Urteil des BGH vom 25.10.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 121/05
vom
25. Oktober 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
KostO § 17 Abs. 3 Satz 2
Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht
nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner
eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung
vorliegt.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05 - Kammergericht
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der Zivilkam-
mer 82 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2004 und die
Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 4. Juni 2003 auf-
gehoben.
Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin die im Verfahren
der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kos-
ten zu erstatten.
Der Gegenstandswert beträgt 9.203,25 EUR (= 18.000 DM).
Gründe:
I.
Im Juli 2000 beauftragte die Kostenschuldnerin, die Maklerin ist, namens
einer Kaufinteressentin den Kostengläubiger, schnellstmöglich einen Entwurf für
einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im
Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis
von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemein-
schaft, den die Kostenschuldnerin an den Kostengläubiger herantrug, mehrfach
überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000.
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Der Kostengläubiger nahm zunächst die Erbengemeinschaft in An-
spruch, die in einem Kostenbeschwerdeverfahren ihre Passivlegitimation
bestritt. Der Kostengläubiger erstellte mit Datum vom 12. Juni 2002 eine Zah-
lungsaufforderung an die Kostenschuldnerin nebst beigefügter Kostenberech-
nung über 18.000 DM unter Hinweis auf §§ 32, 145 KostO; er erklärte jedoch
zugleich, dass er die Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Erbengemeinschaft
gegen seine Kostenberechnung stunde. Das Verfahren endete mit einem Be-
schluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2002 zugunsten der Erbenge-
meinschaft.
Nach einer Zahlungsaufforderung des Kostengläubigers vom 3. Februar
2003, verbunden mit der Androhung, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erstel-
len, hat die Kostenschuldnerin Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom
12. Juni 2002 eingelegt. Der Kostengläubiger hat im Beschwerdeverfahren auf
einen richterlichen Hinweis die erste Kostenberechnung durch eine berichtigte
Kostenberechnung ersetzt, in der neben §§ 32, 145 KostO auch § 36 Abs. 2
KostO zitiert wird. Die Kostenschuldnerin hat die Einrede der Verjährung erho-
ben.
Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnung gerichtete Be-
schwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde ver-
folgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung
weiter. Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es
sieht sich daran aber unter anderem durch den Beschluss des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 28. September 2000 (OLGR 2001, 146 ff.) gehindert und
hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die wei-
tere Beschwerde vorgelegt.
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II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
1. Das vorlegende Kammergericht ist der Ansicht, dass für eine Unter-
brechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO die Mitteilung der
Stundung durch den Notar an den Kostenschuldner unter Bezeichnung des An-
spruchs genüge und die Erteilung einer den Erfordernissen des § 154 KostO
entsprechenden Kostenberechnung nicht voraussetze. Demgegenüber vertritt
das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2001, 146, 150) die Auffassung, dass
eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem
Schuldner eine dem § 154 KostO entsprechende Berechnung zugegangen ist.
a) Die beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtli-
chen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts rechtfertigt die Vor-
lage nach § 28 Abs. 2 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsent-
scheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vor der Einführung des
Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, Beschl. v. 21. November 2002,
V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 ff. nicht abge-
druckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434, 1435). Die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auch auf der abweichen-
den Beurteilung der Rechtsfrage.
b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage
für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st.
Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat,
BGHZ 116, 392, 394).
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III.
Die nach § 156 Abs. 2, 4 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der
Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung
des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil dem Kostenanspruch des Gläubi-
gers jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht.
1. Im Ansatz zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht
angegriffen - sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon
ausgegangen, dass die Kostenansprüche aus der Anfertigung von Entwürfen
nach § 145 KostO im Jahre 2000 entstanden sind und für diese die zweijährige
Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. galt, die am 31. Dezember
2002 endete. Die Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 führte zu kei-
ner Verlängerung der Verjährungsfristen. Wegen der insoweit gleichen Rechts-
folgen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB und § 161 Satz 1 KostO kann hier dahin-
stehen, welche Übergangsvorschrift in diesem Fall einschlägig ist (dazu:
Erman/Schmidt-Räntsch,
BGB,
11. Aufl.,
Art. 229
EGBGB
Rdn. 2;
Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 § 6 EGBGB, Rdn. 2; MünchKomm-
BGB/Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 45; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/
Bengel/Reimann,
KostO,
16. Aufl.,
§ 143
Rdn. 6
und
Lappe
in
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 17 Rdn. 41 ff.)
2. Unzutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Ge-
richts, dass die Verjährung durch eine der Kostenschuldnerin in dem Begleit-
schreiben vom 12. Juni 2002 zur Rechnung vom gleichen Tage gestellte Zah-
lungsaufforderung mit gleichzeitig ausgesprochener Stundung nach §§ 141, 17
Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen worden sei.
a) Die in dem Schreiben vom 12. Juni 2002 enthaltene Zahlungsauffor-
derung unterbrach die Verjährung nicht, da die beigefügte Rechnung nicht den
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gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung
durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht.
Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf de-
nen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dem genügt - wovon auch das vorle-
gende Gericht ausgeht - die Rechnung vom 12. Juni 2002 schon deshalb nicht,
weil sie nicht neben dem einschlägigen Gebührentatbestand für Entwürfe,
§ 145 KostO, die für die Beurkundung vertraglicher Erklärungen maßgebende
Vorschrift des § 36 Abs. 2 KostO zitiert (OLG Hamm ZNotP 2000, 408; LG
Hannover NdsRpfl 2002, 18). Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen
und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (da-
zu OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 147; KG, JurBüro 1997, 98), führt die
Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO
entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine
zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt. Eine Rech-
nung, die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154
Abs. 2 KostO verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermögli-
chen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflich-
tet ist (OLG Düsseldorf aaO).
Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die
Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und oh-
ne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay
Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430;
OLG Düsseldorf, aaO, S. 149). Der Umstand, dass der Kostengläubiger auf
richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte Kosten-
rechnung erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr
zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17
Abs. 3 Satz 2 KostO nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar,
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durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der
Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der
Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Aus-
bleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kosten-
schuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichter-
füllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durch-
schaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH,
Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungs-
verweigerungsrecht
zusteht
(vgl.
OLG
Hamm
DNotZ 1988,
458;
Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2;
Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kosten-
gläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum
Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbe-
schwerde der Erbengemeinschaft.
Der Senat lässt dahinstehen, ob - wovon das vorlegende Gericht ausge-
gangen ist - auch eine ohne Initiative des Kostenschuldners ausgesprochene,
allein im Interesse des Kostengläubigers liegende Stundung eine Unterbre-
chung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO herbeiführt. Jedenfalls ist
bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis
einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 KostO als Vorausset-
zung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen
für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3
KostO können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unter-
schiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des
vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der über-
wiegend vertreten Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten Vergleichsent-
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scheidung des OLG Düsseldorf: KG DNotZ 1962, 428, 431; Bengel/Tiedtke in
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,
KostO,
16. Aufl.,
§ 143
Rdn. 7c;
Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.3).
Die Unterbrechung der Verjährung auf Grund einer Stundung nach § 17
Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgt das Ziel, den Kostengläubiger, der seinem
Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtli-
chen Nachteilen zu schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der Kostengläubi-
ger dann nicht, wenn der Kostenschuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Be-
rechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und
die Stundung damit für den Kostengläubiger kein Opfer darstellt.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, welche Vorschrift dem Notar die Befugnis ein-
räumt, durch die Mitteilung einer Stundung an den Kostenschuldner die Verjäh-
rungsfrist neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die
schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und
die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des No-
tars führen darf (vgl. OLG Köln, JMBl NW 1987, 11, 12 = KoRspr § 154 KostO
Nr. 41 [Ls]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den
Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung durch die Bewilli-
gung einer Stundung gegen den Willen des Kostenschuldners den Neubeginn
der Verjährung herbeiführen könnte. Der Kostenschuldner müsste dann eine
Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene Kostenschuld vornehmen,
ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner
Einwendungen nach § 156 KostO herbeiführen zu können. Eine Sachentschei-
dung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO setzt eine ord-
nungsgemäße Berechnung voraus (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/
Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156, Rdn. 10). Diese Prüfung kann auch
nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden
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(BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 564). An den
Kostengläubiger werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen ge-
stellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des
§ 154 KostO entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten
des Notars.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Kosten-
schuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran
gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges
Verhalten der Kostenschuldnerin (vgl. dazu KG DNotZ 1942, 381) fehlt es an
Anhaltspunkten. Die Kostenschuldnerin hat den Kostengläubiger auch nicht
davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die
Einrede nach § 242 BGB entgegenstünde (OLG Hamm Rechtspfleger 1962, 26;
OLG Düsseldorf OLGR 1994, 164, 165). Die Kostenschuldnerin hat ihre Kos-
tenschuld stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf
die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem Kostengläubi-
ger war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforde-
rung vom 12. Juni 2002 diente gerade dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist
durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern.
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IV.
Die Entscheidung über die Erstattung der dem Kostenschuldner im Ver-
fahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten be-
ruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts er-
folgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Lemke
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2004 - 82 T 356/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 W 206/04 -
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