Urteil des BGH vom 19.05.2009

BGH (zpo, begründung, ausnahme, anrechnung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 342/08
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-
bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Durch die fehlerhafte Anrechnung eines Mitverschul-
dens des Anlegers (vgl. BGH, Urteile vom 14. März
2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1690 und vom
13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425)
ist die Beklagte zu 2) nicht beschwert. Von einer nähe-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97
Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 41.414,64 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2006 - 2/10 O 510/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 U 177/06 -