Urteil des BGH vom 17.06.2010

BGH (klageerhebung, wert, betrag, höhe, zpo, lebenserwartung, bewilligung, beschwer, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/10
vom
17. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht
bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu-
lässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen
statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, son-
dern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit
einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 € =) 10.737,30 €. Hinzu
kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig ge-
wordenen Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 € =) 5.113 €.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach
der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz
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den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (Senat,
Beschl. v. 6. Mai 1960, V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.; BGH,
Beschl. v. 25. November 1998, IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239
m.w.N.).
Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 260/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - I-12 U 30/09 -