Urteil des BGH vom 25.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/03
Verkündet am:
25. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 952, 985
Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in
seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vor-
nimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldin-
stituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Spar-
buchs.
BGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in An-
spruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001
verstorbenen E. M..
Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in
H.-L.
auf
seinen
Namen
ein
Sparkonto
und
unterzeichnete
auf
einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den
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Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach
sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf
seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto
60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an
sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.
Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeb-
lich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.
Die Beklagte behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe gewollt, daß
das Sparbuch in den Nachlaß falle, an dem beide Parteien zur Hälfte beteiligt
seien. Der Kläger ist der Ansicht, testamentarischer Alleinerbe seines Vaters zu
sein. Er hat einen entsprechenden Erbschein beantragt, die Beklagte hat sei-
nem Antrag widersprochen. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abge-
schlossen.
Das Landgericht hat dem Herausgabebegehren des Klägers entspro-
chen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts.
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1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß
Eigentümer des über eine Spareinlage ausgestellten Sparbuchs derjenige ist,
der Gläubiger der Forderung gegen das Geldinstitut ist. Nach seiner Auffassung
ist nicht der Kläger, sondern dessen Vater Gläubiger der Spareinlage gewor-
den. Dieser habe sich nämlich, wie die in zweiter Instanz durchgeführte Be-
weisaufnahme ergeben habe, die Entscheidung über die Verwendung des auf
das Konto des Klägers eingezahlten Geldbetrages vorbehalten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat die Bedeutung der bei Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes ge-
gebenen Umstände für die Beurteilung der Frage, wer Gläubiger der gegen die
Sparkasse begründeten Forderung geworden ist, verkannt, und rechtsfehlerhaft
allein auf erst nach Einrichtung des Kontos und Einzahlung der 60.000,00 DM
gemachte Äußerungen des verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes der Parteien
abgestellt.
2. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach
dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläu-
biger der Bank werden soll (Sen.Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 51/74, WM
1975, 1200; BGH, Urt. v. 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; vgl.
auch BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88,
NJW-RR 1990, 178).
Das war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien der Kläger. Danach
hat dieser nämlich selbst mit der Sparkasse den Kontoeröffnungsvertrag ge-
schlossen und das Konto auf seinen Namen eröffnet. Auf dieses - eindeutig
dem Kläger zugeordnete - Konto Nr. 3033043597 hat der Vater 60.000,00 DM
eingezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt dahin, daß es sich um "sein Geld"
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handele oder daß er über die Verwendung des Geldes bestimmen wolle; er hat
sich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen. Dieses Ver-
halten des einzahlenden Vaters durfte und mußte die Sparkasse angesichts der
Kontoeröffnung durch den Kläger dahin verstehen, daß letzterer auch nach dem
Willen des Vaters ihr Gläubiger sein sollte. Demgemäß ist der Kläger in der für
den Fall seines Vorversterbens zugunsten des Vaters getroffenen Verfügung
auch ausdrücklich als Gläubiger des bei der Sparkasse eröffneten Kontos
Nr. 3033043597 bezeichnet worden. Die Verfügung hat außer dem Kläger und
einem Mitarbeiter der Sparkasse auch der Vater des Klägers als Begünstigter
unterschrieben.
Daß der Vater das Sparbuch an sich nahm, gibt zu einer anderen rechtli-
chen Würdigung keine Veranlassung. Dieser Handlung kommt, zumal sie nicht
näher begründet wurde, weder die Bedeutung einer Abtretung der Forderung
gegen die Sparkasse durch den Kläger an seinen Vater zu, noch muß sie dahin
verstanden werden, daß der Vater sich die Entscheidung über die Verwendung
des auf das Konto des Klägers gezahlten Geldes vorbehalten wollte. Vielmehr
durfte der Kläger - wie auch die Sparkasse, falls einer ihrer Mitarbeiter den Vor-
gang beobachtet haben sollte -, unter den gegebenen Umständen davon aus-
gehen, daß der Vater das Sparbuch lediglich sicher verwahren wollte. Tatsäch-
lich lag dem Vater, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. D. durch das Beru-
fungsgericht ergeben hat, daran, eine vorzeitige Abhebung des Guthabens - es
war ein Sparvertrag über fünf Jahre mit jährlich steigendem Zinssatz geschlos-
sen worden - durch den Sohn zu verhindern, "der mit den ihm zur Verfügung
stehenden Geldbeträgen nicht auskomme". Die Gläubigerstellung des Klägers
wurde durch das Verhalten seines Vaters damit nicht in Frage gestellt.
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3. Als Gläubiger der Sparkasse ist der Kläger Eigentümer des für sein
Konto ausgestellten Sparbuchs, § 952 BGB. Er kann daher gemäß § 985 BGB
Herausgabe des Buches von der Beklagten verlangen, die es in Besitz hat.
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Caliebe