Urteil des BGH vom 15.08.2002

BGH (grund, nachteil, stpo, nachprüfung, oldenburg, menge, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 261/02
vom
15. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 16. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, daß der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben
Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker