Urteil des BGH vom 11.02.2009

BGH (miete, zpo, widerklage, verhandlung, räumung, herausgabe, wohnung, höhe, umfang, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 36/08 Verkündet
am:
11. Februar 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Vermieter erklärte wegen Zahlungsverzugs mit einem Be-
trag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die Kündigung des mit der
Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. . Der
Mietrückstand beruht darauf, dass die Klägerin die Minderung der Miete wegen
Mängeln für berechtigt hält.
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Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass
die Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte begehrt widerklagend die Ver-
urteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Land-
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gericht, dessen Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergibt und weder eigene
tatbestandliche Feststellungen enthält noch auf den Tatbestand des Amtsge-
richtsurteils Bezug nimmt, hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzli-
che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläge-
rin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
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Die Klage auf Feststellung, dass die Kündigungen des Mietverhältnisses
unwirksam seien, sei unbegründet. Denn der Beklagte sei zur fristlosen Kündi-
gung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB
berechtigt, weil sich die Klägerin als Mieterin in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei Termine erstrecke, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug befunden habe, der die Miete für zwei Monate erreiche. Der
Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe den Verzug nicht zu vertreten,
weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Miete gemindert sei, stehe das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 (VIII ZR 102/06) entge-
gen. Danach brauche zwar der Mieter, selbst wenn er die geschuldete Miete
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fahrlässig nicht leiste, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich
letztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht
und im Hinblick auf seine Höhe noch eine unerhebliche Vertragsverletzung dar-
stelle. Es sei aber nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn ein Zahlungs-
rückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine spürbare Gefährdung
der Interessen des Vermieters, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen
habe, zur Folge habe. In diesem Fall stehe dem Vermieter ein Kündigungsrecht
zu, wenn sich herausstelle, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar unge-
sicherten Rechtsstandpunkt eingenommen habe. Demgemäß sei die Feststel-
lungsklage als unbegründet abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten
die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu verurteilen.
II.
Mit diesen Ausführungen enthält das Berufungsurteil keine dem § 540
Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsge-
richt seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet deshalb an einem von
Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (BGHZ 154, 99, 101).
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Das Berufungsgericht trifft weder eigene tatbestandliche Feststellungen
noch nimmt es in seinem Urteil – wie in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen –
unter Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug auf die tat-
sächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Damit fehlt es an einer
tatsächlichen Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung der Entschei-
dung (§ 559 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem
Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausge-
gangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-
che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Ur-
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teil vom 29. März 2007 – I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, Tz. 5). Daran fehlt es
hier.
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Auch den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich
keine für eine revisionsrechtliche Überprüfung ausreichenden Feststellungen
zum Sachverhalt entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wegen welcher
Mängel die Klägerin die Miete in welchem Umfang gemindert hat und ob und
welche Mängel tatsächlich vorliegen. Die Revision beanstandet ferner zu Recht,
dass das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, dass nach dem amtsgerichtli-
chen Urteil die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen von
der Klägerin nach Erhebung der auf Räumung gerichteten Widerklage durch
den Beklagten bereits in erster Instanz einseitig für erledigt erklärt worden ist
und das Amtsgericht nicht der ursprünglichen Klage stattgegeben, sondern in-
soweit die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
Zudem werden weder die Berufungsanträge mitgeteilt noch lässt das Ur-
teil in anderer Weise zweifelsfrei erkennen, was der Beklagte mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat. Es muss zumindest deutlich werden, ob der Rechts-
mittelführer seinen erstinstanzlichen Sachantrag in vollem Umfang weiterver-
folgt oder – bei nur teilweiser Anfechtung – in welchem Umfang der Streitge-
genstand in die Berufung gelangt ist (BGHZ 154, 99, 101; Senatsurteil vom
5. April 2006 – VIII ZR 178/05, NZM 2006, 459 = WuM 2006, 248, Tz. 8). Die
Revision macht zu Recht geltend, dass der Beklagte nach dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur beantragt hat, das erst-
instanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen worden
ist. Das ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
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III.
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Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 S 70/07 N -