Urteil des BGH vom 07.08.2012

BGH: strafzumessung, überprüfung, erpressung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 313/12
vom
7. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das
Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. März 2012 wird
a) der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der
Angeklagte der besonders schweren räuberischen Er-
pressung schuldig ist,
b) der Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ange-
klagten betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf
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die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung
des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie
offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), führt lediglich ent-
sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu dessen Berichtigung.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer zwar davon ausgegangen,
dass jedenfalls wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugend-
strafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die
Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet
hat. Die Urteilsgründe stellen im Wesentlichen - wie bei der Strafzumessung
nach Erwachsenenstrafrecht - auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene
Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2
StGB ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken als dem für die Strafzumes-
sung bei einem Jugendlichen maßgeblichen Kriterium nicht. Dies lässt besor-
gen, dass sich die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht
vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies führt
zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das
Landgericht den Umstand, der Angeklagte habe - völlig inakzeptabel - zur
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Begleichung seiner Schulden kriminelle Wege eingeschlagen (UA S. 10), zu
seinen Lasten berücksichtigen durfte (§ 46 Abs. 3 StGB).
VRiBGH Becker ist wegen
Fischer
Schmitt
Erholungsurlaubs an der
Unterschriftsleistung ge-
hindert.
Fischer
Krehl
Ott