Urteil des BGH vom 22.02.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 92/99 Verkündet am
22. Februar 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
StVO §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2
Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 StVO folgt, daß sich der Überho-
lende zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muß, daß ihm der benötigte
Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VI ZR 92/99 -
OLG Hamm
LG Essen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als er am 18. Juni 1994 zwi-
schen 22.35 und 22.55 Uhr mit seinem Leichtkraftrad auf der zweispurigen
B 240 zwischen H. und D. mit dem entgegenkommenden, von L. gesteuerten
und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zusammenprallte. L. war
gerade im Begriff, auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von
80 km/h den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin A. zu überholen. Er hatte wäh-
rend des Überholvorgangs Abblendlicht eingeschaltet. Das Fahrzeug des Klä-
gers war vorn unbeleuchtet; es war bei Beginn des Überholmanövers 120 m
von L. entfernt.
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Der Kläger begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; ferner erstrebt er die Fest-
stellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz seines nach einem etwai-
gen Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
noch verbleibenden zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschadens.
Er behauptet, daß sich der Unfall bei Dämmerung ereignet habe, so daß ihn L.
habe wahrnehmen können. L. sei zu schnell und beim Überholen zu weit links
gefahren, überdies habe er versäumt, auszuweichen, obwohl ihm dies möglich
gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen unfallursächlichen schuldhaften Verstoß
des L. gegen seine Verhaltenspflichten im Straßenverkehr verneint. Es ist auf
der Grundlage einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes und der Aussa-
gen der zu den Sichtverhältnissen vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis
gelangt, daß es im Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Damit entfalle ein Ver-
stoß des L. gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO; die nach dieser Vorschrift gefor-
derte besondere Sorgfalt müsse sich nach dem Einbruch der Dunkelheit allein
auf beleuchtete Fahrzeuge erstrecken. Auch aus einer Verletzung des Sicht-
fahrgebots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ließen sich die Ansprüche nicht her-
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leiten. L. habe den Kläger im Abblendlicht seines Fahrzeugs erstmals auf eine
Entfernung von etwa 50 m wahrnehmen können. Zwar hätte er nach dem
Sichtfahrgebot bei Abblendlicht nur mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h fah-
ren dürfen. Dennoch sei der Unfall nicht auf die Verletzung des Sichtfahrgebots
zurückzuführen, weil auch die Einhaltung dieser Geschwindigkeit nicht ausge-
reicht hätte, um eine Kollision mit dem mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h
entgegenkommenden Kläger zu vermeiden. Dem L. könne auch nicht vorge-
worfen werden, daß er überhaupt zum Überholen angesetzt habe, obwohl er
nur mit Abblendlicht habe fahren dürfen, weil sonst die Zeugin A. geblendet
worden wäre. Das Sichtfahrgebot finde seine Grenze am Vertrauensgrundsatz;
es wirke nicht zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der sich - wie der Kläger -
in verkehrswidriger Weise mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit auf
den Entgegenkommenden zubewege. Ein verkehrswidriges Verhalten des L.
lasse sich auch nicht darin erblicken, daß er es versäumt habe, während des
Überholmanövers wenigstens kurz aufzublenden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 StVO
dürfe das Fernlicht lediglich zur Ankündigung des Überholens eingesetzt wer-
den; während des Überholvorgangs selbst sei dem L. die Benutzung des Fern-
lichts nach § 17 Abs. 2 Satz 3 StVO untersagt gewesen, um eine Blendwirkung
für die vor oder neben ihm fahrende A. zu vermeiden. L. hätte frühestens auf-
blenden dürfen, als sich sein Fahrzeug mit dem der A. auf gleicher Höhe be-
funden habe; dies sei jedoch der Augenblick unmittelbar vor der Kollision ge-
wesen. Es könne dahinstehen, ob der Unfall für L. ein unabwendbares Ereignis
i.S. von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei, denn bei der Abwägung der beiderseiti-
gen Verursachungsbeiträge trete eine dem Beklagten etwa anzulastende Be-
triebsgefahr gegenüber dem groben Verstoß des Klägers gegen die Beleuch-
tungspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO zurück.
II.
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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
nicht stand.
1. Allerdings bleiben die Verfahrensrügen der Revision ohne Erfolg.
a) Nicht durchdringen kann die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, daß im Unfallzeitpunkt bereits
völlige Dunkelheit geherrscht habe. Der Deutsche Wetterdienst hat in seinem
amtlichen Gutachten im einzelnen ausgeführt, daß am Unfalltag noch vor
22.35 Uhr die sog. bürgerliche Dämmerung beendet gewesen sei. Dieses Gut-
achten läßt Mängel nicht erkennen. Überdies haben vier Zeugen übereinstim-
mend bekundet, daß im Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit geherrscht hat.
b) Ebensowenig hat die Revision mit der Rüge Erfolg, die Feststellung
des Berufungsgerichts zur Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers
(65 km/h) beruhe auf einer nicht ausreichend zuverlässigen Grundlage. Der
Sachverständige hat die Geschwindigkeit mit den ihm zur Verfügung stehen-
den Mitteln (kollisionsmechanische Betrachtung, fotogrammetrische Auswer-
tung) ermittelt. Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht hätten hindern kön-
nen, das Ergebnis des Sachverständigen der tatrichterlichen Überzeugungsbil-
dung zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich.
2. Hingegen sind die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine un-
fallursächliche schuldhafte Verletzung der Verhaltenspflichten des L. im Stra-
ßenverkehr und damit dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten aus
§§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG verneint hat, von ergebnisrelevanten Rechtsfeh-
lern beeinflußt.
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der
das Fahrverhalten des L. nicht an den Postulaten der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 5
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Abs. 2 Satz 1 StVO zu messen sei, weil sich der Kläger in dem Zeitpunkt, als L.
zum Überholen angesetzt habe, außerhalb der Schutzbereiche dieser Vor-
schriften bewegt habe. Vielmehr läßt sich nach Auffassung des Senats diesen
Vorschriften bei einer Gesamtschau eine Aussage des Inhalts entnehmen, daß
ein Fahrzeugführer nur dann überholen darf, wenn er sich zuvor vergewissert
hat, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht. Aus
seiner Zweckbestimmung, die mit einem Überholvorgang verbundenen spezifi-
schen Gefahren auszuschließen, folgt, daß dieses Gebot jedes Hindernis er-
faßt. Dieser Bestimmung des Schutzzwecks steht das Urteil des Bundesge-
richtshofs vom 22. Dezember 1961 (4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139) nicht
entgegen; dort ging es nicht um die Frage, welchen Sorgfaltsanforderungen
der Überholende genügen muß. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts fällt damit der Kläger unabhängig davon, daß das Frontlicht seines Kraf-
trades nicht brannte, in den Schutzbereich dieses Gebots.
Der Fahrer L. hat dieses Gebot schuldhaft verletzt, als er mit einer Ge-
schwindigkeit von 80 km/h mit Abblendlicht zum Überholen ansetzte. Er konnte
unter diesen Umständen nicht übersehen, daß ihm der benötigte Überholweg
hindernisfrei zur Verfügung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts hätte er mit Abblendlicht höchstens mit einer Geschwindigkeit von
55 km/h fahren dürfen, um auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn noch recht-
zeitig reagieren zu können. Damit hätte L. nach den Umständen, mit denen er
sich konfrontiert sah - einer für erforderlich gehaltenen Überholgeschwindigkeit
von 80 km/h einerseits und einer durch das Abblendlicht begrenzten Sichtweite
andererseits - von der Durchführung des Überholvorgangs absehen müssen.
Dies bedeutet, daß die Unfallverletzungen, auf die der Kläger seine
Schadensersatzansprüche stützt, mit auf einem schuldhaften Fahrfehler des L.
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beruhen. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben, um dem Be-
rufungsgericht Gelegenheit zu geben, diesen Sorgfaltsverstoß in die Abwägung
der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge einzubeziehen.
b) Bei dieser Sachlage stellt sich nicht mehr die Frage, ob L. die Zeugin
A. mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte überholen dürfen, wenn er - sei
es auch nur kurz - das Fernlicht eingeschaltet hätte. Hierzu beschränkt sich der
Senat auf folgende Bermerkungen:
Im Schrifttum wird vereinzelt die Meinung vertreten, das Blendverbot des
§ 17 Abs. 2 Satz 3 StVO stehe der Betätigung des Fernlichts beim Überholen
entgegen (vgl. Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl. § 17 Anm. 2). Auf der
anderen Seite findet sich die Auffassung, das Sichtfahrgebot verlange, beim
zügigen Überholen das Fernlicht einzuschalten, wenn der Überholende sonst
die zum Anhalten benötigte Strecke nicht überblicken kann; der Überholte
müsse die für ihn damit verbundene Blendwirkung hinnehmen (vgl. OLG
Hamm, VRS 20, 297, 298 und DAR 1970, 132, 133; Jagusch/Hentschel, Stra-
ßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 17 StVO Rdn. 23; Mähl, DAR 1970, 233; Mühl-
haus/Janiszewski, Straßenverkehrs-Ordnung, 15. Aufl., § 17 Rdn. 8 b). Nach
einer vermittelnden Auffassung ist es dem Überholenden gestattet, sich durch
ein kurzes Einschalten des Fernlichts zu Beginn des Überholvorgangs einen
Überblick über den benötigten Überholweg zu verschaffen, bis er wieder auf-
blenden kann, sobald beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind (vgl.
Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO Rdn. 9; Maase, DAR
1961, 9, 10; Jäger in Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 17
StVO Rdn. 25). Mit Blick auf § 5 Abs. 5 StVO, wonach außerhalb geschlosse-
ner Ortschaften dann, wenn entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblen-
det werden, das Überholen auch durch ein kurzes Blinken mit Fernlicht ange-
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zeigt werden darf, neigt der Senat der letztgenannten Auffassung zu. Dies un-
ter der Voraussetzung, daß ein kurzes Aufblinken nach den örtlichen Verhält-
nissen einen ausreichend sicheren Überblick über die Überholstrecke erwarten
läßt.
Groß Dr. Lepa Dr. Müller
Dr. Dressler Dr. Greiner