Urteil des BGH vom 14.02.2005

BGH (zpo, streitwert, begründung, rücknahme, charakter, verhandlung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 290/03
vom
14. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10
wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2003 zugelassen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die
Frage der Schiedsfähigkeit von Einlageansprüchen bei Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das
Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom
19. Juli 2004 (II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der
übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht
nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines cash-pool-
Verfahrens im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche
Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen
Verhandlung durch Rücknahme erledigte Parallelsache II ZR 207/02).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 88.964,59 €
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe