Urteil des BGH vom 01.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/10
vom
1. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen
den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
15. April 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol-
venzverfahren, hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren
die Verfahrenskosten gestundet worden. Die Anträge auf Stundung der Verfah-
renskosten und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben
vom März und Mai 2004 zurück. Ungeachtet dieser Erklärungen lief das Verfah-
ren zunächst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin
anberaumte und Termin zur Entscheidung nach § 207 InsO anordnete. Der
Schuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat
das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. September 2008 abgelehnt. Der
Schuldner beantragte sodann am 8. Oktober 2008 erneut Restschuldbefreiung.
Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2008
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als unzulässig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit Beschluss vom
14. Oktober 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Verfahrenskosten de-
ckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten Beschlüsse gerichte-
ten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit
Beschluss vom 15. April 2010 zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der
Schuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde
wenden.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die
Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 289
Abs. 2 Satz 1, § 216 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzu-
lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
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1. Der mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 in dem im Februar 2002 eröff-
neten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist
unzulässig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Die Frist wird zwar nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt
(MünchKomm-InsO/Stephan, 2.
Aufl. § 287 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann,
5. Aufl. § 287 Rn. 7), die nach Auffassung des Beschwerdegerichts hier fehlte.
Darauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom Insolvenz-
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gericht als zulässig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch
später aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu
tun hatten, zurückgenommen hat. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch
einen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen.
2. Aufgrund des Fehlens eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefrei-
ung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1
Satz 1 InsO nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsan-
walt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 Satz 1
InsO mehr beigeordnet werden.
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3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni
2009 - IX ZA 10/09, NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlen-
den zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die
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Beschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207
Abs. 1 Satz 1 InsO kann deshalb auch keinen Erfolg haben.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2008 - 554 IN 1495/01 -
LG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 T 950/08 -