Urteil des BGH vom 25.01.2007

BGH (zpo, partei, verletzung, begründung, zahlung, beschwerde, fortbildung, sicherung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 51/06
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Klä-
gern vorgeschlagenen „Gesamtlösung“ nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die
Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Ge-
sprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kün-
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digung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages ab-
zuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht
einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere
Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt
(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 O 2495/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 166/05 -