Urteil des BGH vom 05.04.2001

Rückgaberecht II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/99
Verkündet am:
5. April 2001
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Rückgaberecht II
ZugabeVO § 1 Abs. 1
Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die
Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 39/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998
aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger
Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraft-
fahrzeuggewerbes besteht und dem u.a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes
sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.
Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe
des Anzeigenblattes "B. " vom 23. März 1997 warb sie
- soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:
"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie
ein 14-tägiges Rückgaberecht ..."
Die Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene Rückgabe-
recht als eine verbotene Zugabe beanstandet.
Sie hat insoweit beantragt,
der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ord-
nungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs
in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für ge-
brauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen
Rückgaberecht zu werben und/oder dieses einzuräumen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,
ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei
Gebrauchtwagenhändlern, die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellern
über den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines Rückgabe-
rechts gebräuchlich sei.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-
antragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet.
Hierzu hat es ausgeführt:
Der nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der Klage-
schrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kla-
gebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu,
weil das von der Beklagten beworbene Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1
ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftliche
Vorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen
Verkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er über das
üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die ver-
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traglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das Belieben des
Käufers eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückgaberecht stelle
keine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung
oder Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der Gebrauchtwagen-
kauf aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risi-
ken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirt-
schaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse
ließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewin-
nen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im Ge-
brauchtwagenhandel wegen des vielfach vereinbarten Gewährleistungsaus-
schlusses "wie besichtigt und Probe gefahren" erschwert. Der gewerbliche Ge-
brauchtwagenhandel sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagen
übergegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabega-
rantie, die dem Käufer die Überprüfung seines Kaufentschlusses ermögliche,
nichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typi-
scherweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner inner-
halb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. Ihm
sei wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß Ver-
braucherschutzgesetze einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinen
Anlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfung
des Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwa-
genhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertrags-
partner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine Erprobungs-
möglichkeit, die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht
überschreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. Eine
zweiwöchige Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den Kun-
den dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückgaberecht handelsüblich
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und damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO zulässig sei, habe die Beklagte
nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenen
Umfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-
richtlichen Urteils.
In dem beanstandeten 14-tägigen Rückgaberecht liegt entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1
Abs. 1 ZugabeVO.
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-
von ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs,
auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der
nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise
Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich verein-
barte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebraucht-
wagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998,
502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96,
GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v.
28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Richtig ist
ferner, daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte Lei-
stung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der
Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung
darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene
Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der
Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,
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270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR
2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP
2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). So verhält es sich hier.
Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Gebrauchtwa-
genkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemes-
senen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine
den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der
Hauptleistung darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagen-
handel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.
Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt,
daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglich-
keiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagen
ist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken
verbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch kei-
ne hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über
den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbe-
sondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für
Eigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven
Mängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers
nicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe
immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein be-
kannt, daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge "wie besichtigt und
Probe gefahren" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von An-
sprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der Ge-
brauchtwagenhandel ist daher in den letzten Jahren - wie vom Berufungsge-
richt festgestellt - teilweise dazu übergegangen, den Käufern zum Zwecke der
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Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefrist
über das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u.a. damit be-
gründet, die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweit
sich nach ihnen ein Vertragsteil vom Vertrag lösen könne, keine zweiwöchige
Frist. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des
Berufungsurteils bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Be-
rufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG;
§ 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. September
2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor.
Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten Be-
stimmungen verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz über Fernab-
satzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) mit
Wirkung vom 1. Oktober 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch dieses
Gesetz neu geschaffene Vorschrift des § 361a BGB. Diese bestimmt in ihrem
Abs. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die - wie der Gegenschluß
aus § 361a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt - auch nicht zu Lasten des Verbrauchers
abgekürzt werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rdn. 4).
Zudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des Verbrauchers nunmehr
auch nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG; dort § 5), nach dem
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nach
dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG; dort § 3).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhan-
del eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art
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gewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der Einräumung
einer 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zu-
sätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden kön-
ne, daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d.h. sie in
keiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebraucht-
wagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefah-
ren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle,
schon vorgenommen.
Das Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichts-
punkt, der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des - mittler-
weile in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b BGB gesetzlich geregelten - Widerrufs-
bzw. Rückgaberechts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regel-
mäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus
der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem
Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entspre-
chend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der
Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272
- Umtauschrecht II). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß das
Gesetz dem Verbraucher in § 1 HaustürWG, § 7 VerbrKrG und § 5 TzWrG Wi-
derrufs- und Rückgaberechte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob
dieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim Vertragsabschluß
prüfen und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzen
geregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den Käufer
auch dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses bereits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, ein
schutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch weitergehend
auf seine Eignung zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Die
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Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von
Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-
geräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen
des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner
angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 Zu-
gabeVO verbotene Zugabe darstellt (BGH WRP 2001, 258, 260
- Rückgaberecht I).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur Prü-
fung des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, berücksichtigt es
nicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt,
ob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterung
der Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der Ver-
kehr wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den - ohnedies wohl nur im
Einzelfall näher festzustellenden - Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäß
benötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eig-
nungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der
- ihm durch entsprechende gesetzliche Belehrungspflichten nahegebrachten -
Dauer der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Ge-
schäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.
Der vorstehenden Beurteilung steht - anders als das Berufungsgericht
gemeint hat - nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahr-
zeugs weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne Ent-
gelt ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der Kosten
und Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Ab-
meldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs
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und dem Publikum durch das Rückgaberecht Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet
würden.
Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglich-
keit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-
charakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der
Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR
1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).
Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe
nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des
Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht;
WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I). Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer
bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wa-
gen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Miet-
preis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraus-
sichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v.
25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die Interessen-
lage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen
Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als
(Gebraucht-)Wagen vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegen-
stände, andererseits aber häufig eine höhere (Rest-)Nutzungsdauer als diese
besitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zu-
dem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nut-
zung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen
verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272
- Umtauschrecht II).
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Da mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften einge-
räumte 14-tägige Rückgaberecht schon keine Zugabe darstellt, kommt es auf
die weiteren Rügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhoben
hat, nicht mehr an.
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III. Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Ur-
teil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder-
herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert