Urteil des BGH vom 21.02.2013

BGH: faires verfahren, einkünfte, anrechenbares einkommen, versicherung, erwerbseinkommen, gehalt, geschäftsführer, erlass, finanzen, vollstreckung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
21. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 14. Mai 2012 im Strafausspruch dahin
geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgrün-
de auf sechs Monate herabgesetzt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen,
Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides
Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es
angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaats-
widriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel
erzielt mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen gerin-
gen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
1. Der Angeklagte war von 1993 bis Oktober 1998 Staatssekretär im
Bundesinnenministerium. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und
der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezog er Versorgungsbezüge
nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Daneben war
der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig.
Ab 13. Oktober 1999 bis Juli 2002 war der Angeklagte Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Vom 1. August 2002
bis 31. Juli 2004 bezog er Übergangsgeld nach Maßgabe des Brandenburgi-
schen Ministergesetzes (BbgMinG).
Ab Februar 2003 erzielte der Angeklagte als anwaltlicher Berater ver-
schiedener Unternehmen sowie aus einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Betriebseinnahmen beliefen sich im
Jahr 2003 auf 69.103,40 €, im Jahr 2004 auf 38.370,68 €, im Jahr 2005 auf
105.378,44 € und im Jahr 2006 auf 124.451,55 €. Die Betriebsausgaben hat
das Landgericht in Anlehnung an die Angaben des Angeklagten in seinen Ein-
kommensteuererklärungen geschätzt.
Im Zeitraum August 2003 bis März 2004 bezog der Angeklagte zudem
monatlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer
Verlagsgesellschaft mbH in Höhe von 5.000 €. Die angefallenen „Betriebsaus-
gaben“ hat das Landgericht entsprechend den Einkünften aus selbständiger
Arbeit geschätzt.
Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die
Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste
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auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber
den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen
hatte. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht ordnungsgemäß nach. Dabei
beabsichtigte er, sich durch die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezü-
ge und des Übergangsgeldes eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle
von einigem Umfang zu verschaffen.
Dabei ging der Angeklagte wie folgt vor: Mit Schreiben vom 28. August
2003 teilte er dem als Zahlstelle fungierenden Bundesamt für Finanzen mit,
dass er seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Ge-
schäftsführer tätig sei. Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte ent-
hielt das Schreiben nicht. Die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld
wurden daher zunächst ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausgezahlt.
Erst mit Schreiben vom 19. April 2004 legte der Angeklagte dem Bundesamt für
Finanzen eine Aufstellung über seine monatlichen Einkünfte im Zeitraum Juli
2003 bis März 2004 vor.
Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, kürzte die Oberfinanzdirektion
Nürnberg als zuständige Behörde des Bundes die Versorgungsbezüge des An-
geklagten mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Um eine Anrechnung zu verhindern,
teilte der Angeklagte der Oberfinanzdirektion Nürnberg mit E-Mail vom 21. Mai
2004 wahrheitswidrig mit, er verfüge seit April 2004 über kein anrechenbares
Einkommen mehr. Tatsächlich erzielte der Angeklagte auch im Zeitraum April
2004 bis Dezember 2006 weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Bei der Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge und des über-
zahlten Übergangsgeldes hat das Landgericht die Anrechnung des Erwerbsein-
kommens jeweils im Monat des Zuflusses der Betriebseinnahmen auf den Kon-
ten des Angeklagten vorgenommen. Der Schaden zum Nachteil des Bundes
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beläuft sich auf ins
gesamt 113.261,32 € (Fälle II.1.a., II.1.c. und II.1.d.), der
Schaden zum Nachteil des Landes Brandenburg auf insgesamt 9.034,69 €
(Fälle II.1.b. und II.1.e.).
2. Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Ver-
pflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen
nicht innerhalb der Abgabefrist nach.
Für das Jahr 2004 reichte der Angeklagte am 27. März 2006 eine Um-
satzsteuerjahreserklärung erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt am
21. Februar 2006 einen Schätzungsbescheid mit erheblicher Zahllast erlassen
hatte. In dieser gab er die von ihm erzielten Umsätze nicht in voller Höhe an.
Die aufgrund des geänderten Umsatzsteuerbescheids geschuldeten Umsatz-
steuerbeträge entrichtete der Angeklagte. Nachdem seinem Steuerberater im
April 2006 Kontrollmitteilungen über nicht in der eingereichten Erklärung enthal-
tene Umsätze bekannt gegeben worden waren, reichte der Angeklagte am
7. Juni 2006 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Die Umsatz-
steuerhinterziehung war zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt, womit der Ange-
klagte aufgrund der Umstände - insbesondere der Bekanntgabe der Kontrollmit-
teilungen an seinen Steuerberater - zumindest rechnen musste. Nachdem ihm
die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war, reichte
der Angeklagte am 26. Oktober 2007 und 2. Januar 2008 erneut geänderte
Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Für die Jahre 2003 und 2005 wurden Um-
satzsteuerjahreserklärungen erstmals nach Bekanntgabe der Einleitung des
Steuerstrafverfahrens abgegeben. Wie das Landgericht näher darlegt, wurde
dadurch Umsatzsteuer im Jahr 2003 in Höhe von 10.618,64 €, im Jahr 2004 in
Höhe von 3.890,09 € und im Jahr 2005 in Höhe von 14.359,04 € verkürzt (Fälle
II.2.a. bis II.2.c.).
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3. Weiterhin beantragte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005
beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
Verlagsgesellschaft mbH. Der Antragsgegnerin sollte untersagt werden zu
behaupten, der Angeklagte habe sein Gehalt als ehemaliger Geschäftsführer
der Antragsgegnerin bis einschließlich März 2004 brutto gleich netto ausgezahlt
erhalten. Zur Glaubhaftmachung legte der Angeklagte eine eigene eidesstattli-
che Versicherung mit folgendem Wortlaut vor: „Ich hatte als Geschäftsführer
der Verlagsgesellschaft mbH einen normalen Geschäftsführeranstellungs-
vertrag mit einem Gehalt von 5.000 € brutto. Ich erhielt mein Gehalt nicht netto
gleich brutto. Lediglich in den ersten beiden Monaten wurde mir mein Gehalt
brutto ausgezahlt. Die entsprechenden Abgaben habe ich in diesen Monaten
selbst geleistet. Von August 2003 bis März 2004 erhielt ich nur das Nettogehalt.
Das an mich ausgezahlte Gehalt betrug zuletzt 2.244,99 € netto monatlich.“
Tatsächlich war dem Angeklagten für die Monate August bis November 2003
das Geschäftsführergehalt brutto mit jeweils 5.000 € ausgezahlt worden. Die
darauf entfallenden Steuerbeträge wurden vom Angeklagten nicht abgeführt.
II.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4
StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird, ist be-
reits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht
genügt.
Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am ersten Hauptverhandlungstag am 20. März 2012 kam zwischen dem
Landgericht und den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung i.S.v. § 257c
StPO zustande. Danach sollte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheits-
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strafe verhängt werden, die ein Jahr und sechs Monate nicht übersteigt und
neun Monate nicht unterschreitet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
sollte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährungsauflagen in Form von
Geldzahlungen sollten nicht in Betracht kommen. Voraussetzung dafür sollte
ein tragfähiges Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Taten sein.
Noch am selben Tag gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. na-
mens und in Vollmacht des Angeklagten eine Erklärung zur Sache ab. Danach
habe der Angeklagte aufgrund seiner Lebenssituation die mit seinen berufli-
chen Tätigkeiten zusammenhängenden Einnahmen nicht mehr vollständig
überblickt. Es sei daher möglich, dass unzutreffende Angaben gegenüber den
Versorgungsträgern gemacht wurden. Der Angeklagte habe in Kauf genom-
men, dass seine Angaben einen Irrtum mit daraus resultierender Überzahlung
bei den Adressaten auslösen könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag am
26. April 2012 gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. eine weitere Erklä-
rung für den Angeklagten ab, mit der der Sachverhalt der Anklageschrift als
zutreffend anerkannt wurde.
Am fünften Hauptverhandlungstag am 14. Mai 2012 verurteilte das
Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu
der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht in den Urteilsgründen
aus, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren vereinbarten
Grenze sei nicht angezeigt gewesen. Die Kammer habe sich bei der Verabre-
dung des Strafrahmens von der Erwartung tragen lassen, der Angeklagte, der
um die Verständigung ersucht hatte, werde zu Beginn der Hauptverhandlung
ein Beweiserhebungen im Wesentlichen entbehrlich machendes Geständnis
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ablegen. Die Einlassung des Angeklagten habe aber nur als „rudimentäres
Teilgeständnis“ gewertet werden können, das die Anforderungen der getroffe-
nen Absprache nicht erfüllte. Erst als die Beweisaufnahme annähernd abge-
schlossen gewesen sei, habe der Angeklagte die Anklagevorwürfe mit knappen
Worten eingeräumt, ohne zusätzliche Angaben zu machen oder Fragen der
Kammer zu beantworten. Diesem späten Geständnis sei nicht mehr die straf-
mildernde Wirkung zugekommen, die ein solches zu Beginn der Hauptverhand-
lung gehabt hätte.
Die Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht entgegen
seiner Verpflichtung aus § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht darauf hingewiesen,
dass es sich im Hinblick auf die als lediglich „rudimentäres Teilgeständnis“ ge-
wertete Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag, das die
„Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfüllte“, nicht mehr an die
Verständigung gebunden fühlte. Oder aber das Landgericht habe zwar an der
Verständigung festgehalten, jedoch unter Verletzung des Rechts des Angeklag-
ten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen § 257c
Abs. 4 Satz 4 StPO nicht mitgeteilt, dass aufgrund des Prozessverhaltens des
Angeklagten eine Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren
Grenze des Strafrahmens nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Es kann dahinstehen, ob es aufgrund des alternativ gestalteten Vorbrin-
gens bereits an der erforderlichen klaren Bezeichnung der Angriffsrichtung der
Revision fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 mwN).
Jedenfalls erweist sich das Revisionsvorbringen in wesentlichen Punkten als
unvollständig.
Aus der dem Revisionsführer bekannten und ohne Widerspruch geblie-
benen dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich,
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dass dem Angeklagten bereits an dem auf seine Einlassung folgenden zweiten
Hauptverhandlungstag mitgeteilt wurde, dass die Kammer nach Beratung die
vom Angeklagten abgegebene Erklärung als ein „rudimentäres Teilgeständnis“
ansehe, das die Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfülle. Zudem
war dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. wiederholt telefonisch mitgeteilt
worden, dass die Kammer dem Angeklagten die Möglichkeit der Nachbesse-
rung seines Geständnisses einräume und sich bis auf weiteres an die getroffe-
ne Vereinbarung gebunden sehe.
Diese für die Beurteilung der Verfahrensrüge wesentlichen Umstände
hätte der Revisionsführer mitteilen müssen.
2. Die Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Zwar entsprach
das Prozessverhalten des Angeklagten zunächst nicht dem Verhalten, das der
Prognose des Landgerichts zugrunde gelegt worden ist. Allein dadurch entfiel
die Bindung des Landgerichts an die Verständigung mit der Folge der Hinweis-
pflicht gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO jedoch nicht. Ein Wegfall der Bindung
setzt darüber hinaus voraus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der
in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat- oder schuldangemessen.
Dies liegt ausweislich der Urteilsgründe und der dienstlichen Erklärung der Vor-
sitzenden fern.
Die Kammer war auch weder gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO noch
im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens dazu verpflichtet, den An-
geklagten darauf hinzuweisen, dass wegen seines späten Geständnisses die
Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des vereinbar-
ten Strafrahmens nicht in Betracht kam.
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Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt nicht dazu, dass
nur die Strafuntergrenze als Strafe festgesetzt werden darf. Der Angeklagte
kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Straf-
rahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Straf-
rahmenobergrenze erreicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10,
BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 1). Das Landgericht hat sich
auch nicht in einer Weise unklar oder irreführend verhalten, welche den Ange-
klagten über Bedeutung und Folgen seines eigenen Prozessverhaltens im Un-
klaren ließ oder ihn zu letztlich nachteiligem Verhalten veranlasste. Die Kam-
mer hat vielmehr den Angeklagten bereits an dem auf die Einlassung folgenden
zweiten Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass das abgegebene Ge-
ständnis die Anforderungen der getroffenen Verständigung nicht erfülle, und
dem Angeklagten damit die Möglichkeit gegeben, sein Verteidigungsverhalten
anzupassen.
III.
Die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt auf die
Sachrüge lediglich zu einer Herabsetzung der im Fall II.1.c. verhängten Ein-
zelfreiheitsstrafe; die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen Bestand.
1. Die Verurteilung wegen Betruges hält hinsichtlich des Schuldspruches
rechtlicher Nachprüfung stand.
Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung des Geschehens
als Betrug in fünf Fällen ist nicht zu beanstanden. Die pflichtwidrig unterbliebe-
ne Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe der ab Februar 2003
erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist als Täuschung durch Unterlas-
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sen der jeweiligen Entscheidungsträger der Versorgungsträger des Bundes und
des Landes Brandenburg zu werten. Gleiches gilt für die ab August 2003 bezo-
genen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die wahrheitswidrige Behaup-
tung des Angeklagten gegenüber der Oberfinanzdirektion Nürnberg, er beziehe
ab April 2004 kein anrechenbares Erwerbseinkommen mehr, stellt eine eigen-
ständige Täuschung durch aktives Tun dar.
Die vom Angeklagten erzielten Einkünfte aus selbständiger und nicht-
selbständiger Arbeit unterliegen nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw.
des § 16 Abs. 2 BbgMinG i.V.m. § 15 Nr. 1 BbgMinG der Anrechnung auf die
Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld.
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte ver-
pflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Kasse u.a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften i.S.v. § 53 BeamtVG
unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rege-
lungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die ein-
schlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber
hat dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtferti-
gung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht findet (Hessischer VGH, Urteil vom
18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/
Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62
Rn. 29). Entsprechendes gilt über § 1 Abs. 3 BbgMinG i.V.m. § 53 Landesbe-
amtengesetz Brandenburg aF auch für nach § 16 Abs. 2 BbgMinG auf das
Übergangsgeld anrechenbares Erwerbseinkommen.
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Die Revision meint, die Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2
BeamtVG entstehe erst mit Erlass des jeweiligen Einkommensteuerbescheides.
Daher sei die Verpflichtung durch unverzügliche Vorlage erfüllt. Der Senat teilt
diese Auffassung nicht: Durch die unverzügliche Anzeige des Bezugs und jeder
Änderung von Einkünften sollen Überzahlungen verhindert werden (vgl. Hessi-
scher VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936;
Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102.
Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29, 44). Dies könnte nicht erreicht werden, wenn der
Einkommensteuerbescheid abzuwarten wäre. Die Versorgungsbezüge bzw.
das Übergangsgeld würden dann nämlich für das gesamte Jahr zunächst un-
gekürzt ausgezahlt und eine Korrektur würde erst nach Erlass des Einkommen-
steuerbescheideserfolgen. Daher sind bereits der Beginn sowie jede Änderung
des Bezuges von Einkünften i.S.v. §§ 53 bis 56 BeamtVG unter Angabe der
voraussichtlichen Höhe der Einkünfte anzuzeigen. So kann aufgrund dieser
Angaben zunächst eine vorläufige Ruhensregelung getroffen werden. Die ab-
schließende Entscheidung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuer-
bescheides (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG
Rn. 34 ).
Dieser Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Angeklagte
mit seinem Schreiben an das Bundesamt für Finanzen vom 28. August 2003
nicht ausreichend nachgekommen. Die Angaben des Versorgungsempfängers
müssen so konkret sein, dass die Regelungsbehörde den Sachverhalt prüfen,
über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfol-
gen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl.
OLG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 83 Ss 54/09, NStZ-RR 2010, 79 zu
§ 60 Abs. 1 SGB I). Davon ausgehend genügen die Angaben des Angeklagten,
er sei seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäfts-
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führer tätig, seiner Anzeigepflicht nicht. Vielmehr ist auch die Höhe der voraus-
sichtlichen anrechenbaren Einkünfte anzuzeigen, da andernfalls eine Anwen-
dung der Ruhensregelungen bzw. eine Anrechnung des Erwerbseinkommens
nicht möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03, ZTR
2004, 386; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 62 Rn. 16
).
2. Der Strafausspruch erweist sich jedoch im Fall II.1.c. der Urteilsgründe
als rechtsfehlerhaft.
Zwar ist das Landgericht im Hinblick darauf, dass die Tat auf wiederkeh-
rende Leistungen gerichtet war, rechtsfehlerfrei von einem gewerbsmäßigen
Handeln des Angeklagten i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen.
Jedoch hat es aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der überzahlten Ver-
sorgungsbezüge einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht bei der Berechnung
der überzahlten Versorgungsbezüge von einer umfassenden Anrechnung des
Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG aus-
gegangen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnung des Erwerbs-
einkommens nicht nach Maßgabe der §§ 53, 53a BeamtVG in der bis zum
31. Dezember 1998 gültigen Fassung durchzuführen, wonach eine Anrechnung
nur auf den nicht erdienten Teil des Ruhegehalts vorzunehmen ist. Dem Ange-
klagten war es für die Dauer der Wahrnehmung des Ministeramtes von
Oktober 1999 bis Juli 2002 gemäß Art. 95 Landesverfassung Brandenburg,
§ 3 Abs. 1 BbgMinG untersagt, neben dem Ministeramt einen anderen Beruf
auszuüben. Die von dem Angeklagten ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus
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anwaltlicher Tätigkeit fließen damit - trotz Fortbestehens der Zulassung - nicht
mehr aus einer seit dem 31. Dezember 1998 andauernden Tätigkeit i.S.v. § 69c
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
b) Das Landgericht hat jedoch bei der Ermittlung des anrechenbaren Er-
werbseinkommens rechtsfehlerhaft auch hinsichtlich der Einkünfte aus selb-
ständiger Arbeit auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen beim
Angeklagten abgestellt.
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des
Erwerbseinkommens grundsätzlich monatsbezogen. Wird das Einkommen
nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist gemäß Satz 5 das Einkommen des Kalen-
derjahres gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Einkünfte aus selbständi-
ger Tätigkeit, die naturgemäß Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe auf-
weisen, werden regelmäßig nicht in Monatsbeträgen erzielt, so dass bei An-
wendung der Ruhensregelungen eine Zwölftelung des Jahreseinkommens zu
erfolgen hat (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversor-
gungsrecht des Bundes und der Länder, 98. Lief.; § 53 Rn. 216; Schachel in
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ;
Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG, § 53 Rn. 183
2013>; für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: OVG Saarland, Beschluss vom
16. September 2009 - 1 A 435/08).
Die unzutreffende Berechnungsmethode hat sich lediglich im Fall II.1.c.
der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Dem Angeklagten
ist in den Jahren 2003 und 2004 nicht in jedem Monat Erwerbseinkommen zu-
geflossen, so dass sich durch die Verteilung auf zwölf Monate für einzelne Ka-
lendermonate ein niedrigerer anzurechnender Betrag ergibt.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme
eines zu großen Schadensumfangs bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall
II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Daher
hat der Senat die im Fall II.1.c. verhängte Einzelstrafe entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von sechs Monaten herabgesetzt (vgl.
§ 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB).
3. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen lässt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit aus-
einandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Umsatzsteuerjahreserklärun-
gen ohne Vorsatz nicht fristgerecht abgegeben habe. Dies liegt jedoch fern und
musste daher nicht erörtert werden. Dagegen spricht schon, dass der Ange-
klagte bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffende Angaben
gemacht hatte. Eine Aufklärungsrüge zum Beleg des von der Revision für mög-
lich gehaltenen Sachverhalts erhebt die Revision nicht.
4. Auch die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt ist
nicht zu beanstanden.
Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem
Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem
die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei - wie hier - unverlangt
abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches
Beweisthema sich in dieser stellt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles,
was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahr-
heitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der
Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne
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jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR
504/89, NStZ 1990, 123, 124; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB,
12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.,
§ 156 Rn. 5).
Die Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei sein Geschäfts-
führergehalt für die Monate August bis November 2003 brutto mit jeweils
5.000
€ ausgezahlt worden, wobei die darauf entfallenden Steuerbeträge auch
nicht vom Angeklagten abgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu seiner
eidesstattlichen Versicherung, ihm sei das Geschäftsführergehalt lediglich für
die ersten beiden Monate brutto ausgezahlt worden, woraufhin er die darauf
entfallenden Abgaben selbst abgeführt habe; von August 2003 bis März 2004
habe er nur das Nettogehalt erhalten. Diese falsche Erklärung war auch für das
konkrete einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung.
Die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt
werden sollte zu behaupten, der Angeklagte habe sein Geschäftsführergehalt
bis einschließlich März brutto gleich netto ausgezahlt erhalten, als Mittel der
Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug. Dies gilt unabhängig davon, ob sich
die falsche Versicherung an Eides Statt letztlich im Ausgang des Rechtsstreits
niedergeschlagen hat oder nicht.
IV.
1. Die Strafzumessung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Gemäß
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat das Tatgericht im Urteil lediglich die bestimmen-
den Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Es steht nicht zu besorgen,
dass die von der Revision aufgeführten Gesichtspunkte - insbesondere soweit
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im Urteil dazu Feststellungen getroffen sind - von der Kammer bei der Strafzu-
messung außer Acht gelassen worden sind.
2. Die durch das Landgericht vorgenommene Kompensation der rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer
hat bereits bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer strafmildernd
bewertet, so dass darüber hinaus nur noch deren konventionswidrige Verursa-
chung auszugleichen war. Dies führt, von hier nicht erkennbaren Fallgestaltun-
gen abgesehen, dazu, dass sich eine Kompensation nur noch auf einen eher
geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken hat (BGH, Großer Senat für
Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124,
146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, NStZ 2012,
152; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08).
3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. auf sechs Mo-
nate hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Sum-
me der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Festset-
zung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II.1.c. auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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V.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-
schwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRiBGH Nack ist urlaubsab-
wesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
Wahl Wahl Rothfuß
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist
urlaubsabwesend und daher
an der Unterschrift gehindert.
Wahl Cirener
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