Urteil des BGH vom 18.10.2007

BGH (verschlechterung des gesundheitszustandes, medizinische indikation, arg, wehrlosigkeit, krankenschwester, stgb, patient, lebensgefahr, leben, mitleid)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 226/07
vom
18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember
2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Hierge-
gen wenden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen
Rechts. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts insbesondere eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten
Mordes. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel
ersichtlichen Erfolg. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Zum Tatzeitpunkt betreuten ein Arzt, der Angeklagte - ein ausgebildeter
Krankenpfleger - und vier weitere Pflegekräfte die Patienten auf der chirurgi-
schen Intensivstation eines Krankenhauses. Für den schwerkranken
M. der sich nach mehreren Operationen wegen einer Krebserkrankung seit
über zwei Wochen in einem künstlichen Koma befand, war vorrangig die Kran-
kenschwester T. verantwortlich.
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Der Angeklagte ging in das Krankenzimmer des Patienten M. und
verabreichte ihm über einen Venenkatheder ohne medizinische Indikation und
ohne die erforderliche ärztliche Verordnung eine Überdosis eines Herzanti-
arrhythmikums. Etwa eine halbe Stunde später begab er sich nochmals zu dem
Schwerkranken und stellte einen Perfusor ab, über den diesem ein für seinen
Kreislauf lebenswichtiges Medikament zugeführt wurde. Dabei war ihm be-
wusst, dass der Patient durch jede der beiden Handlungen in Lebensgefahr
geraten würde. Anschließend unterdrückte er noch einen akustischen Alarm,
der bei einem starken Blutdruckabfall auf dem Überwachungsmonitor ausgelöst
wurde.
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In der Folgezeit konnte die Krankenschwester T. , die zufällig im
Krankenzimmer erschienen war, durch sofort eingeleitete Gegenmaßnahmen
die für das Tatopfer lebensgefährliche Situation beseitigen. Während eines Zeit-
raums von einigen Minuten war bei M. ein lebensbedrohliches Herz-
kammerflattern aufgetreten. Der Patient verstarb am nächsten Tag an den Fol-
gen seines Grundleidens.
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I. Revision des Angeklagten
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Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass der Tötungsvorsatz nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
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1. Zur Motivation des Angeklagten und zum subjektiven Tatbestand des
Totschlags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Angeklagte habe entweder aus Mitleid das Sterben des Patienten
beschleunigen oder diesen - um seine Notfallkompetenz zu beweisen und sich
dadurch Anerkennung zu verschaffen - reanimationsbedürftig machen wollen.
Keinesfalls habe er bezweckt, den Zustand des Tatopfers zu stabilisieren oder
zu verbessern. Jedes der festgestellten möglichen Motive lasse für sich ge-
nommen und auch kumuliert nur den Schluss auf einen Tötungswillen zu. Bei
dem für ihn günstigeren zweiten Motiv habe der Angeklagte mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz gehandelt. Da ihm aufgrund seines medizinischen Fachwissens
der kritische Gesundheitszustand des Patienten und die lebensbedrohlichen
Auswirkungen seines Tuns bekannt gewesen seien, habe er auf das Ausbleiben
des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage hoffen können. Es sei für ihn er-
kennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert
werden könne oder versterbe.
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2. Die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf jeden Fall
mit Tötungswillen, also mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, steht im Wider-
spruch zu den weiteren Urteilsausführungen, wonach es bei dem möglichen
Motiv, sich durch eine bewiesene Notfallkompetenz Anerkennung zu verschaf-
fen, nur einen bedingten Vorsatz angenommen hat. Unabhängig davon beste-
hen gegen die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungs-
vorsatz bejaht hat, durchgreifende rechtliche Bedenken.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ab-
grenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das
Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm
als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zie-
les willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht
sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als mög-
lich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft -
nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide
Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau
aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36,
1, 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165, 166). Dabei liegt die Annahme einer Billigung
nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgefährlichkeit
durchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35,
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Die im Urteil verwendete Formulierung, der Angeklagte habe auf das
Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage darauf hoffen können,
und die Wertung, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall
abhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder versterbe, vermag - für
sich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrlässigkeit zu begründen
(vgl. BGH NStZ 2003, 259, 260; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 212 Rdn. 6).
Sie schließt nicht aus, dass der Angeklagte - trotz der von ihm erkannten Le-
bensgefahr - auf die Beherrschung der für den Patienten lebensgefährlichen
Situation tatsächlich vertraut hat. Wenn er mit der vom Landgericht als möglich
unterstellten, angesichts der objektiven Umstände indes fern liegenden Motiva-
tion gehandelt haben sollte, seine Notfallkompetenz zu beweisen, konnte er
dies nur durch eine Rettung des Lebens von M. tun. Hinzu kommt,
dass auf der Intensivstation eines Krankenhauses schnell lebenserhaltende
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Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Gesichtspunkte, die für
ein Vertrauen auf die Rettung des Tatopfers sprechen könnten, hat das Land-
gericht bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls nicht erkennbar berücksichtigt.
II. Revision der Nebenklägerin
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Die Nebenklägerin hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Mordmerkmal der
Heimtücke sei nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
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1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:
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Der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des M. nicht
ausgenutzt, denn diesem habe wegen des Langzeitkomas die Fähigkeit zum
Argwohn gefehlt. Der Heimtückevorsatz lasse sich auch nicht mit der Arglosig-
keit der Krankenschwester T. begründen, weil der Angeklagte die
Krankenschwester nicht zielgerichtet von ihren pflegerischen Aufgaben gegen-
über dem Tatopfer abgelenkt oder sonst in Sicherheit gewogen habe. Als Pfle-
ger auf der Intensivstation sei auch er selbst schutzbereiter Dritter gewesen. In
einer solchen Konstellation sei das bloße Ausnutzen einer Gelegenheit zur Tö-
tung für das Mordmerkmal Heimtücke nicht ausreichend.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings für die Frage der Heim-
tücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des bewusstlosen Patienten M.
selbst abgestellt. Denn dieser war - anders als eine schlafende Person (vgl.
BGHSt 23, 119, 120 f.) - wegen des Komas, in dem er sich befand, zu keinerlei
Argwohn und Gegenwehr fähig. Es hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,
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dass beim Angriff auf das Leben eines bewusstlosen Erwachsenen Heimtücke
vorliegen kann, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten
Dritten zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGHSt 8, 216, 218; 18, 37, 38; 32, 382,
387 f.). Zutreffend ist es auch von der Arg- und Wehrlosigkeit der Pflegekräfte,
insbesondere der Krankenschwester T. , ausgegangen, weil diese mit
einem Angriff auf das Leben des M. nicht rechneten und deshalb ei-
nem solchen nicht wirksam entgegentreten konnten.
b) Der Begründung, mit der das Landgericht im Ergebnis das Mord-
merkmal der Heimtücke verneint hat, kann jedoch nicht gefolgt werden.
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Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungs-
losen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen
hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies
deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH
NStZ 2006, 338, 339 f.). Sie muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls aller-
dings den Schutz wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nä-
he und eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen
erforderlich sind.
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Vor allem die Krankenschwester T. , aber auch die weiteren auf
der Intensivstation zum Tatzeitpunkt vorhandenen Pflegekräfte, sind als schutz-
bereite Dritte in diesem Sinne anzusehen. Nach den Feststellungen waren sie
auf der Intensivstation nur für wenige Patienten verantwortlich sowie speziell
auch zu deren Schutz vor Leib- und Lebensgefahr eingesetzt, hielten sich in der
Nähe des bewusstlosen M. auf und hatten tatsächlich die Betreuung
sowie regelmäßige Kontrolle des schwerkranken Tatopfers entsprechend den
ärztlichen Anordnungen übernommen. Dabei wurden sie unterstützt durch
technische Geräte wie den Überwachungsmonitor, über den bei einer Ver-
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schlechterung des Gesundheitszustandes ein akustischer Alarm ausgelöst wur-
de. Sie waren daher in der Lage, bei einer Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des M. sofort einzugreifen und ärztliche Hilfe herbeizuho-
len.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert ein Ausnutzen nicht
daran, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der schutzbereiten Pfle-
gekräfte nicht gezielt herbeiführte, sie also weder von ihren pflegerischen Auf-
gaben gegenüber dem Tatopfer ablenkte noch sonst in Sicherheit wog (vgl. E-
ser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 25 m. w. N.). Er musste die
schutzbereiten Dritten nicht ausschalten, um die Tötung des nicht mehr behüte-
ten Tatopfers ungehindert durchführen zu können (so aber missverständlich
BGH NStZ 2006, 338, 339; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 135). Für das
Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es - wie bei der Heimtücke gegenüber
dem Tatopfer selbst, bei der es nicht darauf ankommt, ob der Täter die Arglo-
sigkeit herbeiführte oder bestärkte - ausreichend, dass der Täter die von ihm
erkannte Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung
ausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht (vgl. BGHSt 8, 216,
219). Auch steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen, dass dem Ange-
klagten selbst eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Tatopfer oblag (vgl.
BGHSt 8, 216, 219). Im Gegenteil: Als Pflegekraft auf der Intensivstation eines
Krankenhauses missbrauchte er seine Kenntnisse und seine Stellung zu einem
Angriff auf das Leben einer auch seinem Schutz unterliegenden Person und
handelte daher in besonderer Weise hinterhältig.
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c) Das Mordmerkmal der Heimtücke ist auch nicht deshalb zwangsläufig
zu verneinen, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Tod des
M. möglicherweise aus Mitleid herbeiführen wollte. Zwar kann es ent-
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fallen, wenn der Täter nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem
Opfer heraus, sondern aus Mitleid gehandelt hat, um einem Todkranken
schwerstes Leid zu ersparen. Es reicht jedoch nicht jede Mitleidsmotivation aus,
um eine die Heimtücke prägende Gesinnung auszuschließen. Gerade in einer
oberflächlich vorhandenen Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegen-
über dem Lebensrecht eines Schwerkranken äußern (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 Heimtücke 14), zumal wenn dieser - wie hier - im Koma liegt, deshalb
seinen Zustand nicht realisiert sowie keine Schmerzen erleidet und seine Ange-
hörigen um sein Leben kämpfen.
III. Umfang der Aufhebung
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Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist über den Tötungsvorsatz und
die subjektive Tatseite der Heimtücke neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen
worden und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen
zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder
Nachteil des Angeklagten erkennen. Ergänzende Feststellungen, die zu den
bestehen bleibenden nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
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Tolksdorf Pfister von Lienen
Hubert Schäfer