Urteil des BGH vom 14.10.2004

BGH (zpo, hausmann, begründung, verhalten, beschwerde, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 262/04
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die
Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht
ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsvorgängers des Beklagten
verneint, rechtfertigen die Zulassung nicht, da es jedenfalls an einem
entscheidungserheblichen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
ZPO fehlt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.432,51 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari