Urteil des BGH vom 14.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 336/99
Verkündet am:
14. November 2000
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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BGB §§ 123 Abs. 2, 278
Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit
W issen und W ollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die
typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und
ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.
BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99 - OLG Dresden
LG Görlitz
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
2. November 1999 aufgehoben und das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 30. April
1999 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Ur-
kunde des Notars H. J. vom 17. September 1997
- Urkunden-Nr. ... - wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute wenden sich mit der Vollstreckungsge-
genklage gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse
aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Dem liegt im we-
sentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die hoch verschuldeten Kläger - von Beruf Kraftfahrer und Buch-
halterin - wandten sich im Juni 1997 an die B. Finanzierungsvermitt-
lungs GmbH (im folgenden: B. GmbH), weil sie einen Kleinkredit von
6.000 DM benötigten. Diese teilte ihnen mit, eine Finanzierung sei "in
Ihrem Fall in der üblichen Form nicht mehr durchführbar", es gebe aber
eventuell noch eine andere Finanzierungsmöglichkeit. In den nächsten
Tagen werde sich ein Mitarbeiter ihres Geschäftspartners, der
K. GmbH, melden und ein konkretes Angebot unterbreiten. Kurz darauf
meldete sich als deren Mitarbeiter der Zeuge E. telefonisch bei den
Klägern und suchte sie zweimal zu Hause auf. Er schlug ihnen vor, von
der I. Vertriebs- und Bauträger GmbH (im folgenden: I. GmbH) zwei
vermietete Eigentumswohnungen in B. für insgesamt 336.578 DM zu
kaufen und die Kaufpreise durch einen Kredit der Beklagten im Rahmen
ihres sogenannten "Flexi-Programms" - Vorausdarlehen in Verbindung
mit einem Bausparvertrag - zu finanzieren. Nach Durchführung der
Kaufverträge würden sie durch die kapitalgebende Bank 26.000 DM zur
freien Verfügung erhalten. Die Kläger, die später von der I. GmbH
26.000 DM erhielten, erklärten sich damit einverstanden. Einzelheiten
der mit E. geführten Gespräche sind streitig.
Die Beklagte gewährte den Klägern zur Finanzierung der Kauf-
preisforderungen ein sogenanntes Vorausdarlehen in Höhe von
302.000 DM, das mit Bausparmitteln abgelöst werden sollte. Zu diesem
Zweck schlossen die Parteien einen Bausparvertrag in gleicher Höhe.
Die monatliche Belastung der Kläger aus Darlehen und Bausparvertrag
betrug 1.741,54 DM. Zur Sicherung des Darlehens, das von der Be-
klagten an die I. GmbH ausgezahlt wurde, bestellten die Kläger eine
Grundschuld in Höhe von 302.000 DM und unterwarfen sich in der Ur-
kunde des Notars J. vom 17. September 1997 der sofortigen Zwangs-
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vollstreckung in das W ohnungseigentum. Sie traten die Mieteinkünfte
aus den Eigentumswohnungen an die Beklagte ab und stellten ihr als
verlangte zusätzliche Sicherheit eine Bankausfallbürgschaft über
60.400 DM.
Persönliche Kontakte zwischen den Parteien hatten vor Vertrags-
schluß nicht stattgefunden. Zur Vorbereitung des Darlehensvertrages
erhielt die Beklagte von der O. Vermögensberatung (im folgenden: O.),
die für sie Darlehens- und Bausparverträge vermittelte, als "Selbstaus-
kunft" der Kläger den unteren Teil ihres früher an die B. GmbH gerich-
teten Kleinkreditantrages sowie eine von der K. GmbH erstellte Pro-
gnoseberechnung, die eine monatliche Belastung der Kläger von
1.693 DM auswies. Die von der Beklagten vorbereiteten Anträge auf
Gewährung des Vorausdarlehens und auf Abschluß eines Bausparver-
trages wurden den Klägern ebenfalls über die O. vom Zeugen E. zur
Unterschrift vorgelegt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 erklärten die Kläger den
Darlehensvertrag "für nichtig" und forderten die Beklagte auf, auf et-
waige Ansprüche daraus zu verzichten. Die Beklagte ihrerseits kün-
digte mit Schreiben vom 24. Juni 1998 den Darlehensvertrag und ver-
langte von den Klägern die Rückzahlung der Schuldsumme. Dem ka-
men die Kläger nicht nach. Die Beklagte betreibt aus der vollstreckba-
ren Urkunde vom 17. September 1997 die Zwangsvollstreckung in das
W ohnungseigentum der Kläger.
Die Kläger haben geltend gemacht: Nachdem die von ihnen an-
gestrebte Aufnahme eines Anschaffungskleinkredits bei der B. GmbH
gescheitert sei, habe ihnen der Zeuge E. eine "andere Art von Darle-
hensaufnahme" vorgeschlagen. E., den sie auf ihre bereits vorhande-
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nen Schulden hingewiesen hätten, habe ihre Bedenken zerstreut und
ihnen mehrere Schriftstücke blanko zur Unterschrift vorgelegt. Die Klä-
ger fühlen sich getäuscht und meinen, die Beklagte müsse sich das
Verhalten der K. GmbH und des Zeugen E. zurechnen lassen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie habe den Klä-
gern das Darlehen aufgrund der ihr über die O. hereingegebenen Un-
terlagen gewährt, insbesondere aufgrund der Angabe in der Prognose-
berechnung, daß keine anderweitigen Verpflichtungen der Kläger be-
stünden und ein Eigenkapital von 57.000 DM vorhanden sei. Das Ver-
halten des Mitarbeiters der K. GmbH E. sei ihr nicht zuzurechnen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der
Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger könnten den Darlehensvertrag nicht wegen arglistiger
Täuschung anfechten. Ihnen sei der Beweis einer vorsätzlichen
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Falschberatung durch E. nicht gelungen. Zwar habe dieser aufgrund ei-
ner von der K. GmbH erstellten Prognoseberechnung den Klägern mit-
geteilt, sie würden unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
steuerlichen Vergünstigungen durch den Kauf der Eigentumswohnun-
gen nur mit monatlich 259 DM belastet. Ob dies realistisch gewesen
sei, könne dahinstehen. Denn E. habe sich auf dieses Zahlenwerk ver-
lassen. Jedenfalls habe er weder über die Belastung noch über die
sonstigen erheblichen Umstände des Kreditvertrages wissentlich un-
wahre Angaben gemacht.
Selbst wenn man eine Täuschung durch E. unterstelle, könne
diese der Beklagten nicht zugerechnet werden. E. oder die K. GmbH
seien Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB; denn sie seien nicht von
der Beklagten mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt
gewesen und hätten solche auch nicht für die Beklagte geführt.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden
bei Vertragsschluß bestehe nicht. Einwendungen aus dem Kaufvertrag
könnten die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, da das Grund-
schulddarlehen zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Rechte
üblichen Bedingungen gewährt worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Beklagte kann aus der notariellen Grundschuldbestellungsur-
kunde keine Rechte herleiten. Die Kläger haben auch den der Grund-
schuldbestellung zugrundeliegenden Darlehensvertrag wirksam wegen
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arglistiger Täuschung durch die K. GmbH angefochten. Deren Verhal-
ten muß sich die Beklagte zurechnen lassen.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger
durch arglistige Täuschung dazu gebracht worden, das Vorausdarlehen
der Beklagten für den Kauf der Eigentumswohnung in Anspruch zu
nehmen und zugleich einen Bausparvertrag abzuschließen. Das Beru-
fungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und
zu Unrecht ausschließlich auf die Erklärungen des Zeugen E. gegen-
über den Klägern abgestellt.
Die arglistige Täuschung ergibt sich aus dem unstreitigen Ver-
halten der K. GmbH. Diese war durch ihre Geschäftspartnerin, die
B. GmbH, darüber informiert, daß die hoch verschuldeten Kläger einen
Kleinkredit suchten, der ihnen versagt worden war. Mit dem durch den
Zeugen E. gegebenen Versprechen, nach Durchführung des von der
Beklagten finanzierten Kaufvertrages werde ihnen die Beklagte
26.000 DM zur freien Verfügung auszahlen, machte sie die Kläger ge-
neigt, mit der I. GmbH Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen
und mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 302.000 DM und
einen Bausparvertrag in gleicher Höhe abzuschließen. Die schriftliche
Zusage, die Beklagte werde 26.000 DM an die Kläger auszahlen, war
- wie jedenfalls die Verantwortlichen der K. GmbH wußten - ebenso
falsch wie Teile der von ihr erstellten, den Klägern vorgelegten schwer
durchschaubaren Prognoseberechnung über die monatliche Belastung.
Die Prognoseberechnung berücksichtigte die Gebühren für die von den
Klägern zu stellende Bankbürgschaft nicht und bezifferte die von den
Klägern zu entrichtenden Zinsen auf 5,72%, während nach dem ge-
schlossenen Darlehensvertrag effektive Jahreszinsen von 6,09% an-
fielen. Die in der Prognoseberechnung der K. GmbH mit 1.693 DM an-
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gegebene monatliche Belastung der Kläger war dementsprechend
ebenfalls falsch. Tatsächlich betrug sie 1.741,54 DM, wobei die Gebüh-
ren für die Bürgschaft von 1.208 DM jährlich noch nicht einmal berück-
sichtigt sind. Daß die Kläger von der I. GmbH später 26.000 DM ohne
Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben, ändert an der arglistigen
Täuschung der Kläger durch die K. GmbH, die Beklagte werde ihnen
diesen Betrag nach Durchführung des Kaufvertrages zur Verfügung
stellen, nichts.
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
die Beklagte brauche sich die arglistige Täuschung durch die K. GmbH
nicht zurechnen zu lassen, diese sei vielmehr Dritte im Sinne des § 123
Abs. 2 BGB.
Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht,
mit W issen und W ollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben,
die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig
und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom
24. September 1996 - XI ZR 318/95, W M 1996, 2105, 2106
m.w.Nachw.). W ann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund
einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Ein-
zelfallumstände entscheiden (BGH, Urteil vom 24. November 1995
- V ZR 40/94, W M 1996, 315, 316). Sie ist hier zu bejahen.
Die Beklagte hatte mit den Klägern keinen persönlichen Kontakt;
vielmehr hatte sie es der für sie ständig als selbständige Vermittlerin
tätigen O. überlassen, Kunden für ihr "Flexi-Programm" zu werben und
mit ihnen die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unter-
schriftsreife zu führen. Sie mußte damit rechnen, daß die O. nicht nur
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eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Unter-
vermittler einschaltete und diesen die Verhandlungen mit den Kunden
überließ. Deren Verhalten bei der Anbahnung der Darlehens- und Bau-
sparverträge muß die Beklagte sich ebenfalls gemäß § 278 BGB zu-
rechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 aaO; BGH,
Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, W M 1998, 1673, 1674). Gerade
bei der von der Beklagten angebotenen speziellen Finanzierungsme-
thode - Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen - be-
steht für Kunden regelmäßig ein erheblicher Aufklärungs- und Bera-
tungsbedarf. Der Beklagten mußte deshalb klar sein, daß den Anträgen
auf Vorausdarlehen und Bausparvertrag als Grundlage für eine
Grunderwerbsfinanzierung durch Privatpersonen regelmäßig eingehen-
de Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler insbesondere die
W ünsche und Möglichkeiten der Kunden ermittelt und Angaben über
die Konditionen des Darlehens und die monatliche Belastung des Kun-
den aus Darlehens- und Bausparvertrag macht.
W enn die K. GmbH den Klägern die Auszahlung von 26.000 DM
durch die kreditgebende Bank in Aussicht stellte und über die finan-
zielle monatliche Belastung der Kläger durch die abzuschließenden
Verträge in Form einer schwer durchschaubaren Prognoseberechnung
falsche Angaben machte, so betraf das die Anbahnung von Verträgen
mit der Beklagten, nicht den Kaufvertrag über die Eigentumswohnun-
gen. Daß eine Bausparkasse, hätte sie selbst die nötigen Vorgespräche
geführt, für unrichtige Angaben über die monatliche Belastung der Klä-
ger aus Darlehens- und Bausparvertrag sowie für die Erklärung, nach
Durchführung der von ihr finanzierten Kaufverträge erhielten die Kläger
26.000 DM, einzustehen hätte, liegt auf der Hand. Dadurch, daß die
Beklagte die Gespräche selbständigen Vermittlern überließ, kann sie
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sich ihrer Verantwortung für die Vertragsverhandlungen nicht entzie-
hen.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klage
stattgeben.
Nobbe Dr. Siol Dr. van Gelder
Dr. Müller Dr. Joeres