Urteil des BGH vom 15.10.2004

BGH (antragsteller, gesetzliche vermutung, zulassung, hauptsache, rechtsanwaltschaft, widerruf, versicherung, eintritt, konsolidierung, vermutung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 8/04
vom
15. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 15. Oktober 2004
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom
15. August 2003 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2004
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
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Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Februar 2004 nochmals widerru-
fen, in diesem Fall gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestands-
kraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im
vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht ent-
gegengetreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt
hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der
Zulassung erledigt hätte.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsan-
walt in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in
absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere
die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren in drei Zwangsvollstrek-
kungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ergangen und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht E.
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eingetragen worden; in den drei Verfahren hat der Antragsteller am
16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch diese Ein-
tragungen im Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des
Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht wider-
legt.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung
noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,
daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu
erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als
geordnet erscheinen läßt.
Der Antragsteller, der eingeräumt hat, daß gegen ihn zum Zeitpunkt des
Erlasses der Widerrufsverfügung weitere Forderungen in Höhe von insgesamt
8.419,00 € bestanden, hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse
nicht belegen können. Er hat dazu vorgetragen, daß er mit der Landesoberkas-
se Baden-Württemberg eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe;
Nachweise hierfür hat er jedoch nicht erbracht. Ferner hat der Antragsteller le-
diglich die Absicht bekundet, mit der Gläubigerin B. eine Ratenzah-
lungsvereinbarung über deren noch offene Forderung schließen zu wollen. Die-
ses Vorbringen reicht nicht aus, um eine Konsolidierung der Vermögensverhält-
nisse darzutun. Hieran hat sich auch während des Beschwerdeverfahrens bis
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zum Eintritt des erledigenden Ereignisses durch die bestandskräftig gewordene
Widerrufsverfügung nichts geändert.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff