Urteil des BGH vom 07.02.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 1/01
Verkündet am:
7. Februar 2002
F i t t e r e r,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 328, 631
Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachung
übertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten und
ausgefüllten Prüfvermerk
fachtechnisch und rechnerisch geprüft
anerkannter Rechnungsbetrag DM ...
Datum ... geprüft ...
im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - III ZR 1/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 15. November
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, wegen unrichtiger
Bautenstandsbestätigungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie schloß am
3. September 1996 mit der D. W. Baubetreuungsgesellschaft mbH (im folgen-
den D. GmbH), die in erster Instanz mitverklagt war, einen Bauvertrag über die
Errichtung eines Mansarddachhauses. Der Bauvertrag sah Abschlagszahlun-
gen nach dem Erreichen bestimmter Bautenstände vor. In dem Leistungsver-
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zeichnis zum Bauvertrag war bestimmt, daß Bauleitung und Bestätigung des
Bautenstandes sowie die Endabnahme auf Kosten der D. GmbH durch den
Beklagten erfolgen sollten. Entgegen dieser Vereinbarung übertrug die D.
GmbH dem Beklagten nicht die Bauleitung, sondern beauftragte diesen nur mit
dem Freistempeln der Abschlagsrechnungen, nachdem die Klägerin die ersten
beiden Abschlagsrechnungen trotz fehlender Bautenstandsbestätigungen be-
zahlt und nachgefragt hatte, weshalb sie nicht vom Beklagten gegengezeichnet
worden seien. In der Folgezeit versah der Beklagte unter anderem die 3. bis 5.
Abschlagsrechnung mit dem Stempel
"fachtechnisch und rechnerisch geprüft
anerkannter rechnungsbetrag dm ....
datum .... geprüft .... ",
ohne die Bauleistungen zuvor auf Mängel zu überprüfen, füllte die Leerstellen
handschriftlich aus, wobei er die Rechnungsbeträge der Abschlagsrechnungen
übernahm, und unterzeichnete einen weiteren Stempelaufdruck, der seinen
Namen und die Berufsbezeichnung "architekt, dipl.ing." auswies. Die Klägerin
bezahlte diese ihr von der D. GmbH zugeleiteten Abschlagsrechnungen. We-
gen verschiedener Mängel entzog die Klägerin später der mittlerweile vermö-
genslos gewordenen D. GmbH den Auftrag und erwirkte gegen sie im erstin-
stanzlichen Verfahren einen Titel über insgesamt 349.812,05 DM nebst Zinsen.
Wegen im einzelnen aufgeführter Mängel, die im Zeitpunkt der Abgabe der
Bautenstandsbestätigungen für die 3. bis 5. Abschlagsrechnung über jeweils
76.875 DM nach ihrer Behauptung zum Teil ohne weiteres, zum Teil bei über-
schlägiger Prüfung erkennbar gewesen seien, nimmt sie den Beklagten auf
Zahlung von 230.625 DM nebst Zinsen in Anspruch und macht geltend, die
erforderlichen Sanierungskosten und die Minderung für die Mängel überstiegen
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diesen Betrag, den sie bei sachgerechtem Verhalten des Beklagten hätte zu-
rückbehalten können. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit
ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint das stillschweigende Zustandekommen
eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien. Zwar verfüge der Beklagte
als Architekt und Diplomingenieur grundsätzlich über eine besondere Sach-
kunde in Bauangelegenheiten. Seine Bautenstandsbestätigungen seien aber
weder von erheblicher Bedeutung für die Klägerin gewesen noch habe sie sie
zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen gemacht. Die Klägerin habe das
bloße Erreichen der Bautenstände auch als unkundiger Laie ohne weiteres
selbst feststellen können und sei insoweit nicht auf eine Bestätigung des Be-
klagten angewiesen gewesen. Soweit ein bauleitender und bauüberwachender
Architekt mit dem vom Beklagten verwendeten Stempel die Vertragsgemäßheit
und Mängelfreiheit von Bauleistungen bescheinige, könne sich die Klägerin
hierauf nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Gerichts gewußt habe,
daß der Beklagte nicht in dieser Funktion tätig gewesen sei. Selbst wenn sie
irrig angenommen haben sollte, der Beklagte sei Bauleiter gewesen, habe die-
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ser einen entsprechenden Anschein - mit Ausnahme des für sich allein nicht
genügenden Stempels - nicht zu vertreten. Gehe man gleichwohl vom still-
schweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages aus, fehle es an einer
Pflichtverletzung des Beklagten. Die Klägerin leite aus dem bloßen Nichterrei-
chen des jeweiligen Baufortschritts wegen der späteren Beendigung der Ar-
beiten nichts für sich her. Der Beklagte, der nur das Erreichen der Bautenstän-
de zu bescheinigen gehabt habe, sei nicht verpflichtet gewesen, die Baulei-
stungen auf Mängel zu untersuchen. Aus diesem Grunde hafte der Beklagte
auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Ob zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung in der Form ei-
nes Auskunftsvertrags begründet worden ist, ist allerdings aus Gründen, die
das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht näher gewürdigt hat,
zweifelhaft. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es vor
und während der Bauzeit nur drei Begegnungen zwischen den Parteien gege-
ben, die andere Fragen zum Gegenstand hatten. Es ist nach dem Vortrag der
Klägerin nicht ersichtlich, wann und in welcher Form sie den Beklagten gebe-
ten oder beauftragt haben will, für sie sachkundige Feststellungen zum Bau-
tenstand zu treffen.
2.
Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß eine Haftung des
Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des mit der D. GmbH geschlossenen
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Vertrags, in dessen Schutzwirkung die Klägerin einbezogen war, in Betracht zu
ziehen ist.
a)
Unstreitig hat der Beklagte den Auftrag der D. GmbH erhalten, die nach
Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen. Ein solcher Ver-
trag ist - wie es auch sonst für die auf Begutachtung oder Erteilung bestimmter
Bestätigungen oder Testate von Wirtschaftsprüfern und ähnlichen fachkundi-
gen Personen gerichtete Verträge gilt - als Werkvertrag anzusehen (vgl. BGHZ
145, 187, 190 f; Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - NJW 2001,
514; zur gutachterlichen Erfassung von Mängeln BGH, Urteil vom 11. Oktober
2001 - VII ZR 475/00 - ZIP 2002, 224, 225; zur Veröffentlichung in BGHZ vor-
gesehen). Der Beklagte hat für diese Tätigkeit von der D. GmbH ein Entgelt
erhalten, das sich nach seinen Angaben nach seinem zeitlichen Aufwand rich-
tete und nicht als "Freundschaftspreis" anzusehen war. Der Beklagte hat es
nach seinen Ausführungen im ersten Rechtszug nicht für ungewöhnlich befun-
den, daß er - obwohl nicht am Bauvorhaben, insbesondere nicht als Bauleiter
beteiligt - mit der Bestätigung der Bautenstände betraut wurde, und zum Aus-
druck gebracht, eine entsprechende Gestaltung gehe häufig auf einen spezi-
ellen Wunsch finanzierender Banken zurück. Es habe daher für ihn keine Ver-
anlassung bestanden, sich über eine derartige Auftragserteilung zu wundern
oder dies als eine Besonderheit anzusehen.
Hiervon ausgehend war dem Beklagten deutlich, daß seine Bauten-
standsbestätigungen vor allem im Verhältnis zu Dritten von Bedeutung waren.
Er hat selbst gesehen, daß seine Erklärungen Grundlage für eine Entschei-
dung der Banken für eine weitere Finanzierung des Bauvorhabens sein konn-
ten oder waren. Daß sie auch in bezug auf die Klägerin selbst bedeutsam wa-
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ren, ergab sich für ihn aus dem Umstand, daß er sie unmittelbar auf den an die
Klägerin gerichteten Abschlagsrechnungen anbrachte. Zu Recht hat das Be-
rufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte über eine besondere
Sachkunde in Bauangelegenheiten verfügt, die seinen Bestätigungen eine be-
sondere Beweiskraft verlieh. Unter diesen Umständen steht die mögliche Ge-
genläufigkeit der Interessen der D. GmbH und der Klägerin deren Einbezie-
hung in den Schutzbereich des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags
nicht entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261; BGH, Urteil vom
26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 jeweils mit weiteren um-
fangreichen Nachw.).
b)
Das Berufungsgericht hat für unstreitig erachtet, daß im Regelfall ein
bauüberwachender Architekt durch den Stempel "fachtechnisch .... geprüft" die
Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit von Bauleistungen bescheinige. Es hat
jedoch gemeint, dieser Bedeutungsinhalt spiele im Verhältnis zur Klägerin kei-
ne Rolle, weil der Beklagte von der D. GmbH nicht zum Bauleiter bestellt und
auch sonst keine bauüberwachende oder bauleitende Funktion ausgeübt habe,
was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Frage, welche - andere - Bedeu-
tung die Erklärung haben soll, wenn sie von einem am Bauvorhaben nicht be-
teiligten Architekten abgegeben wird, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil
nicht aufgeworfen; seinen diesbezüglichen Beweisbeschluß auf Einholung ei-
ner Auskunft der H. Architektenkammer hat es nicht ausgeführt. Revisions-
rechtlich ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, der Beklagte ha-
be mit der Bestätigung fachtechnischer Prüfung zugleich bescheinigt, die Bau-
leistungen seien im wesentlichen vertragsgerecht und mangelfrei erbracht wor-
den.
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c)
Geht man hiervon aus, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts,
der Beklagte sei als am Bauvorhaben nicht beteiligter Architekt, der nur das
Erreichen der Bautenstände habe bescheinigen müssen, nicht verpflichtet ge-
wesen, die Bauleistungen auf Mängel zu untersuchen, durchgreifenden Beden-
ken. Diesen Vortrag hat der Beklagte zwar unter Beweis gestellt. Sollte sich im
weiteren Verfahren jedoch ergeben, daß der bescheinigte Inhalt des Stem-
pelaufdrucks so zu verstehen ist, daß die jeweiligen Teilleistungen im wesentli-
chen mangelfrei erbracht seien, hätte der Beklagte unabhängig von dem Inhalt
des ihm von der D. GmbH erteilten Auftrags durch den Stempelaufdruck einen
entsprechenden - und insoweit auch hinreichenden - Anschein gesetzt. Das
Berufungsgericht meint zwar, die Klägerin habe nicht allein aufgrund des ver-
wendeten Stempels davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte die Vertrags-
gemäßheit und Mängelfreiheit der Bauleistungen attestiere. Diese Beurteilung
beruht aber auf der Auffassung des Berufungsgerichts, nur der bauleitende
oder bauüberwachende Architekt gebe mit dem verwendeten Stempel Erklä-
rungen zur Qualität der Bauleistungen ab. Diese Auffassung ist indes mit dem
im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, der Bescheini-
gung fachtechnischer Prüfung komme allgemein ein entsprechender Erklä-
rungswert zu, nicht zu vereinbaren.
Unerheblich ist unter diesen Umständen auch die Frage, ob der Klägerin
bekannt war, daß der Beklagte nicht bauleitender oder bauüberwachender Ar-
chitekt war. Wie ausgeführt, ging der Beklagte davon aus, seine Bauten-
standsbestätigungen könnten auch für die finanzierende Bank von Bedeutung
sein. Eine finanzierende Bank, die ihre Kreditentscheidung von einer Bauten-
standsbestätigung abhängig macht, wird Wert darauf legen, daß sich eine Per-
son mit Sachverstand äußert und eine inhaltlich zutreffende Bestätigung ab-
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gibt. Wie sich diese Person die zur Abgabe ihrer Erklärung notwendigen
Kenntnisse verschafft, insbesondere wenn - wie hier zu unterstellen ist - auch
Fragen der Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit beantwortet werden, liegt
nicht in der Sphäre des Dritten. Er wird die hierfür maßgeblichen Umstände in
der Regel auch nicht kennen. Es kommt ferner auch nicht entscheidend darauf
an, ob die Klägerin Kenntnis davon hatte, daß der Beklagte nicht Bauleiter war.
Der Beklagte hatte den übernommenen Auftrag - unabhängig davon, ob ein
schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der Bestätigungen enttäuscht
worden ist - fehlerfrei auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000
- X ZR 203/98 - NJW 2001, 514, 515). Daß die Klägerin positiv die von ihr be-
hauptete Unrichtigkeit der Bestätigungen gekannt hätte, so daß eine zu unter-
stellende Pflichtverletzung des Beklagten ihr Verhalten nicht beeinflußt hätte,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
d)
Sinn der Bautenstandsbestätigungen war es, der Klägerin als Bauherrin
die Gewißheit zu verschaffen, daß die Voraussetzungen für die jeweilige Ab-
schlagszahlung vorlagen. Hätte der Beklagte die Bestätigungen mit dem revisi-
onsrechtlich zu unterstellenden Inhalt nicht erteilen dürfen und auch nicht er-
teilt, wäre die Klägerin in die Lage versetzt worden, ihre Abschlagszahlungen
zurückzubehalten, bis die in Rede stehenden Mängel beseitigt waren. Insofern
liegt der hier geltend gemachte Schaden der Klägerin im Schutzbereich der
zwischen dem Beklagten und der D. GmbH geschlossenen Vereinbarung. Das
Berufungsgericht meint zwar, die Klägerin sei auf die Bestätigungen nicht an-
gewiesen gewesen, weil sie das bloße Erreichen der Bautenstände auch als
unkundiger Laie ohne weiteres habe feststellen können, was sich auch aus
dem Bauvertrag ergebe, in dem der Notar oder die finanzierende Bank unwi-
derruflich angewiesen worden seien, die Mittel gemäß Zahlungsplan an die D.
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GmbH auszuzahlen, wenn nicht nur der bauleitende Architekt, sondern auch
sie selbst als Bauherrin den Bautenstand bestätige. Abgesehen davon, daß
das Berufungsgericht auch insoweit nicht den Vortrag der Klägerin zugrunde
legt, die Bestätigungen enthielten Aussagen zur fachlichen Ausführung der
Teilleistungen, die eines fachkundigen Auges bedurften, verkennt es, daß es
der Klägerin - unbeschadet ihrer eigenen Rechte als Bauherrin - unbenommen
war, sich hinsichtlich der Bautenstandsbestätigungen der Hilfestellung durch
einen Architekten zu bedienen. Daß sie hierauf nicht verzichten wollte, folgt
daraus, daß sie die Bautenstandsbestätigungen bei der D. GmbH anmahnte,
nachdem die erste und zweite Abschlagsrechnung eine solche nicht enthielten.
3.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Beru-
fungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Bedeutung den
Bestätigungen des Beklagten zukommt, ob die von der Klägerin geltend ge-
machten Mängel vorlagen, ob sie der Bestätigung fachtechnischer Prüfung
entgegenstanden und ob der Klägerin in Höhe des Betrages der hier streitigen
Abschlagsrechnungen ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie von einem
bestehenden Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar. Das Berufungsgericht meint zwar, dem Beklagten
komme hinsichtlich der dritten und vierten Abschlagsrechnung der Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute, weil er nach dem Vortrag der Kläge-
rin die behaupteten Mängel mangels Einsehbarkeit nicht hätte erkennen kön-
nen, wenn er die Baustelle erst nach vollständiger Fertigstellung der Baulei-
stungen besucht hätte. Diese Überlegung steht aber schon von ihrem tatsächli-
chen Hintergrund im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, er habe im
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maßgebenden Zeitpunkt jeweils zutreffende Bautenstandsbestätigungen abge-
geben. Sollte sich der Beklagte bei seinen Baustellenbesuchen, die er offenbar
zur Ausführung der übernommenen Tätigkeit für erforderlich gehalten hat, ei-
nen unzutreffenden Eindruck verschafft und auf dieser Grundlage eine inhalt-
lich unrichtige Bestätigung erteilt haben, entlastet es ihn nicht, wenn er zu ei-
nem späteren Zeitpunkt bestimmte Beobachtungen wegen des weiteren
Baufortschritts nicht mehr hätte machen können.
Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Kl ä-
rung der inhaltlichen Bedeutung der Bestätigungen hinsichtlich der geltend
gemachten Mängel der Dachgauben, die in das Wissen eines Sachverständi-
gen
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gestellt sind, zu einer anderen Beurteilung gelangt. Jedenfalls bestehen Be-
denken gegen die nicht näher begründete Annahme, der Beklagte habe den
Dachboden nicht betreten müssen und eine Schiefstellung der Dachgauben
vom Erdboden aus nicht bemerken können.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Kapsa
Dr. Wurm ist infolge Urlaubsab-
wesenheit gehindert zu unter-
schreiben.
Rinne
Dörr Galke