Urteil des BGH vom 24.01.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/98
Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.
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BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - OLG Hamm
LG Detmold
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1998 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem Be-
klagten und zu 9 % der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten,
strebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Ver-
trag vom 14. September 1992 erwarb der Beklagte eine Eigentumswohnung,
an der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Woh-
nungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grund-
buch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst
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gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekom-
men war, widerrief der Beklagte im Herbst 1994 die Schenkung des Woh-
nungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin dar-
aufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung
veranlaßte, ließ es der Beklagte wieder auswechseln und verschaffte sich noch
zweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den
Beklagten mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in An-
spruch, während der Beklagte mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der
Löschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Woh-
nung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die
Widerklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig ver-
worfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revisi-
on eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das
Rechtsmittel des Beklagten nicht angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen Er-
folg.
I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Beru-
fungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Voraussetzungen eines Un-
terlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher und
rechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf
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die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen
Tatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten
der Wohnung durch den Beklagten für eine ordnungsgemäße Berufungsbe-
gründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-
stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthal-
ten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vor-
schrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-
chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung
des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in
welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrich-
tig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen,
in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil
nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzel-
nen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig
hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den
Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vor-
bringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom
6. Mai 1999 - III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999
- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hin-
sichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichen-
den Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" – in der Fest-
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stellung, daß der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und le-
benslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe aus-
wechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft
habe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landge-
richtsurteil als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise ent-
nehmen, was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des Landgerichts falsch
sein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß
§ 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vor-
dergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung
der rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründet
erachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegen
welche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er be-
gründet werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil
lassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen
der Berufungsbegründungsschrift entnehmen, die sich ersichtlich nur auf den
Streitgegenstand der Widerklage beziehen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke