Urteil des BGH vom 06.07.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 1/09
vom
6. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 Satz 3
War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehba-
ren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann
ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: feh-
lende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet
werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist zu gewähren.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 - OLG Naumburg
LG
Magdeburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April
2005 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Magdeburg vom 20. Februar 2004 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 50.725,97 €
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das am 1. März 2004 zugestellte Urteil des
Landgerichts Magdeburg rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
29. April 2004 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum
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1. Juni 2004 zu verlängern. Dem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004, per Fax am frühen Nachmittag desselben Ta-
ges bei Gericht eingegangen, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Be-
klagten, die Berufungsbegründungsfrist erneut, nunmehr bis zum 3. Juni 2004,
zu verlängern, und begründete dies mit ihrer aufgrund einer Erkrankung seit
dem 28. Mai 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie wies zugleich darauf
hin, dass sie die alleinige Sachbearbeiterin sei. Mit Fax vom selben Tag teilte
der Vorsitzende der Prozessbevollmächtigten mit, dass nicht beabsichtigt sei,
dem Fristverlängerungsantrag stattzugeben, da er nicht von einem beim Ober-
landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sei. Gleichzeitig gab
er per Fax dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dies zugleich der
Bevollmächtigten des Beklagten nachrichtlich mitzuteilen, Gelegenheit, bis zum
2. Juni 2004 zu dem Fristverlängerungsantrag Stellung zu nehmen. Bereits ca.
40 Minuten nach Eingang des Faxes bei der Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten teilte diese per Fax mit, dass sie beim Oberlandesgericht zugelassen
sei. Mit Fax vom 2. Juni 2004 verweigerte der Klägervertreter seine Zustim-
mung zu der Fristverlängerung. Daraufhin wies der Vorsitzende des Berufungs-
gerichts am selben Tag den Fristverlängerungsantrag zurück und begründete
dies mit der mangelnden Einwilligung des Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers. Diese Entscheidung wurde der Bevollmächtigten des Beklagten am Mor-
gen des 3. Juni 2004 per Fax mitgeteilt. Ebenfalls am 3. Juni 2004 ging zu-
nächst ein Fax des Klägervertreters beim Berufungsgericht ein, in dem er mit-
teilte, dass er nach einem Telefonat mit der Bevollmächtigten des Beklagten, in
dem diese ihm ihre Notlage geschildert habe, nunmehr der Fristverlängerung
zustimme. Ebenfalls am 3. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Fax
beim Berufungsgericht ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte der Vorsitzen-
de des Berufungsgerichts der Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass trotz
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der Zustimmung des Klägervertreters die Berufungsbegründungsfrist nicht ver-
längert werde.
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Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2004 beantragte der Beklagte vorsorglich,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren unter Glaubhaftmachung der Erkrankung
seiner Bevollmächtigten durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gungen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Wiedereinsetzungs-
gesuch die Ansicht vertreten, sie habe von einer Zustimmung des Gegners zur
Fristverlängerung ausgehen dürfen, da der Vorsitzende sie lediglich darauf hin-
gewiesen habe, dass eine Fristverlängerung nur wegen mangelnder
Postulationsfähigkeit nicht in Betracht komme. Ihr Vertrauen auf die Fristverlän-
gerung sei zudem gestärkt worden durch die gängige Gerichtspraxis beim
Oberlandesgericht Naumburg, bei Krankheit auch ohne Zustimmung des Geg-
ners einer beantragten zweiten Fristverlängerung stattzugeben, weil Arbeitsun-
fähigkeit sowieso einen Wiedereinsetzungsgrund bezüglich der versäumten
Handlung begründe.
Erst mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Berufungsgericht den
Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung
als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner
Rechtsbeschwerde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war wegen des über das
Vermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens vom 29. Juli 2005 bis
zum 11. Februar 2009 unterbrochen.
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II.
1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
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richts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den
Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt, indem es dessen zentrales Vorbringen im Wiedereinsetzungsge-
such unberücksichtigt gelassen hat, dass nämlich seine Prozessbevollmächtig-
te in der Zeit vom 28. Mai 2004 bis 7. Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt und
daher wegen des unvorhersehbaren Eintritts der Erkrankung ohne Verschulden
an der Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Beru-
fungsbegründungsfrist bis zum 1. Juni 2004 gehindert gewesen sei.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist unter
Aufhebung des Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit sind der Be-
schluss über die Verwerfung der Berufung und die dagegen eingelegte Rechts-
beschwerde des Beklagten gegenstandslos (BGH, Beschl. v. 16. April 2009
- VII ZB 66/08 und - VII ZB 67/08, juris Tz. 13 m.w.Nachw. z.V.b.).
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a) Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-
ten zurückgewiesen, da er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Das Verschulden seiner
Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen müs-
se, liege daran, dass sie keinen korrekten zweiten Fristverlängerungsantrag
gestellt habe. Auch bei (unterstellter) Arbeitsunfähigkeit habe sie ohne Erklä-
rung über das Vorliegen der Einwilligung des Gegners auf die zweite Fristver-
längerung nicht vertrauen dürfen, da nach der Einführung von § 520 Abs. 1
Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die über
einen Monat hinausgehe, ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes
wegen nicht in Betracht komme. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten
habe nicht davon ausgehen dürfen, dass das Berufungsgericht sich
über diese eindeutige Gesetzeslage hinwegsetzen werde. An dem Ergebnis
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ändere sich nichts durch die nachträglich erklärte Einwilligung des Gegners,
denn die Einwilligung sei bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich.
Für die einmal verweigerte Einwilligung könne nichts Abweichendes gelten, dies
insbesondere dann nicht, wenn der Fristverlängerungsantrag bereits vor der
Erklärung der Einwilligung zurückgewiesen worden sei.
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b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
stellt verfehlt nur darauf ab, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe
mangels Darlegung der Einwilligung des Gegners keinen korrekten Antrag hin-
sichtlich der zweiten Fristverlängerung gestellt. Ob die Erkrankung unabhängig
vom Antrag auf erneute Fristverlängerung das Wiedereinsetzungsgesuch recht-
fertigen kann, zieht das Berufungsgericht dagegen unter Verstoß gegen den
Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) überhaupt nicht in Erwägung.
aa) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
der Beklagte die am 1. Juni 2004 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ver-
säumt hat. Die Berufungsbegründung ist erst am 3. Juni 2004 und damit nach
Ablauf der nicht erneut verlängerten Frist eingegangen, ohne dass es darauf
ankäme, ob die Verweigerung der zweiten Fristverlängerung zu Recht erfolgt
ist.
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bb) Das entscheidungserhebliche Übergehen des Vortrags des Beklag-
ten (Art. 103 Abs. 1 GG) und die darauf beruhende Verletzung des Anspruchs
auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
durch Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und Verwerfung der Be-
rufung zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist war unverschuldet.
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Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigte
aufgrund einer plötzlich aufgetretenen, unvorhersehbaren Erkrankung an der
Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Die Bestellung eines
Vertreters, der anstelle der allein sachbearbeitenden Bevollmächtigten des Be-
klagten die Berufungsbegründung hätte fertigen können, kam wegen der Un-
vorhersehbarkeit der Erkrankung ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Sen.Beschl.
v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; BGH, Beschl. v.
18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 m.w.Nachw.). Ange-
sichts dieser Umstände hat sie mit dem Fristverlängerungsantrag eine Maß-
nahme getroffen, zu der sie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand schon
nicht verpflichtet war. Allein deshalb kann ihr der dabei nach der nicht hinrei-
chend differenzierenden Meinung des Berufungsgerichts aufgetretene Fehler
nicht angelastet werden (BGH, Beschl. v. 26. November 1997 - XII ZB 150/97,
NJW-RR 1998, 639 m.w.Nachw.).
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Goette
Kraemer
Caliebe
Drescher
Löffler
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 5 O 323/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 9 U 39/04 -