Urteil des BGH vom 03.06.2003

BGH (erpressung, stpo, antrag, aufhebung, umfang, wahl, strafzumessung, nachteil, beihilfe, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 132/03
vom
3. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung
zu 2. und 3.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 13. November 2002 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
1. Der Senat entnimmt den hier getroffenen Feststellungen noch
hinlänglich, daß der Tatbestand der schweren räuberischen
Erpressung erfüllt ist. Im übrigen wäre der Strafzumessung
auch bei Anwendung des Tatbestandes des schweren Raubes
derselbe Strafrahmen zugrundezulegen gewesen.
- 3 -
2. Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Auf-
hebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt
hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom
9. September 1997 - 1 StR 408/97).
Nack Wahl Schluckebier
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