Urteil des BGH vom 24.08.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/06 Verkündet
am:
16. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 328, 677
In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret be-
zeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75).
BGH, Urt. v. 16. November 2007 - V ZR 208/06 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
am 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit
Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf ei-
nem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaf-
fen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der Beklagten
und einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In
den Verträgen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und
die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten
Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung,
Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die
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Gemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern
geregelt werden. Die Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die
Verhandlungen der Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über
die Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die
Stadt das für die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatz-
baulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften
Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die Stellplatzan-
lage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten und sah in
der Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze hinaus zwölf
zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück der Beklagten
entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskos-
ten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück
mit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember
2004 für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zu-
rück. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt
sie von der Beklagten, soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetre-
tenem Recht der Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten für die Herstellung
der Stellplatzanlage.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-
nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit
der Begründung, die Beklagte habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der
Stadt G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzver-
pflichtung ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien nicht be-
gründet. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere
daran, dass die Klägerin die Stellplatzanlage zur Erfüllung ihrer eigenen Stell-
platzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der Stellplätze für
die Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als eigenes Geschäft ge-
führt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe entgegen,
dass die Klägerin der Beklagten nichts geleistet und für ihre Maßnahmen auch
in Gestalt der Absprachen mit der Stadt einen Rechtsgrund gehabt habe. Ge-
setzliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der Stadt bestünden ebenfalls
nicht. Geleistet haben könne die Stadt der Beklagten nur die Stellplatzbaulast.
Für diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten
aber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen
dessen Bestand seien nicht begründet.
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II.
Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klage ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.
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1. Die Klägerin kann von der Beklagten schon aufgrund von § 6 Abs. 2
des Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. § 328 BGB an-
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teiligen Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung der Stellplatzanlage verlan-
gen.
a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstat-
tungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren
zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die ge-
setzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die
Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrun-
de liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl.
BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29.
März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie
aber zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsre-
gel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbeson-
dere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interes-
senlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003,
2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053,
1054) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinn-
gehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (Senat, Urt. v. 5. Juli
2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR
34/06, juris). Dieses Versäumnis kann der Senat nachholen, weil der Sachver-
halt insoweit unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
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b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche
Ausgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984,
GV.NW. S. 419, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes
vom 24. November 1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngebäude, zu deren
Errichtung sich die Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet
hatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellplätze ge-
schaffen wurden. Eine Ablösung dieser Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47
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Abs. 6 BauO NW a. F. kam nicht in Betracht und sollte nach den Verträgen
auch nicht erfolgen. Die Stellplätze sollten vielmehr durch die Erwerber ge-
schaffen, abweichend von dem gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur
Wohnbebauung verkauften Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür
bereitgestellten Grundstück in einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wie-
derum wurden die Erwerber in § 6 Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen
Erwerb des Grundstücks und zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet.
c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des Innenver-
hältnisses der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach § 6 Abs. 2
der Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getrof-
fen werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufverträgen aber nicht stehen.
Vielmehr wird dort "bereits jetzt vereinbart", dass unter anderem sämtliche Kos-
ten für den Bau der Anlage von den zukünftigen Miteigentümern entsprechend
ihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der Revisi-
onserwiderung einzuräumen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die
spätere Ausgestaltung des Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinan-
der verstehen. Sie kann aber auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnis-
ses der in den Kaufverträgen bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflich-
tungen der Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur
anteiligen Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der Gemein-
schaft schon im Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der
Interessenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 BGB zu glei-
chen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein sollten,
konnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht
ernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte die Stadt bei der gewähl-
ten Konstruktion paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die
erfüllungsbereiten Erwerber die Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur Er-
füllung zu zwingen. Dazu reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils vorgese-
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hene Rücktrittsrecht der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber
selbst unter Druck setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch zu
der eigentlich erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage führen konnte. Dies
ließ sich nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage ver-
setzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die Errich-
tung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit einem
Rückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des § 748
BGB erreichen, der unabhängig von der Begründung der Errichtungsgemein-
schaft bestand und diese später ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in
das Vorfeld des Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das schreibt die Klausel mit
den Worten "bereits jetzt" fest. Wie § 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. Novem-
ber 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; MünchKomm-
BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002]
§ 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern ge-
währt einen Ersatzanspruch.
d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zuste-
hen. Diese wollte die Stellplatzanlage nämlich gerade nicht errichten, sondern
erreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der
Erstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen Käufer
begründet werden. Das geschieht in der in allen drei Verträgen gleichlautenden
Klausel des § 6 Abs. 2 mit der Wendung "den künftigen Miteigentümern". Dass
der Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist für die Wirksamkeit eines Vertrags
zugunsten Dritter unerheblich. Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist
(BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl.,
§ 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
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e) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt entge-
gen, den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin dazu
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aufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden
bleiben. Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war
der Kaufvertrag mit der Stadt G. vollständig erfüllt, insbesondere die Stell-
platzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern über
die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses Ver-
trags war für die Stadt ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und der
Betrieb der Anlage durch die Klägerin gesichert ist. Damit schied ein Rücktritt
nach § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des Vertrags ließ
sich der Rücktritt nicht stützen, weil er in der eingetretenen Lage unverhältnis-
mäßig war. An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Ver-
trag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche
Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat,
BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006,
298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v.
22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlich-
rechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer Ansprüche
nichts ändern.
2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig
hiervon auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1,
670 BGB verlangen.
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a) Die Klägerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Geschäft
der Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu be-
rechtigt zu sein, und damit ein im Sinne von § 677 BGB fremdes Geschäft ge-
führt.
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aa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt
G. über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück
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verpflichtet, sich an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und einen
der Zahl der von ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil der Er-
richtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag über das für die Stellplatzanlage
vorgesehene Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die von der Beklagten
und dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellplätze übernommen und sich zur
Errichtung einer entsprechend größer dimensionierten Stellplatzanlage ver-
pflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass die Errichtung der Stellplatzanlage
insgesamt als Eigengeschäft der Klägerin anzusehen ist. Die Führung eines
fremden Geschäfts liegt nämlich nicht nur vor, wenn das Geschäft als ganzes
fremd ist; es genügt vielmehr, wenn es auch ein fremdes Geschäft ist (BGHZ
65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006,
V ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672, 673).
bb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein Ge-
schäft der Beklagten, weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang ihrer
Stellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet war.
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(1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der
Beklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errich-
tung der gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundstück
anteilig zu erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzu-
räumen, nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und der
Durchführung der Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten
Abschluss eines Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass
die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses
Vertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der Ver-
pflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt.
Auf eine solche Regelung hätte sich die Stadt, was ebenfalls offenkundig war,
zudem nicht einlassen dürfen, weil sie § 47 BauO NW a. F. widersprach, wo-
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nach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Ablöse-
betrags und auch nur unter der hier nicht einschlägigen Voraussetzung zulässig
war, dass die Schaffung der Stellplätze nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Klägerin war deshalb nicht nur zur Erfüllung ihrer Beteiligungs- und Er-
werbsverpflichtung, sondern auch dazu verpflichtet, den hierfür erforderlichen
Gemeinschaftsvertrag zustande zubringen.
(2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat die Stellplatz-
anlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus der Begründung einer Stellplatzbaulast an dem für
die Errichtung der Stellplatzanlage vorgesehenen Grundstück. Diese Baulast
stellt zwar die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tat-
sächliche Möglichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst
durch die Errichtung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Darüber besagt
die Begründung von Baulasten nichts.
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b) Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei Geschäften, die, wie
die Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eige-
ne als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt. v. 23.
September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober 2003, X ZR
66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der Revisi-
onserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage.
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aa) Die Klägerin hat das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grund-
stück zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der
Stellplatzanlage auch Stellplätze für die Bauvorhaben der Beklagten und des
dritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nichts. Nach dem
Kaufvertrag über das Grundstück für die Stellplatzanlage sollte die Klägerin die
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Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren. Viel-
mehr ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Einzelhei-
ten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der Beklagten, geklärt werden
sollen. Er verweist ausdrücklich auf den Kaufvertrag der Klägerin mit der Stadt
G. über das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich
sollte die Klägerin also unverändert nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre
eigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Er-
werber die Kosten für die von ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten.
Zu einer endgültigen Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es
nicht.
bb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen
über den Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die Stellplatzanlagenge-
meinschaft vermag den Fremdgeschäftsführungswillen entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar
Verhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der Stellplatzanlage geführt,
die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld
eines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäfts-
führung ohne Auftrag auslösen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und
dass jede Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst
trägt (BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So
liegt es hier aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien
Stücken und auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und
auch dazu verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide
mussten sich an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grund-
stück zu Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege
der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungs-
risiko beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu
den Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen,
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die die Parteien in ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Stadt ausdrücklich
getroffen haben.
c) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der Beklagten,
weil sie für sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte
zur Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser Ver-
pflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der Stadt G.
von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investiti-
on rechnen musste.
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d) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der Beklag-
ten, die sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das
ist aber nach § 679 BGB unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die öf-
fentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten aus § 47 Abs. 1 BauO NW a. F. die
durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der Erfüllung
dieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht bestand und be-
steht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die Er-
richtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begründung ei-
ner Stellplatzbaulast an dem für die Anlage vorgesehenen Grundstück. Ohne
die Anlage konnte das Grundstück nicht für den in der Baulast beschriebenen
Zweck genutzt werden. Dass die Beklagte mit dem Kaufpreis nicht einverstan-
den war, den die Klägerin für das Grundstück bezahlt hat, stellt nicht die Ge-
schäftsführung, sondern nur den Umfang des erstattungsfähigen Aufwands in
Frage.
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III.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der
Klägerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen
Verhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein,
welche - anzurechnenden oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum,
Nutzungen) der Klägerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind.
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Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2006 - 5 U 25/06 -