Urteil des BGH vom 01.12.2005

BGH (frist, zpo, wiedereinsetzung, beschwerde, antragsteller, antrag, erwägung, form, umfang, partei)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/04
IX ZA 24/04
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss
des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in
die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss
des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 22. September 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tra-
gen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Be-
schwerde nicht statthaft, § 567 ZPO.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung
der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der An-
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tragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfa-
chem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittel-
belehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO
versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte
Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbe-
helfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats
vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des
§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet,
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weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in
Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.
Fischer Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2004 - 7 O 405/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2004 - 5 W 37/04 -