Urteil des BGH vom 29.07.2014

BGH: könig, beweisantrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 2 6 / 1 4
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Beweisantragsrüge genügt schon nicht den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten
des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in
zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende
Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.
Der Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat vorgelegen.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay