Urteil des BGH vom 17.07.2007

BGH (zpo, abschluss, verhandlung, begründung, bank, aufklärungspflicht, fortbildung, sicherung, beschwerde, kenntnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 116/06
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzen-
den Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
15. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-
vortrag des Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach de-
nen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank
von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet
wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der
Haustürsituation sei für den Abschluss der Darlehensverträge vom
29. Mai 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechts-
fehler nicht erkennen; insbesondere umfasst das Geständnis der Kläge-
rin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. Mai 2005
bei verständiger Würdigung aller Umstände lediglich die Haustürsituati-
on als solche, d.h. im Tatsächlichen, nicht dagegen deren Ursächlich-
keit für den späteren Abschluss der Darlehensverträge. Von einer wei-
teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-
sehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.682,23 €.
Nobbe Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2005 - 12 O 660/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 U 216/05 -