Urteil des BGH vom 17.06.2010, V ZA 3/10
BGH (klageerhebung, wert, betrag, höhe, zpo, lebenserwartung, bewilligung, beschwer, antrag)
- Entschieden
- 17.06.2010
- Schlagworte
- Klageerhebung, Wert, Betrag, Höhe, Zpo, Lebenserwartung, Bewilligung, Beschwer, Antrag
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/10
vom
17. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht
bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen
statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, sondern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit
einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 € =) 10.737,30 €. Hinzu
kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig gewordenen Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 € =) 5.113 €.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach
der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz
den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (Senat,
Beschl. v. 6. Mai 1960, V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.; BGH,
Beschl. v. 25. November 1998, IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239
m.w.N.).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 260/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - I-12 U 30/09 -