Urteil des BGH vom 06.05.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 98/09
2 AR 70/09
vom
6. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 462 a Abs. 1 und 2
1.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine
Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom
erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfrei-
heitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der
Strafhaft entlassen wird.
2.
Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden
Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09 -
in der Bewährungssache
betreffend
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 6. Mai 2009 beschlossen:
Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des
Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 (Az. 36 Ds 63 Js
5175/07 (173/07) ist das
Amtsgericht Bremen.
Gründe:
Das Amtsgericht Göttingen hat am 11. November 2008 die Angeklagte
G. wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vor-
verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils be-
fand sich die Verurteilte G. zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine
der einbezogenen Geldstrafen in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Das Urteil
wurde am 19. November 2008 rechtskräftig.
1
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Göttingen die
weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-
gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten
zuständige Amtsgericht Bremen abgegeben. Das Amtsgericht Bremen hat die
Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem Landgericht
Hannover (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-
punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Hannover verbüßt habe. Das Landgericht Hannover hält die Abgabe durch das
2
- 3 -
Amtsgericht Göttingen an das Amtsgericht Bremen für bindend, da die Verurteil-
te bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde.
Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
3
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14
StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Gerichte im
Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
4
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass gemäß
§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus
dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 das Amtsge-
richt Bremen ist.
5
Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Hannover ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen -
nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen
Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-
mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-
satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom
11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-
teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-
teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-
chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-
ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-
schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der Strafvollstre-
ckungskammer.
6
- 4 -
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-
streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-
rung - endgültig erledigt ist (vgl. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36).
So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht
auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird
(vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462 a Rdn. 9; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 462
a Rdn. 6).
7
Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 1 StPO zunächst das Amtsgericht Göttingen als Gericht des ersten
Rechtszuges zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die
nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht
Bremen abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat.
8
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt