Urteil des BGH vom 20.06.2001

BGH (schuldspruch, gebrauch, bestrafung, nachteil, eigenverbrauch, stpo, schreibfehler, grund, nachprüfung, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 183/01
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß
der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte
im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall
von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer
Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel
zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den
dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzuneh-
men. Dies hat der Senat nachgeholt.
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Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5
i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer
Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen
Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eigen-
verbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht keine Feststellungen ge-
troffen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker