Urteil des BGH vom 21.06.2007

BGH (zpo, zoll, wiederaufnahme, antrag, aussicht, nichtigkeitsklage, antragsteller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 12/07
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog
§ 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann
gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren
beendet wurde.
1
Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2007 – 1 W 61/06. Die
Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.
2
Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die
Wiederaufnahme nicht dargetan.
3
Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf
Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
4
Müller Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2006 - 2/4 O 32/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 W 61/06 -