Urteil des BGH vom 15.05.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, niedersachsen, internet, ermächtigung, link, bezirk, auskunft, krankheit, verschulden

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 172/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 13. August 2013 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
928,08
€.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem
Hausgeld verurteilt. Gegen das ihnen am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil
haben die Beklagten zunächst mit einem am 13. März 2013 eingegangenen
Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit ei-
nem am 14. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Land-
gericht Aurich Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
Das Landgericht Aurich hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Beru-
fung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur,
wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das
ist nicht der Fall.
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-
dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb, weil die Anfor-
derungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und den Beklagten
den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl.
Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4
mwN).
a) Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten hing, da wegen des Ein-
reichens der Berufungsschrift am Nachmittag des letzten Tages der Frist bei
dem unzuständigen Landgericht Oldenburg mit einer fristgerechten Weiterlei-
tung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu
diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR
2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war, entscheidend davon ab, ob die
Berufungsfrist durch eine fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen
Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob den
Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die we-
der fortzubilden noch zu ergänzen ist, und überspannt auch nicht die Anforde-
rungen an die Einlegung von Rechtsmitteln.
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aa) Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit
nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zustän-
digen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Etwas anderes gilt nur in dem
- hier nicht gegebenen - Fall, dass das Vorliegen einer wohnungseigentums-
rechtlichen Streitigkeit im Sinne dieser Regelungen für bestimmte Fallgruppen
höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und über deren Beantwortung mit guten
Gründen gestritten werden kann (Senat, Beschluss vom 12. April 2010
- V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 9 f. mwN).
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten auch Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
versagt. An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind
- wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - mit Blick auf die Ermittlung des
zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (Se-
nat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 5). Die
Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit obliegt dem Rechtsanwalt und kann von
ihm nicht delegiert werden (Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09,
NJW-RR 2010, 1096 Rn.12; Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW
2009, 1750, 1751). Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die
abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, umfasst die Prüfung
auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (Se-
nat, Beschluss vom 14. April 2010 - V ZB 224/09, aaO, mwN). Ein Rechtsirrtum
eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Er muss die Gesetze
kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (Senat,
Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539), oder diese
anhand geeigneter Quellen, etwa von Vorschriftendatenbanken (Senat, Be-
schluss vom 14. April 2010
– V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 10), ermit-
teln. Diesen Maßstäben entsprach das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten nicht.
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(1) Die Beklagten verweisen in der Rechtsbeschwerde darauf, dass ihre
Prozessbevollmächtigte die Zuständigkeit des Berufungsgerichts überprüft ha-
be, und beziehen sich insoweit auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2013 an das
Berufungsgericht. Indessen ergibt sich aus der in Bezug genommenen Stelle
dieses Schriftsatzes, dass die in zweiter Instanz tätige Prozessbevollmächtigte
die Prüfung nicht selbst vorgenommen, sondern diese ihrer Rechtsanwaltsfach-
angestellten überlassen hat. Von dieser sei über ein Anwaltsprogramm das
Landgericht Oldenburg als Berufungsgericht ermittelt worden. Vorsorglich seien
noch Abfragen im Internet erfolgt. Ob und in welcher Form die nach den voran-
gegangenen Maßstäben erforderliche eigene Prüfung durch die Prozessbe-
vollmächtigte der Beklagten stattgefunden hat, wird nicht dargelegt und nicht
glaubhaft gemacht.
(2) Unabhängig davon ist die Prüfung der Zuständigkeit nicht mit der ge-
botenen Sorgfalt vorgenommen worden. Die Rechtsbeschwerde verweist da-
rauf, dass weder das Rechtsanwaltsprogramm noch Abfragen im Internet einen
Hinweis auf die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG i. V. m. § 10 der niedersächsi-
schen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und
der Justizverwaltung vom 18. Dezember 2009 (Nds. ZustVO-Justiz) bestehende
Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts Aurich ergeben hätten. Die Recher-
chen anhand der angeführten Quellen genügen jedoch nicht der anwaltlichen
Sorgfaltspflicht. Der Ausdruck der Internetabfrage in dem Landesjustizportal,
auf den sich die Rechtsbeschwerde bezieht, eignet sich nicht zur Feststellung,
ob die niedersächsische Landesregierung von der nach § 72 Abs. 2 Satz 2
GVG bestehenden Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Die Abfrage wurde
unter dem Link „Service“ und dort wiederum unter dem Link „Ratgeber für ge-
richtliche Verfahren“ vorgenommen. Der ausgedruckte Text enthält eine Kurz-
darstellung, die in allgemeiner Natur auch den Rechtsmittelweg erläutert und
dort gerade ausführt, dass „im Regelfall“ das für den Sitz des Oberlandesge-
richts in dem Bezirk zuständige Landgericht das Berufungsgericht ist. Danach
ist die Frage, ob und in welcher Weise in Niedersachsen von der Ermächtigung
des § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG Gebrauch gemacht wurde, völlig offen. Dies gilt
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auch für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis. Zu der Rechtsmittelzu-
ständigkeit in Wohnungseigentumssachen für das Amtsgericht Brake äußert
sich dieses Verzeichnis nicht. Eine Erläuterung des verwandten Rechtsan-
waltsprogramms ist nicht erfolgt, so dass schon aus diesem Grunde keine Aus-
sage darüber getroffen werden kann, ob dieses in geeigneter und zuverlässiger
Weise Auskunft über die Rechtslage in Niedersachsen geben konnte. Das vor
diesem Hintergrund gegebene Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten
müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann
Czub
RiBGH Dr. Roth ist
infolge Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 4. Juni 2014
Die Vorsitzende
Stresemann
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Brake, Entscheidung vom 31.01.2013 - 3 C 54/12 -
LG Aurich, Entscheidung vom 13.08.2013 - 4 S 140/13 -
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