Urteil des BGH vom 22.06.2010

BGH (stgb, aufhebung, stpo, prüfung, schusswaffe, urlaub, blutprobe, blutalkoholkonzentration, stand, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 211/10
vom
22. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer
halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Er-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2
- 3 -
Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 ge-
gen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkohol-
konzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine
Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter
Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhalts-
punkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähig-
keit des Angeklagten gesehen hat.
3
Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die
Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den
Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem
stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu
berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl.
§ 20 Rdn. 13 m. w. N.).
4
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den
zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tat-
geschehens lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewe-
sen sein könnte.
5
- 4 -
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichti-
gung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz
hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick
auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
6
RiBGH Cierniak befindet
sich im Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
Ernemann Solin-Stojanović Ernemann
RiBGH Dr. Franke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Ernemann Bender