Urteil des BGH vom 06.03.2006

BGH: punitive damages, class action, anspruch auf rechtliches gehör, haager zustellungsübereinkommen, gesellschaft mit beschränkter haftung, verbundenes unternehmen, ordre public, rechtshilfe, kanada

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 2/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 GVGEG, Art 1 Abs 1
ZustÜbkHaag, Art 13 Abs 1
ZustÜbkHaag
(Internationale Rechtshilfe: Geltendmachung der
Unwirksamkeit einer Zustellung nach ihrer Vornahme;
Anwendbarkeit des Haager Zustellungsübereinkommen auf
eine kanadische Klage auf Strafschadensersatz;
Gefährdung von Hoheitsrechten durch die Zustellung einer
„class action“-Klage)
Leitsatz
1. Die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr kann
gemäß den §§ 23 ff. EGGVG auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.
2. Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom
15.11.1965 auf eine auf "punitive damages" gerichtete kanadische Klage
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Ausführung der
Zustellung einer solchen Klage entgegenstehen kann.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in O1.
Die X ... (ein kanadischer Personennahverkehrsdienst - die Red.) betreibt vor dem
Superior Court of Justice von Ontario, Kanada, ein Klageverfahren, Az. 04-CV-
274614 CP, gegen die Antragstellerin, die A GmbH in O2 und weitere Beklagte. Bei
diesem Verfahren handelt es sich um ein Gruppenklageverfahren (sog. "class
action"). Darin wird der Antragstellerin vorgeworfen, gemeinsam mit Konkurrenten
auf dem Markt für Kohleprodukte an Preisabsprachen teilgenommen zu haben. Die
Klägerin dieses Verfahrens behauptet, dadurch seit 1976 benachteiligt worden zu
sein. Sie macht weiter geltend, dass die Antragstellerin und die anderen Beklagten
des kanadischen Verfahrens damit zum einen Wettbewerb verhindert, zum
anderen Preise künstlich hoch gehalten hätten. Die Klägerin des kanadischen
Verfahrens macht insgesamt Schäden in Höhe von 12 Millionen Can. $ geltend.
Wegen der Einzelheiten der verfahrenseinleitenden Schriftstücke wird auf Bl. 46 ff
d. A. verwiesen.
Mit Verfügung vom 25.01.2005 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main als Zentrale Behörde nach Art. 2 und 3 des Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 (vgl. § 1 Nr. 6 der Verordnung
vom 15.12.2004, GVBl. Hessen I, S. 452) den Zustellungsantrag des Law Office of
… und Kollegen vom 09.01.2005 sowie die zuzustellenden Schriftstücke zur
weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Gießen weitergeleitet. Das Amtsgericht
Gießen hat die Zustellung veranlasst, die ausweislich der Zustellungsurkunde am
08.02.2005 erfolgte. Ein Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 HZÜ ist bislang noch
nicht ausgestellt worden. Das Amtsgericht Gießen hat entsprechend der Bitte der
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nicht ausgestellt worden. Das Amtsgericht Gießen hat entsprechend der Bitte der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2005 die dort
vorhandenen Unterlagen einschließlich des Originals der Zustellungsurkunde an
die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgeleitet und
dieser zugesagt, dass die Zustellung bis zu einer Entscheidung des Senats über
einen gestellten Eilantrag nicht weiter vollzogen wird.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.02.2005 (Bl. 1 ff d. A.) Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt, den sie mit Schriftsatz vom
23.02.2005 im Einzelnen begründet hat. Sie begehrt in der Hauptsache die
Aufhebung der Zustellungsbewilligung, die Nichterteilung des
Zustellungszeugnisses bzw. die Vernichtung durch den Antragsgegner und die
Anweisung des Antragsgegners, die Erledigung des Zustellungsantrages
abzulehnen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Zustellung der Klage würde
Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HZÜ
gefährden. Die Zustellung sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Die Klage diene offensichtlich
rechtsfremden Zwecken. Es bestehe kein Anlass, die Antragstellerin in die Klage
mit einzubeziehen. Ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten werde an keiner
Stelle der Klage deutlich. Die Antragstellerin habe die kanadische Klägerin nicht
beliefert. Sie habe auch keine Umsätze auf dem kanadischen Markt erzielt. Die zur
Begründung der Klage herangezogenen Ermittlungen des Department of Justice
der Vereinigten Staaten beschäftigten sich nicht mit einem Fehlverhalten der
Antragstellerin. Gleiches gelte für die ebenfalls herangezogenen Untersuchungen
der kanadischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission.
Letztere würden sich ohnehin ausschließlich auf den europäischen Markt beziehen.
Es fehle damit bereits ein Bezug der Antragstellerin zu Kanada bzw. der
kanadischen Klägerin; es bestehe mithin keine Verbindung zwischen dem
kanadischen Gerichtsstand und der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe in
Kanada weder eine Niederlassung noch einen Bevollmächtigten oder
Vermögensgegenstände. Es werde auch kein Tochterunternehmen der
Antragstellerin in Kanada tätig. Aus diesem Grund werde das kanadische Gericht
seine Zuständigkeit verneinen. Die Klage diene mithin nicht der gerichtlichen
Durchsetzung angeblicher Ansprüche, sondern vielmehr ausschließlich dem Ziel,
einen Vergleich zu erreichen und deshalb rechtsfremden Zwecken. Der mit der
Klage geforderte Schadensersatz von 12 Millionen Can. $ könne auch jederzeit
während des Verfahrens erhöht werden. Da nach kanadischem Recht im Falle
einer Absprache die Teilnehmer als Gesamtschuldner verurteilt werden könnten,
wäre es möglich, dass die Antragstellerin von der kanadischen Klägerin auf
Zahlung des gesamten zugesprochenen Betrages in Anspruch genommen werden
könne, ohne überhaupt einen vertraglichen Kontakt mit der kanadischen Klägerin
gehabt und ohne Umsatz auf dem kanadischen Markt erzielt zu haben. Hier liege
ein erhebliches Missverhältnis vor. Aus den genannten Gründen verletze sie die
Zustellungsentscheidung - so meint die Antragstellerin - in ihren Grundrechten, so
etwa in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zustellung einer derart
unbestimmten Klage, deren Betrag auch noch über die geltend gemachten 12
Millionen Can. $ erhöht werden könne, umgehe den Kontrollvorbehalt des Art. 13
Abs. 1 HZÜ. Es sei der Antragstellerin nicht zumutbar, sich zunächst in einem
langwierigen kanadischen Verfahren mit den dortigen Verfahrensnachteilen,
nämlich Sachverhaltserforschung, Verfahrensdauer, Möglichkeit der Erhöhung des
Schadensersatzanspruchs, Risiko der Zahlung des gesamten Betrages ohne
Möglichkeit der Erstattung durch die anderen Beklagten im Falle einer
Verurteilung, gegen eine derart unbestimmte Klage zu verteidigen. Die
Gesamtkosten für die Verteidigung in einem Gruppenklageverfahren mit einer
großen Anzahl von Beklagten würden mit größter Wahrscheinlichkeit 1 bis 2
Millionen Can. $ übersteigen. Das der eigentlichen Verhandlung vorgeschaltete
"pre-trial discovery“ - das Beweisermittlungsverfahren -, das weitgehend in den
Händen der Anwälte liege, sei zeit- und kostenintensiv.
Die Antragstellerin hat neben ihren Anträgen in der Hauptsache zunächst
zusätzlich beantragt (Anträge Ziffern 7. und 8.), im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Vollziehung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ...
beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, eingereicht habe, an
die Antragstellerin durch den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Senats über
den Hauptsacheantrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG
auszusetzen, und das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das Zustellungszeugnis
bis zur Entscheidung des Senats über den Hauptsacheantrag auf gerichtliche
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bis zur Entscheidung des Senats über den Hauptsacheantrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG nicht zu erteilen und nicht
zurückzuleiten.
Durch Beschluss vom 08.03.2005 (Bl. 104 ff d. A.) hat der Senat daraufhin dem
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Vollziehung
der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of
Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, bis zur
Entscheidung des Senats in der Hauptsache weiter zu betreiben, insbesondere ein
Zustellungszeugnis zu erteilen und dieses zurückzuleiten. Darüber hinaus hat der
Senat das Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 ausgesetzt. Zur
Begründung hat der Senat unter anderem auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.10.2004 in der Sache Az.: 4 VA 1/04 Bezug
genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt und ein mit der Antragstellerin in
Verbindung stehendes Unternehmen, die A GmbH in O2, betreffe. Die einstweilige
Anordnung und die Aussetzung seien schon zur Gewährleistung einer möglichst
einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Nach Rücknahme der Anträge im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2
BvR 1198/03 und Aufhebung einer in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen
Anordnung begehrt die Antragstellerin nach einem Hinweis des Senats auf den
Wegfall des Aussetzungsgrundes durch Verfügung vom 05.12.2005 eine
nunmehrige Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in dem Verfahren Az.: IV AR (VZ) 3/05, dem eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG durch Beschluss
vom 27.06.2005, Az.: 12 VA 2/04 (Bl. 133 ff d. A.), in einem ähnlich gelagerten Fall
zugrunde liege.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze der
Antragstellerin vom 23.02.2005 (Bl. 16 ff d. A.), 24.02.2005 (Bl. 100 ff d. A.) und
03.01.2006 (Bl. 128 ff d. A.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Bewilligung der Zustellung der Gruppenklage (class action), welche die X …
beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die
Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner
aufzuheben,
2. den Antragsgegner anzuweisen, das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das
Zustellungszeugnis nicht zu erteilen, nicht zurückzuleiten und das
Zustellungszeugnis zu vernichten,
3. den Antragsgegner anzuweisen, die Erledigung des Zustellungsantrags
betreffend die Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of
Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, an die
Antragstellerin abzulehnen.
Hilfsweise zu Ziffer 2. beantragt sie,
4. das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das Zustellungszeugnis nicht zu erteilen,
nicht zurück zu leiten und das Zustellungszeugnis zu vernichten.
Hilfsweise zu Ziffern 1. - 3. beantragt sie
5. die Vollziehung der Bewilligung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ...
beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die
Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner
bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV AR (VZ) 3/05
auszusetzen.
Höchst hilfsweise zu Ziffer 5. beantragt sie, 6. das Verfahren im Hinblick auf den
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04, vom 11.05.2004
sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom
12.10.2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Antragsgegner ist den Anträgen im Wesentlichen entgegen getreten. Er hat
zunächst beantragt, beide Anträge als unbegründet zurückzuweisen und hilfsweise
das Verfahren in der Hauptsache bis zur Entscheidung des
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das Verfahren in der Hauptsache bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 1198/03 auszusetzen.
Die weitere/neuerliche Aussetzung des Verfahrens entsprechend dem zuletzt
gestellten Antrag Ziffer 5. hält er für gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Stellungnahmen vom 07.03.2005 (Bl. 102 ff d. A.) und 24.01.2006 (Bl. 176
ff d. A.) verwiesen.
II.
1. Das auf die §§ 23 ff EGGVG gestützte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin
ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom
13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423) kann die
Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach
ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht erst
recht dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - das Zustellungszeugnis noch nicht
ausgestellt bzw. weitergeleitet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01.06.2004,
JMBl. 2004, 423). Ob darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis daran bestehen
kann, das Zustellungszeugnis zu vernichten (Anträge Ziffern 2. und 4.), das
vorliegend auch noch gar nicht erstellt ist, kann hier dahinstehen.
2. In der Sache führen nämlich die nunmehrigen Anträge der Antragstellerin,
nachdem die durch Senatsbeschluss vom 08.03.2005 angeordnete Aussetzung
des Verfahrens mit Abschluss des Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts Az.:
2 BvR 1198/03 ohne Weiteres ihr Ende gefunden hat (vgl. BGH NJW 1989, 1729;
Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rz. 8, mit weiteren Nachweisen), insgesamt
nicht zum Erfolg.
a.) Die Zulässigkeit der Zustellung richtet sich nach dem bereits oben
angesprochenen Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom
15.11.1965 (HZÜ). Die beantragte Auslandszustellung unterfällt dem
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Entgegen der Rechtsauffassung der
Antragstellerin liegt auch ein Fall, in dem sie nach diesem Übereinkommen
untersagt werden könnte, nicht vor. Die darauf gerichteten Anträge (Ziffern 1. bis
4.) der Antragstellerin sind damit zurückzuweisen (vgl. unten II. 2. b., c.).
Der Senat geht weiter davon aus, dass die im Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof, Az.: IV AR (VZ) 3/05, aufgrund des Vorlagebeschlusses des
OLG Koblenz vom 27.06.2005 (vgl. OLGRep Koblenz 2005, 844; IPrax 2006, 25) zu
erwartende Entscheidung für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht
präjudiziell ist, weshalb das Verfahren nicht bis zu dieser Entscheidung
auszusetzen ist (Antrag Ziffer 5., vgl. unten II. 2. b., c.).
Letztendlich fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs.
1 Satz 2 EGGVG für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof im
Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04,
vom 11.05.2004 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4
VA 1/04, vom 12.10.2004 (Antrag Ziffer 6., vgl. unten II. 2. d.).
b.) Wie erwähnt richtet sich die begehrte Auslandszustellung gegen die
Antragstellerin nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ)
vom 15.11.1965. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBI. 1977 II, S.
1452) als auch Kanada (am 01.05.1989, BGBl. 1989 II, S. 807) sind diesem
Übereinkommen beigetreten. Auslandszustellungen zwischen diesen Staaten
richten sich also nach diesem Abkommen (Oberlandesgerichts Naumburg,
Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 183
Rz. 6, 18; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung zu
Art. 1 HZÜ; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen, August 2005, A I 2 d; Jayme/Hausmann, Internationales Privat-
und Verfahrensrecht, 12. Aufl., Nr. 228 Fn. 4).
Nach Art. 1 Abs. 1 HZÜ ist das Übereinkommen in Zivil- oder Handelssachen in
allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches
Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Dieser
Fall liegt hier vor.
Dabei fallen unter den Anwendungsbereich des HZÜ grundsätzlich auch Klagen auf
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Dabei fallen unter den Anwendungsbereich des HZÜ grundsätzlich auch Klagen auf
"punitive damages“, um die es unter anderem auch hier geht, vgl. Seite 4 der
Klageschrift, Ziffer 1. ( c ). Dies entspricht weit überwiegender Auffassung in
Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 91, 335 ff; OLG Düsseldorf NJW
1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; OLG München IPRax 1990, 175; Böhmer NJW
1990, 3049, 3051; Greger NJW 1989, 3103; Geimer, Internationales
Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2157; Koch/Diedrich ZIP 1994, 1830, 1831; Morisse
RIW 1995, 370; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 7; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3;
Siehr RIW 1991, 705, 708; Stadler IPRax 1992, 147; Stürner/Stadtler, IPrax 1990,
157; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 77).
Dabei kann dahinstehen, ob die Frage der Einordnung von "punitive damages“-
Klagen allein nach ausländischem Recht, allein nach deutschem Recht oder im
Wege einer Doppelqualifikation nach beiden Rechtsordnungen übereinstimmend
zu beantworten ist, da jedenfalls eine Zivilsache anzunehmen ist (BGHZ 118, 312,
337; vgl. dazu auch Koch NJW 1992, 3073). So werden etwa im amerikanischen
Recht "punitive damages“ dem Zivilrecht zugeordnet (BGHZ 118, 312, 337; NJW-
RR 2000, 1372; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 8 mit weiteren Nachweisen); hier kann
nichts anderes gelten. Wenn es dabei auch Elemente mit Strafcharakter gibt, so
wird in einem solchen Verfahren gleichwohl dem Grunde nach über das Bestehen
oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter
Parteien entschieden. Das Verfahren wird von Privaten betrieben und jedenfalls
dann, wenn der Strafschadensersatz an den Geschädigten zu entrichten ist, liegt
auch nach deutschem Recht eine Zivilsache vor (BGHZ 118, 312, 337 mit
vielfältigen weiteren Nachweisen).
Auch der erkennende Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Klagen auf
"punitive damages“ unter den Anwendungsbereich des HZÜ fallen (vgl. Beschluss
vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89). Das vorliegende Verfahren, das sich ausweislich
der Angaben in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005,
Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung, wie auch in der Klageschrift, nach den
Vorschriften der kanadischen Zivilprozessordnung richtet, bietet dem Senat keine
Veranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung grundsätzlich zu ändern. Der
Senat folgt deshalb auch der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
Naumburg, das mit Beschluss vom 13.02.2006 im (Parallel-) Verfahren Az.: 4 VA
1/05, dem die Zustellung der auch hier verfahrensgegenständlichen Klage an ein
mit der Antragstellerin verbundenes Unternehmen, die A GmbH in O2, zugrunde
liegt, dies bereits in dieser Weise entschieden und im Einzelnen belegt hat. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Seiten 6 ff, 9 des aufgeführten Beschlusses),
denen sich der Senat anschließt, kann insoweit Bezug genommen werden.
An dieser rechtlichen Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich
vorliegend um eine sogenannte "class-action“, handelt. Auch eine derartige Klage
unterfällt grundsätzlich dem HZÜ (so inzident BVerfGE 108, 238; Senat, Beschluss
vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3;
Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829; weitere
Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5). Sie ist eine auch im US-
amerikanischen Recht vorkommende Sammelklage, bei der einzeln aufgeführte
Kläger eine nicht näher bekannte, unter Umständen große Zahl nicht aufgeführter
anderer Geschädigter repräsentieren. Unbeschadet dessen, dass das deutsche
Rechtssystem eine solche Popularklage nicht kennt (vgl. nunmehr allenfalls das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16.08.2005, BGBl. I 2005, S. 2437,
das allerdings zur Sammelklage etwa nach amerikanischem Recht wesentliche
Unterschiede aufweist, dazu Meier DStR 2005, 1860, 1862), wird durch diese im
anglo-amerikanischen Rechtskreis zulässige Klageart noch nicht der Charakter als
Zivil- oder Handelssache berührt (vgl. Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss
vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8). Auch der Senat
ist in seiner Rechtsprechung hiervon immer ausgegangen (vgl. den Beschluss vom
21.03.1991, OLGZ 1992, 89).
Gleiches gilt für das sogenannte "pre-trial discovery“, das auch im kanadischen
Verfahren dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist (vgl. Ziffern 23 ff der
eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur
Antragsbegründung; vgl. zum kanadischen Recht insoweit auch Spross RIW 1990,
968, 972; Handschug, Einführung in das kanadische Recht, Rz. 322 ff); auch dieses
steht der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ ebenso
wenig entgegen wie der von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobene
Umstand, dass im kanadischen Verfahren eine nachträgliche Klageerhöhung
jederzeit möglich sei (vgl. inzident Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992,
89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll
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89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll
RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; vgl.
auch zur "pre-trial discovery“ im Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312;
Stiefel/Stürner VersR 1987, 829).
So hat denn auch die Antragstellerin selber zunächst gar nicht darauf abgehoben,
das HZÜ sei mangels Vorliegen einer Zivil- oder Handelssache nicht einschlägig.
Soweit das Oberlandesgericht Koblenz - auf das die Antragstellerin sich sodann
gestützt hat - in dem oben zitierten Vorlagebeschluss vom 27.06.2005 für die
dortige Fallkonstellation davon ausgegangen ist, dass die dortige Klage keine Zivil-
und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 HZÜ betreffe, kann dies für den
vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das
Oberlandesgericht Koblenz hat dies nämlich aus einer Gesamtbewertung
verschiedener Kriterien des dortigen Falles entnommen, die mit dem vorliegenden
Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen, nämlich der
Geltendmachung - auch - von verdreifachtem Strafschadensersatz ("treble
damages“) und zugleich der Forderung nach einer Gewinnabschöpfung, der
Operationalisierung aller Verbraucher der pharmazeutischen Produkte der
Beklagten als Kläger oder als von diesen vertretene Gruppe ("class“) im Rahmen
der Sammelklage ("class action“), der Option der Ausforschung der Beklagten im
Rahmen der "pre-trial discovery“ und der inhaltlichen Ausrichtung auf eine
kartellrechtliche Fragestellung. Aus diesen Aspekten ergäbe sich - so das
Oberlandesgericht Koblenz - jedenfalls bei einer Gesamtbewertung ein
Schwerpunkt im Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. C. I. 3., 4. der Entscheidung).
Diese ganz auf den Einzelfall abstellende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu auch
Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5) kann für den vorliegenden Fall aber nicht maßgebend
oder auch nur präjudiziell sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der vorliegende
Sachverhalt die einzelnen zu der Gesamtbetrachtung führenden Kriterien nicht
insgesamt aufweist.
Auch soweit das Oberlandesgericht Koblenz im Ausgangspunkt kritisch auf
"punitive damages“ und die diesbezügliche Rechtsprechung eingeht (vgl. C. I. der
Entscheidung), stellt es wiederum ausdrücklich auf eine Gesamtbewertung der
Umstände in der dort vorliegenden Fallkonstellation ab, in der eine Sammelklage
mit der Behauptung von Kartellrechtsverstößen der Beklagten in Rede steht, wofür
unter anderem dreifacher Strafschadensersatz ("treble damages“) wegen eines
extraterritorialen Handelns geltend gemacht wird. Soweit der Antragsgegner in
seiner Verfügung vom 24.01.2006 also mit dem Oberlandesgericht Koblenz (vgl. C.
I. 3. a) der Entscheidung) darauf abstellt, dass die "treble damages“ lediglich ein
Unterfall der richterrechtlich entwickelten "punitive damages“ seien, kann es
angesichts dieser Besonderheiten hierauf nicht entscheidend ankommen. Das
Oberlandesgericht Koblenz stellt bei seiner Bewertung in diesem Zusammenhang
neben der dort ebenfalls begehrten Herausgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung wesentlich auf die uferlos breite Klägerfront - dort quasi die gesamte
US-Bevölkerung - ab, was ebenfalls mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht
übereinstimmt oder auch nur vergleichbar ist. Letzteres gilt auch für die
Erörterung der Sammelklage "class action“ (vgl. C. I. 3. b) der Entscheidung).
Ausgehend hiervon besteht keine Veranlassung, das hiesige Verfahren in
entsprechender Anwendung des § 148 ZPO (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG,
15. Aufl., § 12 Rz. 98, Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 28 Rz. 21, je mit weiteren
Nachweisen) auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die Vorlage des
Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat, da die Besonderheiten des dortigen
Verfahrens, auf die jenes Gericht in seiner Vorlageentscheidung mehrfach
ausdrücklich und an mehreren Stellen abstellt und wie sie deshalb insbesondere
auch in der formulierten Vorlagefrage B. II. 1. hinreichend deutlich werden, hier
nicht vorliegen. Weder geht es um verdreifachten Strafschadensersatz nach US-
amerikanischem Recht ("treble damages“) noch um eine nahezu uferlos breite
Klägerfront ("alle Arzneimittelkonsumenten in den USA“) bzw. die.
"Operationalisierung aller Verbraucher“. Es ist damit nicht davon auszugehen,
dass in jenem Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen
Bestehen für das vorliegende Verfahren präjudizielle Bedeutung hätte. Insofern
teilt der Senat die Einschätzung des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss
vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, in dem bereits oben erwähnten (Parallel-)
Verfahren.
Danach lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2
EGGVG für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.06.2005 nicht vor.
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Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.06.2005 nicht vor.
Unabhängig von der Frage, ob hierfür ein Abweichen von einem Vorlagebeschluss
überhaupt hinreichend wäre (zu § 28 FGG verneinend: Keidel/Kuntze/Meyer-Holz,
a.a.O., § 28 Rz. 21), liegt mangels vergleichbarer Sachverhalte in der vorliegenden
Entscheidung jedenfalls bereits keine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift
vor.
c.) Ist mithin das HZÜ hier einschlägig, so stehen dessen Vorschriften der
Ausführung der Zustellung nicht entgegen.
Nach Art. 13 Abs. 1 HZÜ kann ein Zustellungsersuchen nur abgelehnt werden,
wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden. Das bedeutet, dass die Zustellung - jedenfalls
grundsätzlich - nicht schon wegen Unvereinbarkeit des Klagebegehrens mit dem
innerstaatlichen ordre public verweigert werden darf, sondern nur dann, wenn der
ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu
gefährden. Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis rechtfertigt sich aus
dem Ziel des Übereinkommens. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen
Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung gemacht, so würde der
internationale Rechtshilfeverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum einen könnte die
Prüfung der Klagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu
großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer
Erstreckung inländischer Rechtsvorstellungen auf das Ausland gleich und würde
dem Ziel zuwiderlaufen, dem ausländischen Kläger die Führung eines Prozesses
gegen einen inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Eine solche
Einschränkung des Rechtshilfeverkehrs ist grundsätzlich um so weniger geboten,
als im Zeitpunkt der Zustellung der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Haager
Zustellungsübereinkommen die Rechtsstellung von Parteien mit Sitz oder
Wohnsitz in Deutschland, die in einen Zivilrechtsstreit in einem der anderen
Vertragsstaaten verwickelt werden, entscheidend verbessert, indem es
sicherstellt, dass diese grundsätzlich im Ausland nicht mit einem Zivilverfahren
überzogen werden können, von dem sie keine Kenntnis haben (so BVerfGE 91,
335; vgl. zu den Folgen auch Juenger/Reimann NJW 1994, 3274, und Stürner JZ
2006, 60, 62 ff). Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Beschluss vom
01.06.2004, JMBl. 2004, 423 mit weiteren Nachweisen), trifft die Bewilligung der
Zustellung noch keine Aussage über die hiervon zu unterscheidende Frage der
Zulässigkeit der Anerkennung und Vollstreckung eines späteren ausländischen
Urteils, wenn es auch hierauf im vorliegenden Kontext nicht allein entscheidend
ankommt. Immerhin trägt die Antragstellerin aber vor, in Kanada keine
Vermögensgegenstände zu besitzen.
Der Vorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ wird durch Rechtsprechung und Literatur
deshalb seit jeher eng ausgelegt. Dies gebietet bereits der oben beschriebene
Zweck des HZÜ, die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsstaaten zu
verbessern und sicherzustellen, dass gerichtliche und außergerichtliche
Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur
Kenntnis gelangen. Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die
Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der
Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde ( vgl. OLG München
NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994,
587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl.
2004, 423; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; vgl. auch
Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit
weiteren Nachweisen).
Wie ausgeführt hat auch das Bundesverfassungsgericht diese enge Auslegung des
Vorbehalts des Art. 13 Abs. 1 HZÜ in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (BVerfGE
91, 335) gebilligt. Dort wurde ausgeführt, in der Gewährung von Rechtshilfe durch
die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Schadensersatz nach US-
amerikanischem Recht ("punitive damages“) geltend gemacht werden, liege in der
Regel kein Grundrechtsverstoß zu Lasten einer inländischen verklagten Firma.
Auch in seinem Beschluss vom 25.07.2003 (BVerfGE 108, 238) hat das
Bundesverfassungsgericht an diesen Grundsätzen festgehalten und daran
angeknüpft, dass in seiner früheren Entscheidung offen gelassen wurde, ob die
Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip dann noch zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen
Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des
freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. Ob diese Grenze in dem von ihm seinerzeit
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freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. Ob diese Grenze in dem von ihm seinerzeit
zu beurteilenden Fall der auf 17 Milliarden US-Dollar Schadensersatz gerichteten
US-Sammelklage ("class action“) gegen die C AG überschritten war, hat das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen und der erwarteten
Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, in welchem insoweit die
Bedeutung und Reichweite von Art. 13 Abs. 1 HZÜ zu klären sei (vgl. hierzu Rothe
RIW 2003, 859, 863; Hess JZ 2003, 923; Oberhammer IPRax 2004, 40; Zekoll NJW
2003, 2885, 2886; Stürner JZ 2006, 60). Im Rahmen der auf Grund einer
vorläufigen Folgenabwägung erlassenen einstweiligen Anordnung hat das
Bundesverfassungsgericht hierzu herausgestellt, dass es das Grundgesetz
gebiete, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten,
auch wenn sie im Einzelnen mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen
nicht übereinstimmen, so dass nach dem HZÜ grundsätzlich auch solche Klagen
zuzustellen sind, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten
Verfahrensarten erhoben worden sind. Diese Respektierungspflicht gegenüber der
fremden Rechtsordnung könne jedoch ihre Grenze dort erreichen, wo die
ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe -
offenkundig keine substanzielle Grundlage habe, da eine Verletzung deutschen
Verfassungsrechts dann in Betracht komme, wenn Verfahren vor ausländischen
staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt
würden, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen
Marktteilnehmer gefügig zu machen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht auf
den Rechtsgedanken des Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB verwiesen, der die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach ausländischem Recht
ausschließt, soweit sie wesentlich weitergehen, als zur angemessenen
Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als
einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen Übereinkommens widersprechen (vgl. BVerfGE 108, 238). Des
Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass bei der
verfassungsgemäßen Auslegung des Art. 13 HZÜ auch die Ausgestaltung der
multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe zu würdigen ist,
wonach es sich bei der Zustellung um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, mit
dem Gerichtsverfahren einer fremden Rechtsordnung gefördert werden. Verstoße
schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare Grundsätze
des freiheitlichen Rechtsstaates, so sei fraglich, ob die deutschen Behörden in
diesem Fall die Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürften, der Betroffene habe
noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der
Anerkennung des ausländischen Titels die Möglichkeit, diesen Rechtsverstoß zu
rügen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423).
Danach ist aber davon auszugehen, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch
Zustellung einer "class action“-Klage die allgemeine Handlungsfreiheit in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip jedenfalls grundsätzlich noch nicht
verletzt und auch nicht unverhältnismäßig ist. Das HZÜ stellt vielmehr sicher, dass
kein Inlandsbürger ohne sein Wissen im Ausland mit einem Verfahren überzogen
werden kann, so dass die Regelung auch seinen Interessen dient, indem er sich
dadurch gegen die Klage effektiv verteidigen kann (BVerfGE 91, 335, 345). Dass
aus einem durch die Zustellung geförderten Verfahren ein Urteil hervorgehen
kann, dem später die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in Deutschland versagt
wird, ist kein Argument, das bereits gegen die Zustellung gerichtet werden könnte.
Dem Zustellungsrecht ist eine inhaltliche Prüfung der zuzustellenden Dokumente
fremd. Zustellungsvorschriften haben lediglich formalen Charakter
(Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, unter
Hinweis auf BGHZ 76, 222, 229; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., §
166 Rz. 9).
Soweit der Antragstellerin mit der Zustellung zugemutet wird, sich auf das
Verfahren in Kanada einzulassen, ist dies zwar mit Unbequemlichkeiten, Aufwand
und Kosten verbunden, was in jeder Rechtsordnung die Folge eines eingeleiteten
Verfahrens ist. Ob eine daraus möglicherweise erwachsende Entscheidung zu
Lasten des Zustellungsadressaten im Inland gegen ihn zu vollstrecken ist, ist
damit noch nicht entschieden (vgl. dazu Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss
vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05). So entspricht es deshalb weit überwiegender
Auffassung, dass die Durchführung eines "pre-trial discovery“ einer Zustellung
unter dem Gesichtspunkt des Souveränitätsvorbehaltes des Art. 13 Abs. 1 HZÜ
ebenso wenig entgegen steht, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der
Klage (vgl. zum "pre-trial discovery“: Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR
2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere
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2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere
Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; inzident auch Oberlandesgerichts
Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; zum
Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312, und Koch/Zekoll IPrax 1993, 288, 290;
zur nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit: Senatsbeschluss vom 21.03.1991,
OLGZ 1992, 89).
Bereits oben (II. 2. b.) wurde in anderem rechtlichen Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass in der Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer
Klage, mit der Ansprüche auf Schadensersatz ("punitive damages“) geltend
gemacht werden, in der Regel noch kein Grundrechtsverstoß zu Lasten einer
inländischen verklagten Firma liegt. Hier gilt nichts anderes (so auch
Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05).
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen, die auf der auch vom
Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobenen
Respektierungspflicht gegenüber der fremden Rechtsordnung beruhen, greifen die
Einwendungen der Antragstellerin, mit denen sie einen Verstoß gegen den
Souveränitätsvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ zu begründen versucht, nicht
durch. Dies gilt sowohl für den Einwand der Antragstellerin, das kanadische Gericht
sei nicht zuständig, als auch für den weiteren Hinweis darauf, aus der Klage werde
ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten an keiner Stelle deutlich, sie habe
weder die kanadische Klägerin beliefert, noch Umsätze auf dem kanadischen
Markt erzielt. Die Zustellung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten
und nach Maßgabe des deutschen Zivilprozessrechts ggf. unschlüssigen Klage
würde noch nicht die Hoheitsrechte und die staatliche Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bedrohen (so auch Oberlandesgerichts Naumburg,
Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05). Die Zustellung einer derartigen
(deutschen) Klage hätte ggf. auch nach Maßgabe des deutschen
Zivilprozessrechts zu erfolgen (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, a.a.O., § 271 Rz. 6;
Oberhammer IPrax 2004, 40, 42, und die weiteren Nachweise bei Stürner JZ 2006,
60, 64).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen, dass auf
Seite 23 der Klageschrift, Ziffer 47. (vgl. auch Seite 6 der Klageschrift, Ziffer 3.),
immerhin behauptet wird, dass der Kläger und Mitglieder der Gruppe von den
Beklagten, ihren Mitbeteiligten und ihren Tochter- oder abhängigen
Beteiligungsgesellschaften elektrische Kohleprodukte erworben hätten. Die hiesige
Antragstellerin gehört zu den Beklagten jenes Verfahrens (vgl. Seite 9 der
Klageschrift, Ziffer 15.), worauf ja das hiesige Verfahren beruht. Die Frage, ob
diese Behauptung zutrifft bzw. - wie bereits dargelegt - ob sie nach Maßgabe des
deutschen Zivilprozessrechts ausreichend bestimmt oder aber schlüssig dargelegt
wäre, und welche rechtlichen Folgen dies zeitigen könnte, kann nach den obigen
Darlegungen nicht Gegenstand des hiesigen Zustellungsverfahrens sein. Gleiches
gilt für die weiteren auch auf die hiesige Antragstellerin bezogenen begründenden
Ausführungen auf den Seiten 9/10 der Klageschrift, Ziffern 17., 18, und Seite 18,
Ziffer 40. Damit kann es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf ankommen,
ob die zur Begründung der Klage in Bezug genommenen Ermittlungen der
Wettbewerbsbehörden bereits auf eine konkrete Mitwirkung der Antragstellerin an
Absprachen im Hinblick auf den kanadischen Markt hindeuten.
Nach alledem vermag der Senat die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen
und ansonsten ersichtlichen Gesichtspunkte nicht für hinreichend zu erachten, um
von einer offensichtlich missbräuchlich erhobenen Sammelklage auszugehen,
deren Zustellung der Souveränitätsvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ggf.
entgegen stehen könnte. Wie bereits ausgeführt hat das
Bundesverfassungsgericht dies im oben zitierten Beschluss vom 25.07.2003 für
den Fall erwogen, dass die ausländische, im Klageweg geltend gemachte
Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substanzielle Grundlage
habe, da eine Verletzung deutschen Verfassungsrechts dann in Betracht komme,
wenn Verfahren vor ausländischen staatlichen Gerichten in einer offenkundig
missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, um mit publizistischem Druck
und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen. Dies
vermag der Senat hier nicht festzustellen. Die oben dargestellten Anhaltspunkte,
auf die die Antragstellerin dies stützt, reichen weder isoliert noch in ihrer
Gesamtheit betrachtet aus, um diesen Schluss zu rechtfertigen. Im Wesentlichen
beschränken sie sich auf die Darstellung der Nachteile, die der Antragstellerin als
Beklagter auf Grund der Verfahrensgestaltung der ausländischen Rechtsordnung
in jenem Verfahren drohen. Im "pre-trial discovery“ ist zunächst ein substanziierter
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in jenem Verfahren drohen. Im "pre-trial discovery“ ist zunächst ein substanziierter
und schlüssiger Sachverhaltsvortrag nicht wie im deutschen Verfahrensrecht
erforderlich (vgl. dazu Geimer, a.a.O., Rz. 88; Stürner JZ 2006, 60, 63; Spross RIW
1990, 968, 972, je mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die eidesstattliche
Versicherung ASt 6 zur Antragsbegründung, Ziffern 22 ff). Gleiches gilt für die
konkrete Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs. Die geltend gemachten
Ansprüche sind auch unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe und des
zugrunde liegenden Zeitraums jedenfalls nicht derart exorbitant hoch, dass eine
substanzielle Grundlage unvorstellbar oder auch nur gänzlich fernliegend wäre (vgl.
dazu allgemein auch Stürner JZ 2006, 60, 66). Von einer "offenkundig“ fehlenden
substanziellen Grundlage (so BVerfGE 108, 238) kann nicht ausgegangen werden.
Sind die von der Antragstellerin als solche geschilderten Verfahrensnachteile als
Ausfluss einer fremden Rechtsordnung im Zustellungsverfahren zu akzeptieren,
kann hierin auch noch kein Grundrechtsverstoß - im Hinblick auf die Gewährung
rechtlichen Gehörs - gesehen werden. Diese Erwägung orientiert sich vielmehr an
deutschen Rechtsvorstellungen; eine Umgehung des Kontrollvorbehaltes des § 13
Abs. 1 HZÜ liegt darin nicht. Rechtliches Gehör wird der Antragstellerin überdies
durch ihre Beteiligungsmöglichkeit am Verfahren, dem die Zustellung ja gerade
dient, ermöglicht. Gleiches gilt für die Frage der Zuständigkeit des in Kanada
angerufenen Gerichts, die nicht im Zustellungsverfahren, sondern von dem
dortigen Gericht zu überprüfen ist (vgl. zu letzterem auch die eidesstattliche
Versicherung ASt 6 zur Antragsbegründung, Ziffern 9 ff). Dass die Antragstellerin
in dem kanadischen Verfahren als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen
wird und deshalb eine Verurteilung in voller Höhe droht, ist ebenfalls ein
Gesichtspunkt, der noch keinen Rückschluss auf einen Missbrauch zulässt. Eine
derartige Verurteilung wäre auch der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Der
bloße Umstand, dass aus dem kanadischem Recht nicht eindeutig eine
Berechtigung hervorgehe, eine Beteiligung der anderen "Mitverschwörer“
einzufordern, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte
eidesstattliche Versicherung (ASt 6 zur Antragsbegründung) vorträgt, ändert
daran noch nichts. Ein mögliches Rückgriffsrisiko bei gesamtschuldnerischer
Verurteilung wäre auch nach deutschem Recht nicht gänzlich ausgeschlossen.
Dass etwa ein besonderer publizistischer oder anderweitiger verfahrensfremder
Druck von Klägerseite ausgeübt worden wäre bzw. dass dies durch das Verfahren
zu erwarten wäre, um die Antragstellerin als Marktteilnehmerin gefügig zu
machen, ist nicht konkret vorgetragen und auch angesichts des
Verfahrensgegenstandes, der einen Bezug zu breiten Verbraucherkreisen nicht
unmittelbar erkennen lässt, nicht unbedingt naheliegend.
Die Antragstellerin stellt ihre Marktteilhabe im betroffenen kanadischen Markt
ohnehin in Abrede. Dass das Verfahren dazu dienen solle, einen
Vergleichsabschluss mit der Antragstellerin herbeizuführen, mag zutreffend sein,
wenn auch zweifelhaft erscheinen mag, ob die diesbezüglichen Anhaltspunkte, die
die Antragstellerin hierfür vorträgt, hinreichend wären, um dies als Haupt- oder gar
ausschließlichen Zweck der Klage ansehen zu können. Auch dies vermag jedoch
einen Missbrauch im oben beschriebenen Sinne noch nicht zu begründen (so
Senat, Beschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004,
423; vgl. dazu auch Oberhammer IPrax 2004, 40, 42). Die weitgehend
verfahrensbezogenen Einwendungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht hinreichend,
um den Schluss darauf zuzulassen, das ausländische Verfahren werde in einer
offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt (so im Ergebnis auch
Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, im
Parallelverfahren).
Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang, also bei der Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes im Hinblick auf den Souveränitätsvorbehalt des Art. 13
Abs. 1 HZÜ, besteht keine Veranlassung, das hiesige Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die
Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat (ebenso im Ergebnis
Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, im
Parallelverfahren). Auf die obigen Ausführungen zu den Besonderheiten des
dortigen Verfahrens wird verwiesen. Die dort formulierte Vorlagefrage B. II. 2. ist
denn auch gänzlich auf den dortigen Einzelfall hin abgestellt (vgl. Piekenbrock IPrax
2006, 4, 5), der die bereits erwähnten Unterschiede zum hiesigen Verfahren
aufweist. Eine Aussetzung kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die
Entscheidung in dem Verfahren, das ausgesetzt werden soll, von der Entscheidung
in einem anderen, schon anhängigen Verfahren abhängt und den Beteiligten eine
Verzögerung der Entscheidung durch die Aussetzung zugemutet werden kann.
Dagegen genügt es nicht, dass in dem anderen Verfahren eine Entscheidung zu
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Dagegen genügt es nicht, dass in dem anderen Verfahren eine Entscheidung zu
erwarten ist, die einen irgendwie gearteten erheblichen Einfluss auf die
Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat (vgl. im Einzelnen:
Keidel/Kuntze/Schmidt, a.a.O., § 12 Rz. 98, Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 28
Rz. 21, je mit weiteren Nachweisen). Von einer derartigen Abhängigkeit des
vorliegenden Verfahrens von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann bei
der ganz auf die Besonderheiten des dortigen Falles abgestellten Vorlagefrage des
Oberlandesgerichts Koblenz und dem zugrunde liegenden Sachverhalt hier nicht
ausgegangen werden.
d.) Der Senat befindet sich denn auch mit dieser Entscheidung im Ergebnis in
Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom
13.02.2006 im Verfahren Az.: 4 VA 1/05, der wie dargelegt die Zustellung der hier
verfahrensgegenständlichen Klage an ein mit der Antragstellerin verbundenes
Unternehmen, die A GmbH in O2, betrifft. Eine Veranlassung, die Sache dem
Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorzulegen, besteht von daher
nicht (vgl. Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 3; Kissel/Mayer,
GVG, 4. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 7, unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1014). Daraus
ergibt sich gleichzeitig, dass auch eine Divergenz zum weiteren Beschluss des
Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 nicht vorliegt, der
sich ebenfalls auf das erwähnte Unternehmen, aber auf ein anderes US-
amerikanisches Klageverfahren bezieht und ohnehin lediglich die Aussetzung jenes
Hauptsacheverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Sache Az.: 2 BvR 1198/03 anordnete. Dies hatte der Senat im hiesigen Verfahren
durch den oben aufgeführten Beschluss vom 08.03.2005 (und auch in den
weiteren Verfahren Az.: 20 VA 4/04 und 20 VA 5/04) in gleicher Weise und nicht
abweichend gehandhabt. Gleiches gilt für den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 11.05.2004, Az: 2 VA 3/04, der auch lediglich eine
diesbezügliche Aussetzung angeordnet hatte. Auch jenes Verfahren beruhte, wie
der Beschlussinhalt zeigt (Anlage ASt 2 zur Antragsbegründung), auf einem
gänzlich anderen Sachverhalt und hat überdies zu den maßgeblichen
Rechtsfragen noch keine konkreten Feststellungen getroffen. Für die weiteren von
der Antragstellerin mit der Antragsbegründung vorgelegten Entscheidungen
weiterer Oberlandesgerichte gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die Anträge
Ziffer 6. können damit keinen Erfolg haben.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der
Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30
Abs. 1 KostO. Eine Vorlagepflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG bestünde
insoweit nicht (Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 4;
Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 64. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 3). In vergleichbaren
Fällen hat der Senat nach freiem Ermessen ein Fünftel der Klagesumme in Ansatz
gebracht (vgl. Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423). Unter
Berücksichtigung der von der Antragstellerin hervorgehobenen besonderen
Bedeutung der Sache, nämlich insbesondere der ausweislich der zuzustellenden
Klage verlangten Beträge von 12 Millionen Can. $ bzw. der anfallenden
Verfahrenskosten, die 2 Millionen Can. $ übersteigen können, hat der Senat nach
freiem Ermessen hier einen Geschäftswert von 1,5 Millionen EUR für angemessen
erachtet.
Die lediglich bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache erlassene
einstweilige Anordnung vom 08.03.2005 hat mit dieser Entscheidung ihre
Erledigung gefunden; einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es insoweit nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.