Urteil des BGH vom 27.04.1993

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 270/02
Verkündet am:
19. Mai 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 540 Abs. 1; 547 Nr. 6
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit
Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach
Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und
der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien
aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-
richtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit
ab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die
Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Ver-
zugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen.
In dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 anberaumten
Verkündungstermin vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht lediglich den
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Urteilstenor verkündet, während das vollständig abgefasste Urteil ausweislich
eines Vermerks des Geschäftsstellenbeamten erst am 4. November 2002 zur
Geschäftsstelle gelangt ist. Das vollständige Urteil ist den Parteien am
8. November 2002 zugestellt worden. Wegen des drohenden Ablaufs der Revi-
sionsfrist hatten sie schon zuvor am 24. bzw. 25. Oktober 2002 die zugelassene
Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das angefochtene Urteil ist - worauf die Revisionen beider Parteien zu
Recht hinweisen - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es
entgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Denn
nach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig
abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt
des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt,
von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben
worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes,
Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Be-
schluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267). Tra-
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gender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grund-
satz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier
§ 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung
vorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt
und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß
der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuver-
lässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entschei-
dung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und da-
mit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997
aaO). Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung
eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung
eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige
mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die
zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS-OGB Beschluß vom 27. April 1993
aaO). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Über-
schreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die
Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen
versehen" gilt, aufzuheben.
II.
Das Oberlandesgericht hat in dem anberaumten Verkündungstermin vom
25. April 2002 lediglich den von den mitwirkenden Richtern unterzeichneten
Urteilstenor verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls ist nämlich "das
Urteil Blatt 367 der Akten" verkündet worden. Die nach § 540 ZPO notwendigen
weiteren Urteilsgründe sind nach einem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten
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erst am 4. November 2002 und somit mehr als sechs Monate nach dem Ver-
kündungstermin zur Geschäftsstelle gelangt. Deswegen konnte das vollständi-
ge Urteil den Parteien auch erst am 8. November 2002 zugestellt werden. Ent-
sprechend hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 23. Oktober
2002 eingeräumt, das Urteil verspätet abgesetzt und die Parteivertreter auf den
drohenden Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen zu haben.
Das Urteil gilt deswegen - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat -
als nicht mit Gründen versehen und ist auf die Rügen der Parteien aufzuheben.
Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann
über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wich-
tige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies
erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 -
NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an,
daß nach § 310 Abs. 2 ZPO ein Urteil, daß nicht in dem letzten Verhandlungs-
termin verkündet wird, bei der Verkündung grundsätzlich in vollständiger Form
abgefasst sein muß.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine geänderte Recht-
sprechung zu den Einsatzbeträgen der Kinder und des unterhaltsberechtigten
Ehegatten im absoluten Mangelfall hin (Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR
2/00 - FamRZ 2003, 363).
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IV.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisions-
verfahren nicht erhoben.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose