Urteil des BGH vom 08.11.2006, IV ZR 265/05
BGH (verhältnis zu, zpo, sache, höhe, beweislast, mieter, aufhebung, falle, zimmermann, verweisung)
- Entschieden
- 08.11.2006
- Schlagworte
- Verhältnis zu, Zpo, Sache, Höhe, Beweislast, Mieter, Aufhebung, Falle, Zimmermann, Verweisung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 265/05
vom
8. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. November 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilsenat - vom
1. November 2005 wird die Revision zugelassen, soweit
die Kläger zu 1 und 2 verurteilt worden sind, den Beklagten 67.889 € nebst 4% Zinsen seit dem 18. Februar 2002
zu zahlen.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit
beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 38.393,69 € und für die außergerichtlichen
Kosten 106.282,69 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 36% anzusetzen
sind.
Gründe:
1Das Berufungsgericht hat bei dem zu Gunsten der beklagten Miterben ausgeurteilten Schadensersatzbetrag in Höhe von 67.889 € übergangen, dass nach dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern
die Miterben auf Kläger- wie Beklagtenseite jeweils zur Hälfte am Nachlass beteiligt sind. Der Betrag hätte in der genannten Höhe an sich der
noch ungeteilten Erbengemeinschaft "W. /B. " zugestanden.
Im Falle der vom Berufungsgericht angenommenen Teilauseinandersetzung können die Miterben auf Beklagtenseite daher nur die Hälfte davon
beanspruchen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger
zu 1 und 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG
zu der vorgetragenen Nachlassbeteiligung verletzt. Dies führt gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die Sache insoweit
noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
2Das Berufungsgericht hat ferner, was die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zu Recht rügt, bei der Feststellung des Verschuldens
der Testamentsvollstreckerin den unter Beweis gestellten Vortrag der
Kläger zu 1 und 2 in der Berufungserwiderung unbeachtet gelassen, die
gezahlten Mieten seien ähnlich hoch gewesen wie die der übrigen nicht
gewerblichen, nicht verwandten Mieter. Dieser Vortrag ist auch bereits
erstinstanzlich erfolgt und vom Landgericht seinen Entscheidungsgründen zu Grunde gelegt worden. Danach entfiele der vom Berufungsgericht
für den Verschuldensvorwurf, der zunächst zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller steht (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann,
4. Aufl. § 2219 Rdn. 11), allein als tragend herangezogene Grund, die
Testamentsvollstreckerin hätte den für die Ermittlung der ortsüblichen
Miete zunächst ausreichenden Mietenvergleich vornehmen können und
müssen. Ein solcher Vergleich hätte ihr - den Vortrag der Kläger unterstellt - keine Erkenntnis über zu fordernde höhere Mieten vermittelt.
3Soweit das Berufungsgericht nach den neu zu treffenden Feststellungen wiederum zu einer Schadensersatzverpflichtung kommt, wird es
sich im Weiteren - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - noch mit den
von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen seine
Annahme zu befassen haben, der ermittelte Schadensersatzbetrag beziehe sich insgesamt auf Reinerlöse, die ausnahmsweise im Wege der
Teilauseinandersetzung an die Miterben direkt ausgekehrt werden können.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2004 - 2/25 O 501/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 21 U 92/04 -