Urteil des BGH vom 30.01.2014

BGH: ausnahmefall, beleidigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 3 8 4 / 1 3
2 A R 2 8 2 / 1 3
vom
30. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Antragsteller:
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 Landgericht Stuttgart
Az.: 2 Ws 205 + 206/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2014 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2013
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragstel-
lers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Septem-
ber 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entschei-
dung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig er-
hebt er Gegenvorstellung.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwor-
fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grund-
sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO
bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat
keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört
wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober
2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben
vom 9. November 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Se-
nat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung be-
rücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in
gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
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