Urteil des BGH vom 13.06.2002

BGH (aufhebung, beischlaf, stpo, vergewaltigung, tochter, nötigung, stgb, vollendung, verurteilung, einsatz)

5 StR 203/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeän-
dert, daß die Verurteilungen wegen tateinheitlicher
Vergewaltigung und wegen tateinheitlicher sexueller
Nötigung entfallen; der Angeklagte ist schuldig des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen,
jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen, in zwei Fällen ferner in Tateinheit
mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sexu-
ellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 18 Fäl-
len, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf
zwischen Verwandten;
b) im gesamten Strafausspruch auf-
gehoben.
1. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in fünf Fällen,
davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines
Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen
in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Miß-
brauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Ta-
teinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu sechs Jahren Gesamtfrei-
heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt in sieben Fällen zur
Schuldspruchänderung – Wegfall des jeweils tateinheitlich abgeurteilten se-
xuellen Gewaltverbrechens – und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Landgericht davon
überzeugt, daß der Angeklagte in der Zeit von 1994 bis 1997 die Nebenklä-
gerin, seine leibliche Tochter, 24mal sexuell mißbraucht hat: 15mal vollzog
der Angeklagte den Beischlaf mit der Nebenklägerin, davon zweimal vor
Vollendung ihres 14. Lebensjahres, neunmal nahm er sexuelle Manipulatio-
nen an seiner Tochter vor, davon viermal vor Vollendung ihres 14. Lebens-
jahres.
In den beiden ersten auch als tateinheitliche sexuelle Nötigung abge-
urteilten Fällen manuellen Mißbrauchs und in den fünf auch als tateinheitli-
che Vergewaltigung abgeurteilten Fällen des Beischlafs hat das Landgericht
aufgrund der Zeugenaussage der Nebenklägerin jeweils rechtsfehlerfrei
festgestellt, daß das Mädchen, das mit den sexuellen Handlungen des An-
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geklagten nicht einverstanden war, weglaufen wollte oder Gegenwehr aus-
zuüben suchte, indem es den Angeklagten wegzuschieben oder wegzusto-
ßen versuchte. Soweit der Angeklagte ihre Gegenwehr durch Festhalten
oder den Einsatz überlegener Körperkraft im Rahmen der von ihm vorge-
nommenen Sexualhandlungen überwand, ist – jedenfalls in der Mehrzahl der
sieben Fälle – der Einsatz körperlichen Zwanges in Form von Gewaltanwen-
dung “in einem unterdurchschnittlichen Bereich” zur Überwindung “nur ge-
ringer Gegenwehr” (UA S. 29) bei Durchsetzung der sexuellen Handlungen
objektiv noch ausreichend festgestellt. Angesichts des sonst ausgesprochen
guten Verhältnisses des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter, des
vom Landgericht selbst hervorgehobenen durchweg geringen Ausmaßes
des eingesetzten Kraftaufwandes, der alsbald und insgesamt bei der Mehr-
zahl der Fälle gänzlich ausgebliebenen Gegenwehr und hier festgestellter
Bemerkungen des Angeklagten während der Tatausführung (UA S. 7, 10)
kann der Senat letztlich in sämtlichen auch als tateinheitliche sexuelle Ge-
waltverbrechen abgeurteilten Fällen durchgreifende Bedenken dagegen
nicht überwinden, ob die bewußte Ausübung von Gewalt zur Durchsetzung
der unerlaubten Sexualhandlungen durch den sämtliche Taten umfassend
bestreitenden Angeklagten ausreichend belegt ist. Eine weitergehende hin-
reichende Aufklärung vorsätzlicher Gewaltausübung erscheint wenig aus-
sichtsreich; sie ist insbesondere der Nebenklägerin, die zu Details nochmals
eingehend zu befragen wäre, nicht zuzumuten. Mithin entscheidet der Senat
zum Schuldspruch abschließend in der Weise, daß er die Verurteilung we-
gen tateinheitlicher sexueller Gewaltverbrechen entfallen läßt.
Dies führt, da jeweils die Verurteilung wegen des strafrahmenbestim-
menden Strafgesetzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) betroffen ist, unmittelbar
zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der
Gesamtstrafe nach sich; da die höchsten Einzelstrafen betroffen sind, müs-
sen aber auch die übrigen, bei ihrer Bemessung möglicherweise von der
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insgesamt etwas zu schweren Gewichtung der gesamten Tatserie mitbe-
stimmten Einzelstrafen mitaufgehoben werden.
Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es
nicht. Der neue Tatrichter wird über die Bestrafung des Angeklagten unter
Berücksichtigung des reduzierten Schuldumfanges und im übrigen auf der
Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die lediglich durch wider-
spruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen, zu entscheiden haben.
Dabei wird er allerdings den außergewöhnlich großen Abstand von über vier
Jahren von der Anzeigeerstattung und Verhaftung und Haftverschonung des
Angeklagten bis zu seiner erstinstanzlichen Aburteilung sowie von etwa drei
Jahren zwischen Anklage bzw. Eröffnungsbeschluß und erstinstanzlicher
Aburteilung besonders zu beachten, die Ursachen hierfür zu prüfen und
hierüber Feststellungen zu treffen haben. Bislang ist den gegebenen zeitli-
chen Besonderheiten mit einer eher beiläufigen strafmildernden Erwähnung
(UA S. 28) kaum hinreichend Rechnung getragen worden. Da für die immen-
se Verfahrensdauer kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar ist, wird der
neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob es im vorliegenden Fall
zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzöge-
rung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr
müßte dann insbesondere durch eine – regelmäßig unerläßliche – spezielle
Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zu-
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gebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl.
auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – 5 StR 201/02 und
5 StR 237/02).
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