Urteil des BGH vom 19.11.2002

BGH (zeuge, auto, strafkammer, wohnung, einlassung, polizei, begründung, strafzumessung, unbekannt, fahrzeug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 374/02
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 9. April 2002 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; je-
denfalls reichen sie nicht aus, um als Grundlage für den Schuldspruch und den
Strafausspruch zu dienen. Sie beruhen auch auf einer unzulänglich darge-
stellten Beweiswürdigung.
a) Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der Zeuge
K. , der dem Angeklagten für 9.300 DM einen Pkw verkauft hatte, zur Rück-
abwicklung dieses Autokaufs. Während einer Probefahrt holte der Zeuge aus
seiner Wohnung einen Bargeldbetrag von 7.900 DM und stellte über eine von
ihm verlangte - bei günstigem Weiterverkauf verfallende - Stornogebühr eine
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Quittung über 1.400 DM aus. Der Zeuge verwahrte das Geld und die Quittung
in einem durchsichtigen Plastikumschlag hinter der Sonnenblende des Pkw,
was dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Der Angeklagte behauptete, den
Kraftfahrzeugbrief - der in Wahrheit in einem Rucksack im Auto lag - in seiner
Wohnung vergessen zu haben. Anstatt mit dem Zeugen zu seiner Wohnung zu
fahren, fuhr er auf einen weiter entfernten Parkplatz, wo zwei südländisch aus-
sehende Männer zu dem Angeklagten und dem Zeugen K. ins Auto stie-
gen. Einer dieser Männer hielt den Zeugen fest und bedrohte ihn mit den
Worten: "Wo ist das Geld. Wir schlachten Dich ab." Der Zeuge versuchte aus-
zuweichen und sah, daß einer der Männer "ein Messer an seinen Hals hielt".
Die Männer entnahmen aus der Jackentasche des Zeugen ein Handy und eine
Gaspistole. Sie entwendeten dem Zeugen einen Geldbeutel mit 2.000 DM.
Während der weiteren Fahrt wurde "plötzlich auf der Beifahrerseite die Tür
aufgerissen und es gelang dem Zeugen zu flüchten". Der Zeuge K. erlitt
(dadurch) Verletzungen im Gesicht, einen Schnitt am kleinen Finger der rech-
ten Hand, sowie Rötungen an den Armen. Der Angeklagte fuhr mit dem Auto
davon und begab sich zur Polizei, wo der Wagen sichergestellt wurde. Auch
die 7.900 DM hinter der Sonnenblende sowie die dem Zeugen gehörende
Gaspistole wurden im Auto aufgefunden.
b) Der bisher unbestrafte Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm
seien die beiden in das Auto eingestiegenen Männer unbekannt. Entweder es
habe sich um einen zufälligen Überfall gehandelt, oder der Zeuge habe den
Überfall selbst inszeniert. Nicht er habe den Zeugen K. aus dem Auto ge-
zogen, sondern der Zeuge habe ihn - den Angeklagten - vom Fahrersitz zu
verdrängen versucht. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe
sich mit den beiden unbekannt gebliebenen Männern verabredet und diese
beauftragt, dem Zeugen K. den gesamten Kaufpreis für das Auto abzu-
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nehmen. Hinsichtlich des Tatgeschehens ist die Kammer der Aussage des
Zeugen K. gefolgt, ist aber zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegan-
gen, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß diese beim Überfall ein Messer
einsetzen würden.
2. a) Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, aufgrund
welcher tatsächlichen Anhaltspunkte die Strafkammer davon ausgeht, daß der
Angeklagte die beiden Männer kannte und mit diesen den Überfall (vorher)
verabredet hatte. Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Tatgeschehen
im Fahrzeug, zur dem Angeklagten zuzurechnenden Gewalt und zu den von
ihm verursachten Verletzungen des Zeugen. Lückenhaft sind die bisherigen
Feststellungen auch insoweit, als die beiden im Auftrag des Angeklagten han-
delnden Männer nur einen Geldbeutel mit 2.000 DM mitgenommen haben, ob-
wohl die Kammer festgestellt hat, die hinter der Sonnenblende verwahrten
7.900 DM seien dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nimmt die Kam-
mer an, dem Angeklagten sei es bei dem Überfall um die Wiedererlangung des
gesamten Kaufpreises aus dem Autokauf gegangen, hätte es näherer Begrün-
dung bedurft, weshalb die vom Angeklagten beauftragten Männer letztlich nur
die 2.000 DM mitgenommen haben. Zu näheren Darlegungen bestand schließ-
lich auch deshalb Anlaß, weil die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte sei
nach dem Überfall selbst zur Polizei gefahren, wo nicht nur die 7.900 DM, son-
dern auch eine dem Zeugen gehörende Gaspistole sichergestellt wurden.
Letztlich schweigt das Urteil auch dazu, was der Angeklagte bei der Polizei für
Angaben gemacht hat und was von dort veranlaßt worden ist.
b) Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagen und der Aussa-
ge des Zeugen genügt nicht den Anforderungen, die an die zur Ermöglichung
der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen
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sind. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nur kurz wiederge-
geben und hat diese ohne nähere Begründung als widerlegt angesehen. Sie ist
der "in sich geschlossenen Aussage" des Zeugen K. gefolgt, ohne die Aus-
sage mitzuteilen und die vorgenommene Analyse des Inhalts darzulegen. Zu
einer ausführlicheren Erörterung und einer Gesamtwürdigung beider sich wi-
dersprechenden Aussagen bestand hier Veranlassung. Die in den Urteilsgrün-
den wiedergegebenen Aussagen der beiden Zeugen A. und S. zu
der Flucht des Zeugen widerlegen die Einlassung des Angeklagten zum Tatge-
schehen nicht. Beide Zeugen haben in ihren Aussagen nur zwei Personen er-
wähnt. "Aus der Fahrertür oder der Tür dahinter" sei eine Person ausgestiegen,
die um das Fahrzeug herumgegangen sei und versucht habe, auf den Beifah-
rer einzuschlagen. Auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.
3. Die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden. Die neu zur Ent-
scheidung berufene Strafkammer wird für den Fall, daß der Angeklagte schul-
dig gesprochen wird, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhängung einer Frei-
heitsstrafe um so eingehender begründet werden muß, je knapper die ver-
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hängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH,
Beschluß vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 533/00; BGH StV 1992, 462, 463;
G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 615 m.w.Nachw.).
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf