Urteil des BGH vom 26.01.2010

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5 StR 507/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 10. Juli 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun
Monaten Freiheitsstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch auf-
gehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten
Freiheitsstrafe), unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über
21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in drei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von acht und zweimal
sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer
als vollstreckt gelten, und hat den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10 Eu-
ro angeordnet.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Unbegründet sind die vom Beschwerdeführer gegen die Be-
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messung des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für voll-
streckt erklärten Teils der Strafe gerichteten Beanstandungen aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die Kompensations-
entscheidung bleibt daher bestehen. Hingegen begegnet die Strafzumessung
im Übrigen im Blick auf die Einsatz- und auf die Gesamtstrafe durchgreifen-
den Bedenken.
Das Landgericht hat die Strafe für die besonders schwere räuberische
Erpressung dem Sonderstrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen; es
hat dabei allerdings den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB
– erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf-
grund einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F 31.0) – herangezogen,
ohne den nach Auffassung des Landgerichts ein minder schwerer Fall nicht
hätte bejaht werden können, so dass eine weitere Strafmilderung nach § 49
Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage kam (§ 50 StGB). Bei der von ihm durchge-
führten Gesamtwürdigung hat es dem Angeklagten außerdem zugute gehal-
ten, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat über vier Jahre zurückliegt und seit
knapp dreieinhalb Jahren ein Strafverfahren gegen ihn läuft, er einen eher
geringen Tatbeitrag leistete und die Beute nicht sehr hoch war. Gegen das
Vorliegen eines minder schweren Falles sprach, dass der Angeklagte und
seine Mittäter planvoll vorgegangen sind, die mittäterschaftliche Begehungs-
weise die objektive Gefährlichkeit der Tat gesteigert hat und der Geschädigte
noch einige Zeit in Form von Schlafstörungen unter den Folgen der Tat litt.
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Dies lässt besorgen, dass das Landgericht weitere strafmildernde Um-
stände nicht bedacht hat, wonach insgesamt auch ohne Heranziehung des
§ 21 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles auf der Hand lag. So
handelte es sich um eine spontane, aus der Situation heraus entstandene
Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag. In die Würdi-
gung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um
eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung
handelte. Das Messer, mit dem das Opfer aus einem Meter Entfernung be-
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droht wurde, war nicht vom Angeklagten, sondern von einem Mittäter geführt
worden. Keine negativen Feststellungen hat das Landgericht schließlich zur
strafrechtlichen Entwicklung des Angeklagten seit den im Zeitpunkt des Ur-
teils vier (Raubtat) bzw. knapp drei (Betäubungsmittelstraftaten) Jahre zu-
rückliegenden Taten getroffen.
Der Ausspruch über die Einsatzstrafe kann danach keinen Bestand
haben; dabei verkennt der Senat deren verhältnismäßig milde Bemessung im
Ergebnis nicht. Die Einzelfreiheitsstrafen betreffend die Betäubungsmittel-
straftaten sind rechtsfehlerfrei; sie haben Bestand.
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Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht allein auf die Aufhebung der
Einsatzstrafe zurückzuführen. Das Landgericht hat auf den besonders engen
Zusammenhang zwischen den Betäubungsmitteldelikten hingewiesen, im
Widerspruch hierzu aber die Einsatzstrafe um mehr als die Hälfte der Sum-
me der sonstigen Einzelstrafen in Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 StGB erhöht.
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Da die Aufhebung wegen Begründungs- und Wertungsfehlern erfolgt,
können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben.
Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu
treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Hinsichtlich der – freilich nicht angefochtenen – Verfallsentscheidung
weist der Senat für künftige Fälle auf §§ 430, 442 StPO hin.
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