Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: vollmacht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 259/10
vom
24. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten
vom 8. Mai 2012 (Kostenrechnung vom 18. Mai 2012, Kassenzei-
chen: 780012118615) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 hat der Senat die Nichtzulassungsbe-
schwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerde-
verfahrens auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8. Mai 2012 (Kostenrech-
nung vom 18. Mai 2012, Kassenzeichen: 780012118615) hat sich der Kläger
mit Schreiben vom 9. Juli 2012 und vom 17. August 2012 gewandt. Der Kos-
tenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und
dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG,
§ 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011
- IV ZR 247/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07,
JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-
RR 2005, 584).
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Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist
unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt wer-
den (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 3; Beschluss
vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Das ist hier jedoch
nicht der Fall, da der Kläger lediglich geltend macht, seiner Rechtsanwältin kei-
ne Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Auf-
nahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO erteilt zu haben.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 14.05.2007 - 18 O 500/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2009 - 8 U 206/07 -
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