Urteil des BGH vom 09.08.2002

BGH (einstellung des verfahrens, stpo, aufhebung, umfang, beischlaf, schuldspruch, wegfall, bemessung, folge, strafkammer)

5 StR 369/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 21. März 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II. 14 bis 23 verurteilt worden ist; insoweit wird das
Verfahren – auf Kosten der Staatskasse, die auch die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt – eingestellt;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in 13 Fällen (Fälle II. 1 bis 13) und wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen (Fäl-
le II. 24 bis 61), davon in vier Fällen in Tateinheit mit
Beischlaf zwischen Verwandten (Fälle II. 29, 33
und 2 Fälle aus II. 34 bis 61), verurteilt ist;
c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin
B zur Gänze und die der Nebenklägerin A
Ba im Umfang der verbleibenden Schuldsprüche zu
tragen.
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4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafaus-
spruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,
wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – „wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen,
in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in
16 Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge ge-
führte Revision des Angeklagten hat den im Beschlußtenor ersichtlichen Er-
folg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 9. August 2002 ist in zehn Fällen Verfolgungsverjäh-
rung eingetreten, die zur Einstellung des Verfahrens im erkannten Umfang
nötigt (§ 206a StPO), in weiteren 13 Fällen Teilverjährung, die zur Schuld-
spruchänderung führt; der Senat stellt den neuen Schuldspruch insgesamt
klar. Durch den Wegfall von zehn Einzelfreiheitsstrafen ist dem Gesamtstraf-
ausspruch die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Bemessung der
Einzelstrafen in den teilverjährten Fällen, weil das Landgericht insoweit die
Verwirklichung mehrerer Tatbestände bestimmend strafschärfend gewürdigt
hat. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tat-
richter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu geben. Der
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Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs, die im wesentlichen Folge der Teileinstellung ist, nicht. Der
neue Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststel-
lungen neu zu bestimmen haben. Diese sind durch neue, ihnen nicht wider-
sprechende Feststellungen ergänzbar.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal