Urteil des BGH vom 06.10.2009

BGH (stgb, vergewaltigung, gesamtstrafe, stand, ecstasy, amphetamin, aufhebung, cannabis, freiheitsstrafe, schuldspruch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 303/09
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
6. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 18. Februar 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung
schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Rechts-
folgenausspruch und soweit von einer Anordnung nach § 64
StGB abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-
gen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbe-
schwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
1
1. Die Annahme zweier selbständiger Straftaten hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Ange-
klagte auf der Suche nach Geld in den frühen Morgenstunden maskiert in das
Haus der Nebenklägerin, seiner 72jährigen Stiefgroßmutter, ein. Er überwältigte
die Frau, drückte sie auf ihr Bett zurück, fesselte ihr die Hände mit einem Ka-
belbinder und nahm ihren Geldbeutel, in dem sich ca. 15 Euro befanden, an
sich. Als er der Nebenklägerin, die nur mit einem Nachthemd bekleidet war, die
Füße fesseln wollte, geriet er in sexuelle Erregung. Seinem spontan gefassten
Entschluss folgend, drang er zuerst mit dem Finger in Scheide und Anus des
sich vergeblich wehrenden Opfers ein und vollzog sodann den Geschlechtsver-
kehr bis zum Samenerguss. Danach löste er die Fesseln an den Händen und
verließ mit dem Geldbeutel das Haus.
2
Das Landgericht ist von einem schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB sowie von einer schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3
Nr. 2 StGB ausgegangen und hat die Qualifikation jeweils zutreffend durch die
Verwendung des Kabelbinders als Fesselungswerkzeug als erfüllt angesehen.
Dabei hat es indes verkannt, dass diese durchgängige Gewaltanwendung beide
Tatbestände zur Tateinheit verbindet. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-
chend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der im Wesentli-
3
- 4 -
chen geständige Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Schuldspruchän-
derung war auch die qualifizierte Begehung der Vergewaltigung mit der Be-
zeichnung als "schwere Vergewaltigung" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fi-
scher, StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. w. N.).
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Zwar wird der
Schuldumfang durch die geänderte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses im
Grundsatz nicht entscheidend bestimmt; indes kann der Senat nicht ausschlie-
ßen, dass die Gesamtstrafe, die durch eine deutliche Erhöhung der Einsatzstra-
fe gebildet worden ist, auf der vom Landgericht angenommenen tatmehrheitli-
chen Begehungsweise beruht.
4
Die Gesamtstrafe hält zudem aus einem weiteren Grund rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Die verfahrensgegenständliche Tat hat der Angeklagte
am 30. März 2008 begangen. Am 16. Juli 2008 ist er zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden we-
gen eines am 17. Juli 2007 begangenen versuchten schweren Diebstahls. Am
18. Juli 2007, 22. Oktober 2007 und 18. März 2008 ist er jeweils zu Geldstrafen
verurteilt worden. Das angefochtene Urteil teilt lediglich hinsichtlich der Vorver-
urteilung vom 22. Oktober 2007 mit, dass die Vollstreckung der Geldstrafe
durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist. Der Senat kann deshalb
nicht überprüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, mit
der Freiheitsstrafe von sechs Monaten nachträglich eine Gesamtstrafe zu bil-
den.
5
- 5 -
3. Zuletzt hat auch die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unter-
bringung des Angeklagten nach § 64 StGB abzusehen, keinen Bestand. Nach
den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr
regelmäßig und in steigenden Dosen Amphetamin und Ecstasy und benutzte
jeweils Cannabis, um sich danach wieder zu beruhigen. Im Jahr 2006 entgiftete
er sich selbst und blieb längere Zeit drogenfrei, bis er nach dem Ende einer Be-
ziehung zu einer Freundin im Jahr 2007 einen Rückfall erlitt und zuletzt etwa 2
bis 3 Gramm Amphetamin pro Tag sowie gelegentlich Cannabis und Ecstasy
konsumierte. Zur Tatzeit stand der wohnungslose Angeklagte unter dem Ein-
fluss von Betäubungsmitteln, mit denen er sich vor der nächtlichen Kälte schüt-
zen wollte.
6
Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-
handlungserfolg verneint und dies auch damit begründet, der Angeklagte habe
sich bislang noch in keiner Weise mit seiner Sucht auseinandergesetzt, sich
nicht um Hilfe bemüht, eine Beratungsstelle aufgesucht oder eine Entwöh-
nungsbehandlung beantragt; zu einer längeren Abstinenzphase sei es nicht ge-
kommen. Danach ist zu besorgen, dass das Landgericht den Selbstentzug
7
- 6 -
des Angeklagten und dessen ca. einjährige Abstinenz außer Betracht gelassen
hat. Dass der Angeklagte danach rückfällig geworden ist, belegt ein Fehlen der
hinreichenden Erfolgsaussicht nicht.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer