Urteil des BGH vom 29.04.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 126/13
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
5. März 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung
von Zinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum
25. August 2009 verurteilt worden ist (§ 544 Abs. 7, § 562 ZPO).
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528
Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 288
Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008
bis zum 25. August 2009 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz,
was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu
verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB
2/12, WM 2013, 509 Rn. 12), zugesprochen, obwohl die Klägerin
dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr
schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Be-
rechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zum Zeit-
punkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus
der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K 4, dass diese für
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die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 25. August 2009 Ver-
zugszinsen in die Klageforderung eingerechnet hat.
Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO kommt hier
nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
73.210,03
€.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 307 O 392/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 13 U 94/12 -