nicht eintritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180).
- 12 -
Für die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es
daher, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkun-
de ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1
BGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der
Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden. Es ist aber nicht ersichtlich,
daß er dies einer Urkunde, die sowohl das unterschriebene Angebot der einen
als auch die darunter befindliche unterschriebene (uneingeschränkte) Annah-
meerklärung der anderen Partei enthält, weniger zuverlässig entnehmen könn-
te als einem von beiden Parteien am Ende des Textes unterzeichneten Vertrag
(vgl. auch Eckert NZM 2001, 409, 410 zu § 550 BGB n.F.).
c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Unterschriften der
Parteien hier die in der Urkunde niedergelegten Abreden decken, die verein-
bart sind, sei es durch wechselseitige Unterzeichnung der Urkunde, sei es
durch vorausgegangene mündliche Einigung. Der vom Kläger seiner Unter-
schrift vorangestellte Zusatz "akzeptiert mit Gegenzeichnung“ ist insoweit un-
schädlich, weil er nichts anderes bedeutet als was auch seine bloße Unter-
schrift ohne jeden Zusatz bedeutet hätte.
III.
Diesem Ergebnis steht hier auch nicht entgegen, daß die Herabsetzung
der Mietnebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM auf 1.200 DM nur
mündlich vereinbart wurde und in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden
hat.
Es kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung - mit dem Beru-
fungsgericht- als eine Nebenabrede angesehen werden kann, die der Schrift-
- 13 -
form nicht bedarf, sei es, weil sie (nach Ansicht des Berufungsgerichts) nicht
über die Dauer eines Jahres hinauswirke, sei es, weil sie die Essentialia des
Vertrages nicht berühre und insbesondere einem potentiellen Grundstückser-
werber nicht die Möglichkeit nehme, die für eine Kündigung nach § 544 Abs. 1
BGB a.F. erforderliche Höhe rückständigen Mietzinses (zu dem die Nebenko-
stenvorauszahlungen nicht gehören) exakt zu berechnen.
Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklag-
ten nämlich auch damit begründet, daß es der Beklagten wegen der Besonder-
heiten des Einzelfalles schon nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf
einen etwa vorhandenen Formmangel zu berufen.
Ob dies den Angriffen der Revision uneingeschränkt standhalten würde,
nämlich auch dann, wenn die Nachtragsurkunde als solche formwidrig wäre,
kann dahinstehen. Richtig ist jedenfalls, daß die Beklagte sich insoweit treu-
widrig verhält, als sie geltend macht, die Schriftform sei (auch) wegen der nur
mündlich vereinbarten Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung nicht
gewahrt. Denn diese Nebenabrede begünstigte allein die Beklagte, für die dies
einer zinslosen Teilstundung gleichkam (vgl. BGHZ 65, 49, 55).
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina