Urteil des BGH vom 24.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 23/05
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1
a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen
Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des
neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.
b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selb-
ständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteige-
rungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei
ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht ver-
schmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr
existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt
ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge er-
streckt.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 23/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-
Räntsch, Zoll und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss des
Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und
der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2004 geän-
dert.
Der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren des Amtsgerichts
Chemnitz über die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von
G. , Blatt , als Flurstück eingetragenen
Grundstücks – 11 K 225/02 – wird zugelassen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
25.565 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Chemnitz auf
Antrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetrage-
nen Zwangshypothek über 75.000 € die Zwangsversteigerung des im Tenor nä-
her bezeichneten Grundstücks des Schuldners an.
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Das Grundstück ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurstücke ent-
standen, darunter das Flurstück 245/4, welches zugunsten der Gläubigerin mit
einer Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet war. Die Flurstücke wurden
nachfolgend zu dem neuen Flurstück 245/11 verschmolzen.
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In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen
Grundstücks eingetragen:
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Nr. 1 Grundschuld iHv 250.000,00 DM „lastend am ehemaligen
Flurstück 245/4“
Nr. 2 Grundschuld iHv 150.000,00 DM „lastend am ehemaligen
Flurstück 245/4“
Nr. 3 Zwangssicherungshypothek iHv 7.717,09 €
Nr. 4 Zwangssicherungshypothek iHv 4.416,69 €
Nr. 5 Zwangssicherungshypothek iHv 75.000,00 €
Nr. 6 Zwangssicherungshypothek iHv 16.428,70 €
Am 26. November 2002 hat die Gläubigerin wegen der zu ihren Gunsten
als laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anhängigen
Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit
der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurstücks 245/4
sei nach dessen Verschmelzung in das Flurstück 245/11 nicht mehr möglich. Auf
die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den ablehnenden
Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag der Gläubi-
gerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurück-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist er-
folglos geblieben.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin weiter-
hin den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für einen Beitritt der
Gläubigerin lägen nicht vor, weil der Beitritt und das anhängige Verfahren sich
nicht auf dasselbe Grundstück bezögen. Die Zwangsversteigerung sei im Hin-
blick auf das Flurstück 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegenüber aus
einem Titel betreffend das Flurstück 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in die-
ses Flurstück sei nach seiner katastermäßigen Verschmelzung nicht mehr mög-
lich. Die durch eine Beschlagnahme an sich eintretende Aufhebung der Grund-
stücksvereinigung könne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die früheren
Einzelgrundstücke katastermäßig nicht mehr als selbständige Flurstücke vorhan-
den seien. Lasse sich die Bodenfläche, die für die auf dem ehemaligen Flurstück
245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch
feststellen, könne der Grundstückteil, auf den sich der dem Beitrittsantrag
zugrunde liegende Titel der Gläubigerin beziehe, in dem Anordnungsbeschluss
nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden.
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III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-
schwerde ist begründet.
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1. Die Zurückweisung der nach § 95 ZVG iVm § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu-
lässigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben,
weil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten Beschlusses in
dieser Sache nicht beachtet hat.
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Ein Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Ent-
scheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit
der Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstin-
stanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch selbst ge-
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bunden (vgl. GmS-OGB, BGHZ 60, 392, 396; BGHZ 51, 131, 135; BGH, Urt. v.
23. Juni 1992, XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832). Die Selbstbindung ist Fol-
ge der in § 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und für das Berufungs- und Be-
schwerdeverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGHZ 51, 131, 135; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rdn. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz,
seiner neuen Entscheidung die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsauffas-
sung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz
soll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar
verhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht
hin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch
das Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine
erste rechtliche Beurteilung gebunden ist.
Demnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Be-
schluss vom 14. Juli 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die
Verschmelzung des Flurstücks 245/4 in das neu gebildete Flurstück 245/11 dem
Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht
entgegensteht, anlässlich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu ändern.
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2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten aber auch in der Sa-
che rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach § 27 Abs. 1 ZVG erforder-
lichen Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen
Verfahren über die Zwangsversteigerung des als Flurstück 245/11 eingetragenen
Grundstücks vor. Der Beitrittsantrag der Gläubigerin betrifft denselben Vollstre-
ckungsgegenstand und die gleiche Verfahrensart. Darüber hinaus erfüllt er die
allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das genannte
Grundstück, insbesondere ist der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Vollstre-
ckungstitel hinreichend bestimmt.
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aa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung
bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben
Grundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss (vgl. Stöber, ZVG, 17.
Aufl., § 27 Anm. 4.8). Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es
genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten
Teil bezieht (vgl. Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
9. Aufl, § 27 Rdn. 5 f.).
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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Gläubigerin vollstreckt aus einer
am ehemaligen Flurstück 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundstück ist
durch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in dem im
Anordnungsbeschluss genannten Grundstück aufgegangen. Es hat dadurch sei-
ne Selbständigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grund-
stücks geworden (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 3; OLG Düs-
seldorf NJW-RR 2000, 608, 609). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind
in dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des neu-
en Grundstücks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl.
Soergel/Stürner, aaO; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155).
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bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag auch
nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich der Grundstücksteil, auf dem das
Grundpfandrecht der Gläubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststel-
len ließe und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmt-
heit fehlte.
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Richtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksteil im
Allgemeinen voraussetzt, dass dieser katastermäßig ein Flurstück darstellt (Mei-
kel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rdn. 81). Ihren Grund hat dieses Er-
fordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts
(vgl. Senat, Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314, 1315; Urt. v.
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11. Juli 2003, V ZR 56/02, WM 2004, 230, 231). Er gewährleistet im Zwangsver-
steigerungsverfahren, dass der Umfang der Gläubigerrechte, die Rechtsstellung
des Erstehers sowie die Änderungen, die an den dinglichen Rechten der Beteilig-
ten eintreten, zweifelsfrei feststellbar sind. Demgemäß muss bei der Zwangsver-
steigerung eines Grundstücksteils feststehen, auf welche Bodenfläche sich die
Rechte des betreibenden Gläubigers beziehen.
Keine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstre-
ckungstitel als belastet bezeichnete Grundstücksteil seine rechtliche Selbstän-
digkeit infolge einer Vereinigung gemäß § 890 BGB zwar verloren hat, er jedoch
- weil eine katastermäßige Verschmelzung mit den anderen Flurstücken, aus de-
nen sich das vereinigte Grundstück zusammensetzt, nicht stattgefunden hat -
weiterhin als Flurstück besteht (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1362). Da im Be-
standsverzeichnis des neuen Grundstücks auf die früheren, nunmehr geröteten
Eintragungen verwiesen wird, lässt sich durch Vergleich der Flurstücksnummern
weiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfläche das Grund-
pfandrecht lastet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfle-
ger 1983, 192, 196).
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Nichts anderes gilt, wenn der Grundstücksteil, in den vollstreckt werden
soll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurstück existiert, seine Be-
nennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit
der zugleich auf die katastermäßige Vermessung des alten Flurstücks Bezug
genommen wird, noch möglich ist. Ist die Einzelbelastung des Grundstücksteils
weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und lässt sich daraus auch die Rang-
folge der Belastungen entnehmen, ist der Flächenabschnitt, auf den sich das
Recht des betreibenden Gläubigers bezieht, katastermäßig und damit in einer
dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise feststellbar (so zutreffend Stöber,
MittBayNot 2001, 281, 284 f.).
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So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundstücks,
dass es durch Verschmelzung der Flurstücke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden
ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gläubigerin auf dem Teil
des einheitlichen Grundstücks (245/11) lastet, welcher dem früheren Flurstück
245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundstück beste-
henden Grundpfandrechten im Rang vorgeht.
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b) Die von dem Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 darge-
stellten Erschwernisse bei der Durchführung der Zwangsversteigerung stehen
einem Beitritt der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung
im Sinne des § 5 GBO begründen und das Grundbuchamt deshalb möglicher-
weise bereits die Vereinigung der Grundstücke (so Stöber, MittBayNot 2001,
281, 283), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG NJW-
RR 1994, 404, 405; KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm Rpfleger 1998,
154, 155; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608, 609) hätte ablehnen müssen. Ein
etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO hat keine materiell-
rechtlichen Auswirkungen, führt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (vgl.
Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 9a; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 5
Rdn. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem be-
teiligten Grundpfandgläubiger den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren über
das vereinigte Grundstück zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung sei-
nes Grundpfandrechts zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteige-
rung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 GBO zu vermeiden sucht (dazu Dem-
harter, GBO, 25. Aufl., § 5 Rdn. 13 m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie,
soweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzel-
fall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsverstei-
gerungsgesetzes auflösen.
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Das ist vorliegend in der Weise möglich, dass die unterschiedlich belaste-
ten Grundstückteile im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige
Grundstücke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften über mehre-
re in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke (z.B. §§ 63, 64, 112
ZVG) sinngemäße Anwendung finden (vgl. generell zu dieser Möglichkeit bei nur
vereinigten Grundstücken: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt,
Rpfleger 1983, 192, 196 einerseits und Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283 ande-
rerseits). Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen
werden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheits-
akt geteilt und das Flurstück 245/4 abgetrennt (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl.
11.7 für vereinigte Grundstücke). Es wäre dann von Amts wegen katastermäßig
zu zerlegen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl.,
§ 2 Rdn. 76 u. 78) und anschließend wieder als selbständiges Grundstück in das
Grundbuch einzutragen (vgl. Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5
Rdn. 81).
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IV.
Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die
Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat über den Antrag der Gläubigerin
selbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
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V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Zoll Roth
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2004 - 11 K 225/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 T 2795/04 -