Urteil des BGH vom 18.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 224/04
Verkündet am:
18. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HaustürWG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; BGB §§ 312, 355 Abs. 2 n.F.
Eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz er-
füllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 HaustürWG, wenn auf-
grund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das
zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unter-
zeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unter-
nehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen
beginnt.
BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Braunschweig vom 25. August 2004 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Kla-
geabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2003 auf die Berufung des
Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger über den von
dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus
1.242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger
97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Klä-
ger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
trägt der Kläger.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä-
ger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechts-
zug tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im
ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten
Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten
Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2
4,8 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im
zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zwei-
ten Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechts-
zug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im
dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem
Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und
Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen
vom 9. Oktober 1997 als stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-
AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (Vertragsnummern 4
und 5). Als Einlagen hatte er 10.500,00 DM und monatliche Raten
i.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen.
Am Ende der Laufzeiten sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus den
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beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatli-
chen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers schloß
die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter
dem 1. Januar 1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Klä-
ger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2
- bezogen auf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst
im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den ersten Verträgen (Ver-
tragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung vom 2. März 1999 schloß
der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2
in deren Unternehmenssegment VII (Vertragsnummer 04). Die Einlage
sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000,00 DM und monatlichen Raten i.H.v.
je 840,00 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das Auseinandersetzungsgutha-
ben sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später
auf 31.500,00 DM herabgesetzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2001 verlangte der Kläger von der
Beklagten zu 2 die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen.
Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den
Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen
Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines
modifizierten Schneeballsystems.
Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen
nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten
zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten
Einlagen - abzüglich der Entnahmen - in Höhe von 4.164,47 € bezüglich der
Beklagten zu 1 und 26.532,47 € bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen,
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hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinanderset-
zungsguthaben mit Stand vom 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich
daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3. und 4. mitverklag-
ten Anlagevermittlern Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klagen
abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1 und 2 die
Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 mitgeteilt. Daraufhin
hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er
mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der Auseinanderset-
zungsguthaben geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zah-
lung von 243,37 € verurteilt, das ist das Auseinandersetzungsguthaben aus den
beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998. Im übrigen hat es die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Klä-
ger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklag-
ten zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter
Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Teilabänderung des erstinstanzli-
chen Urteils zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-
führt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklag-
ten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen blei-
ben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien
und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-
tragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der
fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen
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des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach
dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit
der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrund-
lage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im übri-
gen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für
eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines
- über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden - Anspruchs auf
Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein
Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des Klägers über die
Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag
des Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer Par-
teivernehmung Gegenteiliges bekundet.
II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-
men, daß die Gesellschaftsverträge vom 9. Oktober 1997, 1. Januar 1998 und
2. März 1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als
wirksam zu behandeln sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist.
Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag
lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292
Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktienge-
sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-
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zung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des
Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Ein-
lagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom
21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechts-
vorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der
Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grund-
sätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahms-
weise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsäch-
lich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder
bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraus-
setzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als
nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1
Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. No-
vember 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) und 21. März 2005 (aaO) ent-
schieden hat.
2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch
nicht unter dem Gesichtspunkt eines gegenüber den Beklagten bestehenden
Schadensersatzanspruchs.
Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der Senat
in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März
2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und
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II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze
der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage
dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der
Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnah-
me die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen
die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen,
daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzu-
reichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden,
nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat ge-
bunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner recht-
lichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der
Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs dann doch abgelehnt.
3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren des
Klägers. Die Beklagten sind - über den von dem Berufungsgericht angenom-
menen Umfang hinaus - verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsgut-
haben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen.
a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hat-
te, die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen - das
betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung vom 9. Oktober
1997 - hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außeror-
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dentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung vom 21. März
2005 in der Sache II ZR 124/03 (z.V.b.) ausgesprochen hat.
b) Im übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1
Abs. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirk-
sam widerrufen worden.
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung
eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertrags-
schlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht dar-
in, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004
- II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP
2005, 254, 255).
Die Verträge vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 sind in einer Haus-
türsituation i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG geschlossen worden, wie zwischen
den Parteien unstreitig ist.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war noch nicht
abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2
Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine
Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet
und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zu-
treffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufs-
rechts zu belehren (BGHZ 121, 52, 54 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004
- II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2321). Daran fehlt es hier (vgl. Sen.Urt. v.
29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). In den Belehrungen über
das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung … kann ich innerhalb
einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die
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Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung".
Vor diesem Text befindet sich auf den Zeichnungsscheinen nicht nur die Unter-
schriftszeile für den Anleger, sondern - unmittelbar vor dem Text - auch die
Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechts-
vorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar,
ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Ver-
treter der Vertragspartnerin oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehen-
den - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb erloschen, weil
ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren
Vertragsbestätigungen vom 27. Oktober 1997 und 9. August 1999 zusätzliche
Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktech-
nisch deutlichen Gestaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG. Im übrigen
erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 3 HaustürWG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen ent-
halten und ist von dem Kunden zu unterschreiben.
Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den
auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. BGHZ
156, 46, 51 ff.; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255)
die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die
ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden Auseinanderset-
zungsguthaben auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vor-
trag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1 für die drei Verträge vom
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9. Oktober 1997 insgesamt 420,58 € und für die Beklagte zu 2 bezüglich des
Vertrages vom 2. März 1999 1.242,76 €. Die Guthaben aus den beiden Folge-
verträgen vom 1. Januar 1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Strohn