Urteil des BGH vom 07.02.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 397/05
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stade vom 2. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO versagt schon deswegen, weil dem
Mitangeklagten K. dadurch, dass seine Eltern ihn bereits kurz nach
seiner Verhaftung in der Untersuchungshaft besuchen durften und seiner poli-
zeilichen Vernehmung beiwohnten, kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil
im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO zugewendet wurde. Für die fehlende
Anwesenheit eines JVA-Beamten bei dieser Vernehmung gilt offensichtlich das-
selbe.
Auf der Ablehnung des Beweisantrages, Sachverständigengutachten dazu ein-
zuholen, dass die Profile der im Keller des Mitangeklagten B. gefunde-
nen Pkw-Reifen auf den Lichtbildern der nach der Tat vom 6. März 2004 in Tat-
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ortnähe festgestellten Reifenspuren nicht zu finden oder zu erkennen sind (Re-
vision H. ), beruht das Urteil nicht. Es steht an keiner Stelle zu dieser Be-
weisbehauptung in Widerspruch; vielmehr ist für die Überzeugungsbildung des
Landgerichts allein die auffällige Übereinstimmung zwischen der Breite der Rei-
fen und derjenigen der Reifenspuren sowie der Umstand maßgeblich, dass der
Zeuge E. das Fahrzeug des Angeklagten H. in Tatortnähe gesehen,
sich das Kennzeichen notiert und an dem Fahrzeug auffallend breite Reifen mit
Fünf-Stern-Alufelgen bemerkt hat. Diese Beschreibung stimmt mit den Merkma-
len der im Keller des Mitangeklagten B. aufgefundenen Reifen überein.
Auch auf der Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten
dazu einzuholen, dass die nach der Tat vom 19. Februar 2004 am Tatort ge-
fundenen Fußspuren nur von den beim Mitangeklagten K. sicherge-
stellten Bundeswehrstiefeln stammen können (Revision H. ), beruht das
Urteil nicht; denn das Landgericht hat eine Beteiligung des Mitangeklagten
K. an dieser Tat ausdrücklich nicht ausgeschlossen und die mögliche
Mittäterschaft bei der Würdigung der von diesem Mitangeklagten im Ermitt-
lungsverfahren getätigten Aussagen berücksichtigt (UA S. 78).
Tolksdorf Winkler RiBGH von Lienen ist wegen
Erkrankung, der Vorsitzende
wegen Urlaubs an der Un-
terschrift verhindert.
Winkler
Becker Hubert